Schadensersatz bei unberechtigter vorzeitiger Beendigung einer Ebay-Auktion

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Kommt nach den Allgemeinen Auktionsbedingungen von Ebay bei vorzeitiger Beendigung einer Internet-Auktion ein Kaufvertrag zwischen Anbietendem und Bieter über den angebotenen Artikel zustande und verweigert der Anbietende die Erfüllung des Kaufvertrags, so kann der Bieter Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB grundsätzlich in Höhe des vollen Marktwerts des Artikels verlangen, selbst wenn sein Gebot zur Zeit des Abbruchs der Auktion nur einen Bruchteil des Marktwerts (hier 1,- €) erreichte.

Im entschiedenen Falle hatte der Beklagte auf Ebay eine zehntägige Auktion für teure Aluminiumfelgen mit dem Mindestgebot von einem Euro begonnen. Der Kläger bot am zweiten Tag einen Euro. Danach wurden keine weiteren Angebote abgegeben. Am sechsten Tag beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig und verweigerte dem Kläger die Lieferung der Felgen für einen Euro.

Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe des Marktwertes der Felgen. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Es entschied, dass der Kläger im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung so zu stellen sei, wie wenn der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Der Kläger durfte sich daher nach der Leistungsverweigerung des Beklagten anderweitig gleichwertige Felgen beschaffen und die Mehrkosten hierfür dem Beklagten in Rechnung stellen (vgl. AG Gummersbach vom 28.06.2010 – 10 C 25/10).