Schadensersatz des Insolvenzverwalters bei Ausfall von Masseforderungen

Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Insolvenz, Masseforderungen
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Schadensersatz des Insolvenzverwalters bei Ausfall von Masseforderungen

1. Anspruchsgrundlage gegen Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter haftet nach § 61 InsO auf Ersatz des Schadens (negatives Interesse), wenn er eine fällige und einredefreie Masseforderung nicht erfüllt.

2. Entlastung des Insolvenzverwalters

Stellt der Verwalter keine präzisen Berechnungen an, über welche Einnahmen er verfügt und welche Ausgaben er zu leisten hat, kann er sich nicht entlasten. Eine Entlastung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 61 Satz 2 InsO in zweierlei Hinsicht möglich:

a) objektiv ausreichende Masse

der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich ausreichenden Masse auszugehen war, oder

b) keine Erkennbarkeit der Masseunzulänglichkeit

für den Insolvenzverwalter war nicht erkennbar war, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreicht (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 35.

c) Zeitpunkt der Entlastung

Der Insolvenzverwalter muss sich für den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche zu entlasten. Maßgeblich ist, wann der Rechtsgrund gelegt ist. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei Dauerschuldverhältnissen, die nach §§ 108, 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO mit Massemitteln zu erfüllen sind, kann eine Haftung nicht vor dem Zeitpunkt ihrer frühestmöglichen Kündigung eintreten (BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 101/02, ZIP 2003, 914, 917)

3. Beweisführung durch den Insolvenzverwalter

a) Liquiditätsplanung

Der Insolvenzverwalter muss eine plausible Liquiditätsrechnung erstellen und diese bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüfen und aktualisieren (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37).

b) Ertragsplanung

Grundlage ist eine Prognose aufgrund der aktuellen Liquiditätslage der Masse, der realistischen Einschätzung noch ausstehender offener Forderungen und der künftigen Geschäftsentwicklung für die Dauer der Fortführung (Kübler/Prütting/Lüke § 61 Rn. 7).

c) Berücksichtigung zweifelhafter Forderungen

Forderungen, bei denen ernsthafte Zweifel bestehen, ob sie in angemessener Zeit realisiert werden können, scheiden bei der Liquiditätsplanung aus (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37).

Das könnte Sie auch interessieren
Insolvenzrecht Spenden in der Insolvenz