Schadensersatz bei falscher Urhebernennung

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Ansprüche auf Schadensersatz bei falscher und fehlender Urhebernennung

Urheber haben ein Recht darauf, zu entscheiden, ob, wie und wann sie als Urheber ihrer Werke genannt werden sollen. Dieses Recht gilt sowohl für Urheber im klassischen Sinne als auch für Übersetzer. Wird der Name nicht genannt, so fehlt es an einer Anerkennung als Urheber. Ein Verstoß gegen § 13 S. 2 UrhG liegt vor. Bei einer falschen Urheberangabe liegt über die fehlende Anerkennung als Urheber sogar eine Täuschung über die Urheberschaft vor.

Diese Falschangabe des Urhebers stellt eine schwerwiegende Rechtsverletzung dar, da der innerste Kern des "übergreifenden Schutzprinzips" verletzt wird, indem dadurch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft generell in Frage gestellt wird. Hinzu kommt, dass auch das Informationsrecht des Betrachters in erheblichem Maße verletzt wird, indem eine irrige Vorstellung über die Urheberschaft mittels Täuschung hervorgerufen wird (Dreier/ Schulze, UrhG 2004, § 13 Rdnrn 4 ff)

Kann das Werk dem Urheber mangels Nennung nicht zugeordnet werden, muss dieser den Beweis für die Urheberschaft erbringen

Die Intensität der Verletzung des Namensnennungsrechts bei einer Falschbezeichnung wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Werk dem Urheber tatsächlich nicht mehr zugeordnet werden kann, wodurch gerade auch der vom Urheber gewünschte Werbeeffekt und damit einhergehend die Werbemöglichkeit für Folgeaufträge ausbleibt.

Eine Verletzung des Namensnennungsrechts durch Falschbezeichnung ist besonders gravierend, da dem Urheber aufgebürdet wird, den positiven Beweis seiner Urheberschaft zu erbringen. Zweifel hieran gehen zu seinen Lasten, was die Rechtsverfolgung umso schwieriger für den Urheber gestaltet (so auch Spieker, GRUR 2006, S. 118ff).

Namensnennungsrecht sieht Geldentschädigung vor

Aufgrund der Eingriffsintensität einer Verletzung des Namensnennungsrechts sieht § 97 II UrhG eine Geldentschädigung vor. Für die Höhe der Entschädigung kommt es entscheidend auf die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs an (OLG München, NJW-RR 1998, 556). Zu berücksichtigen sind des Weiteren Intensität und Dauer der Verletzung, Ausmaß der Verbreitung sowie vor allem auch der Gedanke der Prävention (Schricker/ Wild, § 97 Rn. 78, Dreier/ Schulze, § 97 Rn. 76f). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist unserer Auffassung nach durchaus ein Verletzerzuschlag bei Falschbenennung von 150- 200 % angemessen.

Soweit Sie daher als Urheber nicht oder sogar falsch benannt worden sind, haben Sie neben den üblichen Unterlassungs- und Berichtigungsansprüchen auch einen Schadensersatzanspruch in mindestens der Höhe ihres Honorars, bzw. der entsprechenden Lizenzen.

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