Der Steuerberater (ohne Steuerberater-Ausbildung) setzte Fahrkosten u.a. nicht zur Entfernungspauschale an.
(Bei über 600 km je Woche viel Geld)
Wir haben den rechnungsschreibenden Steuerberater auf Haftung vor dem LG verklagt.
Das Finanzamt akzeptierte die regelmäßige Arbeitsstätte in P.
Der Steuerberater behauptet nun, dass in P. nicht die regelmäßige Arbeitsstätte war
(weil ich dort nicht 20% meiner Arbeitszeit verbrachte.
Damals sagte er mir, es wäre die regelmäßige Arbeitsstätte, weil ich im Durchschnitt einmal die Woche am Betriebssitz war)
Darf das Zivilgericht nun die regelmäßige Arbeitsstätte aberkennen?
"Denn das Finanzgericht schlug sich auf seine Seite (Az.: 9 K 2541/11). Nach Ansicht der Richter hätte das Finanzamt die Höhe der Betriebseinnahmen aufgrund der vorliegenden Unterlagen kennen müssen. Deswegen handle es sich in diesem Fall nicht um Einnahmen, die nachträglich bekannt geworden seien."
Das würde doch auch auf den Zivilprozess zu treffen?
D.h., das Finanzamt hätte ja auch kein Recht die Steuer nachträglich zu ändern, also darf die Steuererklärung doch nun auch nicht im Zivilprozess geändert werden?
Zumal ja, auch zum damaligen Zeitpunkt die Regel gültig war, dass man nur einmal die Woche an der regelmäßigen Arbeitsstätte sein musste (haben wir sogar noch schriftlich vom Steuerberater).
Schadensersatz aus Steuerberaterhaftung - nachteilige Abänderung der Steuererklärung
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
ZitatDer Steuerberater (ohne Steuerberater-Ausbildung) :
Was soll das denn sein? Steuerberater ist in Deutschland ein Beruf, den man nicht einfach so ausüben darf und man darf sich auch nicht einfach so Steuerberater nennen. Dafür muss man eine Prüfung vor der entsprechenden Steuerberaterkammer ablegen. Von daher wird jemand, der sich in Deutschland berechtigt Steuerberater nennt auch eine entsprechende "Ausbildung" hinter sich haben.
Zitatsetzte Fahrkosten u.a. nicht zur Entfernungspauschale an. :
(Bei über 600 km je Woche viel Geld)
Sie wissen aber schon, dass die Geltendmachung von Werbungskosten für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (oder wie es jetzt so schön heißt: 1. Tätigkeitsstätte) über die sog. Entfernungspauschale betragsmäßig bereits seit doch relativ langer Zeit (nämlich seit dem 01.01.2004) auf 4.500,00 € pro Jahr begrenzt ist? (Und es im Prinzip seit dem 01.01.2001 soweit ich das ermitteln konnte durchgängig Höchstbeträge gibt, wenn diese auch zum Teil höher lagen.)
Und ganz nebenbei auch die Entfernungspauschale nur geltend gemacht werden kann für Tage, an denen die entsprechende Arbeitsstätte auch aufgesucht wird.
Ich weiß, aber für den Zivilprozess ist es irrelevant, wer die Steuererklärung ausgefüllt und dazu beraten hat.
(laut Aussage RA und RiLG)
Ja, das weiß ich:
bei 30 Arbeitswochen:
30 * 650 km * 0,30 Cent = 5850 €
30 * 100 € = 3000 € (100 € Zugfahrkarte Hin- und zurück)
Fall 1:
Pauschale 4500 €
= 1500 € zu wenig angesetzt
Fall 2:
Nebenwohnung an der regelmäßigen Arbeitsstätte war vorhanden
dann 5850 € als Familienheimfahrt
-- Editiert von go399839-12 am 27.02.2017 10:56
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Ich weiß, aber für den Zivilprozess ist es irrelevant, wer die Steuererklärung ausgefüllt und dazu beraten hat.
(laut Aussage RA und RiLG)
Ja, das weiß ich:
bei 30 Arbeitswochen:
30 * 650 km * 0,30 Cent = 5850 €
30 * 100 € = 3000 € (zugfahrkarte)
Fall 1:
Pauschale 4500 €
= 1500 € zu wenig angesetzt
Fall 2:
Nebenwohnung an der regelmäßigen Arbeitsstätte war vorhanden
dann 5850 € als Familienheimfahrt
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