Schadensersatz eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Schadensersatz, Arbeitnehmer
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Haftung des Arbeitnehmers für betriebliche Schäden

Immer wieder stellt sich die Frage ob ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für betriebliche Schäden haftet und im Falle einer Haftung nach der Schadensersatzhöhe.

So hatte das Landes Arbeitsgericht Niedersachsen im letzten Jahr darüber zu entscheiden, ob eine Reinigungskraft einer Arztpraxis für einen Schaden an einem medizinischen Magnetresonanzgerät in Höhe von 30.500 € aufzukommen hat. Diese hatte nämlich aufgrund eines von dem Gerät ertönten Signaltons den falschen Knopf betätigt, obwohl sich dort ein Hinweis befand, dass man diesen Knopf nicht drücken dürfe. Durch Betätigung des falschen Knopfes entwich Kühlmittel und das Gerät brach zusammen.

Soweit jemand eine vertragliche Pflicht verletzt ,hat er gemäß dem deutschen Schadensersatzrecht auch grundsätzlich Schadensersatz hierfür zu leisten.

Allerdings bestehen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewichtige Ausnahmen hierzu:

Zunächst ist festzuhalten, dass bereits die sonst dem Schädiger obliegende Beweislast im Arbeitsrecht dem Arbeitgeber gebührt, sodass dieser dem Arbeitnehmer nachweisen und in einem etwaigen Gerichtsprozess ggf. beweisen muss, dass der Arbeitnehmer die  Pflichtverletzung auch zu vertreten bzw. verschuldet hatte.

Des Weiteren wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Haftungsbegrenzung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vorgenommen, um das arbeitsspezifische Risiko nicht allein dem kleinen Arbeitnehmer aufzubürden und ihn vor allem mit Blick auf die oftmals teuren Maschinen des Arbeitgebers nicht in seiner Existenz zu gefährden.

Insoweit spricht man vom sog. Innerbetrieblichen Schadensausgleich.

Hierbei wird dem Arbeitgeber unter Umständen ein Mitverschulden zugerechnet, soweit die zum Schaden geführte Pflichtverletzung der Arbeitnehmers betrieblich veranlasst, also eine Tätigkeit des Arbeitnehmers war, die er arbeitsvertraglich übertragen bekommen hatte oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt.

Bei dieser vorzunehmenden Risikoverteilung werden von der Rechtsprechung drei Verschuldensgrade mit unterschiedlichen Haftungsfolgen unterschieden:

  1. Vorsatz und Grobe Fahrlässigkeit
  2. Mittlere Fahrlässigkeit
  3. Leichte Fahrlässigkeit

Handelt der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig, soll zunächst keine Haftungserleichterung eintreten, sodass er in diesem Falle grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen hat.

Handelt der Arbeitnehmer hingegen mit mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadensteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Nur wenn der Arbeitnehmer leicht fahrlässig handelt, soll der Arbeitgeber den vollen Schaden selbst tragen.

Im obigen Fall, hatte alles dafür gesprochen, dass keiner der Knöpfe betätigt hätte werden dürfen, denn zum einen war es keine aus dem Arbeitsvertrag übertragene Aufgabe der Reinigungskraft am medizinischen Gerät zu arbeiten, noch wäre es im Interesse des Arbeitgebers gewesen, den Ton abzustellen, zum anderen war ein deutlicher Hinweis an dem Knopf angebracht diesen nicht betätigen zu dürfen.  Soweit die Rechtsprechung zudem fordert, dass der Arbeitnehmer auch nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt hätte erkennen und erbringen können und somit eine Fahrlässigkeit auch hinsichtlich des Schadenseintritts gefordert wird, bleibt festzuhalten, dass die Reinigungskraft aufgrund der Aufschrift hätte erkennen können, dass ihr Handeln zu einem Schaden führen würde. Nach alle dem hat das Gericht also eine grobe Fahrlässigkeit angenommen, sodass die Reinigungskraft den vollen Schaden in Höhe von 30.500 € zu ersetzten hätte.

Allerdings nimmt die Rechtsprechung im Falle der Haftung eine weitere Einschränkung vor und begrenzt die Ersatzpflicht auf das Maximum von einem Jahresgehalt, wenn die Höhe des Schadens im Verhältnis zur Höhe des Arbeitslohnes in einem krassen Missverhältnis steht. Diesbezüglich können aber auch der Grad des Verschuldens und die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit als Kriterium herangezogen werden.

Da die Reinigungskraft ein Jahreseinkommen von gerade einmal 3.500 € hatte, sie also mit einer Schadenszahlung von dem zehnfachen grundlegend in Ihrer Existenz gefährdet gewesen wäre, verurteilte das Gericht die Reinigungskraft zu einer Zahlung in Höhe von einem Jahresgehalt.

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass im Rahmen von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer zum einen eine Beweislastumkehr und zum anderen eine (zweifache)Haftungsbeschränkung stattfindet. Handelt der Arbeitnehmer leicht fahrlässig haftet er überhaupt nicht.   Handelt der Arbeitnehmer mit mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt grundsätzlich eine Haftungsteilung zwischen ihm und dem Arbeitgeber. Handelt er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich haftet der Arbeitnehmer zwar grundsätzlich vollumfänglich, aber in Fällen der Existenzgefährdung nur bis zu maximal einem Jahresgehalt. (sog. Innerbetrieblicher Schadensausgleich)

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Nichtberechnung der Beschäftigungszeit vor dem 25. Lebensjahr zur Berechnung der Kündigungsfristen ist unwirksam