Schadensersatz bei Lehman-Zertifikaten

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Schadensersatz bei Lehman-Zertifikaten

Die Folgen der „Lehman-Pleite“ sind nach wie vor aktuell. Bei der Frage, gegen wen Anleger Ansprüche geltend machen können, müssen immer die Vertragsbedingungen des einzelnen Zertifikats geprüft werden.

Zertifikate sind so genannte Inhaberschuldverschreibungen, welche einen Anspruch gegen Lehman Brothers als sog. Emittent -Herausgeber- dieser verbriefen.

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten ist auch der verbriefte Anspruch wirtschaftlich wertlos.

Hauptsächlich wurden die in Deutschland verkauften Zertifikate von der in Amsterdam (Niederlande) ansässigen Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (abgekürzt "LBT"), die sich nunmehr ebenfalls in Insolvenz befindet, herausgegeben. In der Hauptsache wird es nun darum gehen, Schadensersatzansprüche gegen die Banken durchzusetzen, die ihren Kunden die Zertifikate unter Verletzung von Beratungspflichten verkauft haben. Banken und Sparkassen sind gegenüber ihren Anlegern dann in der Pflicht, wenn ihnen ein Beratungsfehler nachgewiesen werden kann.

Wenn der Anleger nicht umfassend oder vollständig oder gar falsch über die Geldanlage und ihre Risiken aufgeklärt wurde, ist diese verpflichtet, dem Anleger den im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung entstandenen Schaden in voller Höhe ersetzen. Die wertlose Beteiligung kann dann im Gegenzug an das Finanzinstitut bzw. den Vermittler zurückgegeben werden. Anleger, denen noch kurz vor der Insolvenz des Unternehmens Lehmann-Zertifikate empfohlen wurden haben besonders gute Chancen, ihre Anlage rückabzuwickeln.

Jüngst fand vor dem Hamburger Landgericht eine erste mündliche Verhandlung in einem Lehman-Brothers-Fall statt. Nach verschiedenen Medienberichten der letzten Tage scheint das Verfahren zweier Anleger gegen die Hamburger Sparkasse erfolgversprechend. Einer Meldung des Abendblatts vom 09.04.2009 zufolge könnten die Kunden auf einen Erfolg hoffen, das ließen die Richter in ihren Protokollen nach der ersten Verhandlung erkennen, die der Zeitung nach eigener Auskunft vorgelegen haben sollen.

In dem Verfahren mit dem Az. 329 O/15 09 hatte der dortige Anleger als Kläger ca. 8.000,- € über die Hamburger Sparkasse in Lehman-Zertifikaten investiert. Dabei scheint es durchaus entscheidungsrelevant zu sein, dass der Kläger, der von einer Festgeldanlage in die Lehman-Zertifikate gewechselt war, nicht von der Haspa darüber informiert wurde, dass die Anlage in den Lehman-Zertifikaten nicht dem Einlagensicherungsfonds unterlag und somit dieAnlage nicht, wie bei diversen anderen Anlageformen, in Höhe von 20.000,- € geschützt war, was einen klaren Fehler im Rahmen des zugrunde liegenden Beratungsvertrages darstellt.

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