Schadensersatz und Schmerzensgeld

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Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld lassen sich aus vielen Ereignissen herleiten. Der klassische Fall ist wohl der Verkehrsunfall. Durch das Verschulden eines anderen – in der Regel motorisierten – Verkehrsteilnehmers sind Sie unverschuldet in eine missliche Lage geraten. Schwere Verletzungen, gesundheitliche Beeinträchtigungen, beschädigte Kleider, Arbeitsausfall usw. können Folgen eines solchen Unfalls sein.

Der Schädiger hat Ihnen alle im Zusammenhang mit dem Unfall entstandenen Schäden zu ersetzen. Das heißt, der Schaden muss kausal auf den Unfall bzw. das schädigende Ereignis zurückzuführen sein und darf nicht meilenweit von jeglicher Lebenserfahrung entfernt liegen.

Steffan Schwerin
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Mit einem solchen Schadensersatzanspruch einher geht auch regelmäßig der Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld.

Der BGH und die heute ganz h.M. gehen hinsichtlich der Funktion des Schmerzensgeldes von einer Doppelfunktion aus: Der Schmerzensgeldanspruch dient dem Opfer sowohl zum Ausgleich der erlittenen Unbill als auch seiner Genugtuung. Dennoch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der nicht in einen Ausgleichs- und einen Genugtuungsanspruch aufgespalten werden kann.

Dabei steht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund. Der Schädiger soll durch Zahlung des Schmerzensgeldes dem Geschädigten in erster Linie Ausgleich für die erlittene immaterielle Beeinträchtigung leisten.

Daneben soll der Anspruch dem Geschädigten auch zur Genugtuung dienen. Daraus folgt, dass bei der Schadensbemessung nicht lediglich Umstände, die sich aus der Person des Verletzten ergeben, sondern auch solche, die in der Person des Schädigers ihren Ursprung haben, zu berücksichtigen sind.

Zur Bemessung des Schmerzensgeldes werden die verschiedenen Schmerzensgeldtabellen herangezogen, in welchen die Autoren und Herausgeber gerichtliche Entscheidungen nach Verletzungen und der entsprechenden Höhe des Schmerzensgeldes aufbereitet haben.

So lassen sich Ansprüche auf Schmerzensgeld und die Höhe des Betrages sehr gut ermitteln und mit gerichtlichen Entscheidungen untermauern.

Aber nicht nur der Verkehrsunfall rechtfertigt einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Auch ein grundloser Angriff auf die eigene Person, sei es mit körperlicher Gewalt oder nur verbaler Natur. Rufschädigende Äußerungen, Mobbing und andere Punkte lassen sich hier aufzählen.

Regelmäßig werden solche Ansprüche gegen die Versicherung des Schädigers geltend gemacht. Soweit hier ein solcher Schaden entstanden ist, sind auch die Rechtsverfolgungskosten, also die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts von dem Schadensersatzanspruch gedeckt.

Der Weg zum Anwalt lohnt auch hier in jedem Fall.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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