Schadensersatz bei vorgetäuschter oder unberechtigter Eigenbedarfskündigung

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Zum Schadensersatzanspruch des Mieters gegen seinen früheren Vermieter

In der Praxis kommt es vor, dass der Vermieter Eigenbedarf an der Wohnung geltend macht, aber nach Auszug des Mieters doch nicht in die Wohnung einzieht. In einem solchen Fall kann ein vorgetäuschter Eigenbedarf vorliegen, der den Vermieter grundsätzlich zum Schadensersatz gegenüber seinem alten Mieter verpflichtet.

Das kann teuer werden: Der zwischenzeitlich ausgezogene Mieter hat wegen der Eigenbedarfskündigung üblicher Weise finanzielle Nachteile. Zu Umzugskosten und Lagerkosten kommt oft ein immer wiederkehrender Schaden einer höheren Miete hinzu – besonders hoch ist der Schaden, wenn ein Mieter aus einem altem Mietvertrag herausgekündigt wird. Neue Mieten sind – gerade in Berlin – oft deutlich höher.

Diese Kosten muss der Vermieter im Fall einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung ersetzen. Der Vermieter verletzt durch eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung seine vertraglichen Pflichten.

In einem Gerichtsprozess muss der Vermieter nachvollziehbar erklären, warum sein Eigenbedarf an der Wohnung im Nachhinein weggefallen sein soll. Gelingt ihm dies nicht, ist ein Schadensersatzanspruch des Mieters grundsätzlich zu bejahen. (Urteil des Amtsgerichts Bremen, 13.2.2008, Aktenzeichen: 23 C 224/06)

Fachanwaltstipp Mieter: Nachdem sie nach einer Eigenbedarfskündigung ausgezogen sind, sollten Sie nachforschen, ob der Vermieter oder eines seiner Familienmitglieder tatsächlich in die Wohnung eingezogen sind. Falls nicht, kann eine Schadensersatzklage unter Umständen Erfolg versprechend sein.

8.12.2011

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