Guten Tag!
Ich wäre sehr dankbar über Feedback zu folgendem Sachverhalt:
Das Mietverhältnis ist einvernehmlich zwischen Mieter und Vermieter aufgelöst. Bei der Wohnungsrückgabe an die Hausverwaltung wird ein durchgängiger Riss im Waschbecken im Badezimmer festgestellt. Der ehemalige Mieter willigt ein für den Austausch des Waschbeckens aufzukommen, welcher von der Hausverwaltung durchgeführt wird. Nach der Wohnungsrückgabe stellt die Hausverwaltung eine Rechnung an den ehemaligen Mieter aus, welche neben dem Austausch des Waschbeckens auch den Austausch der Armatur und des Abflusssystems beinhaltet. Letztere waren bei der Wohnungsrückgabe noch vollfunktionsfähig. Die Hausverwaltung rechtfertigt den Austausch der Armatur und des Abflusssystems damit, dass beide beim Ausbau undicht wurden. Muss der ehemalige Mieter die gesamte Rechnung begleichen?
Vielen Dank vorab!
Schadensersatz (Riss im Waschbecken) - Reparatur und Rechnung durch Hausverwaltung
ZitatDie Hausverwaltung rechtfertigt den Austausch der Armatur und des Abflusssystems damit, dass beide beim Ausbau undicht wurden. Muss der ehemalige Mieter die gesamte Rechnung begleichen? :
Das halte ich für möglich, dass die weiteren Gerätschaften den Ausbau nicht überstanden haben. Das wird auch so der Handwerker bestätigen. Ob es den Tatsachen entspräche müsste bewiesen werden.
Auf jeden Fall wäre ein Abzug "Neu für Alt" angemessen. Wie alt war dieses Waschbecken?
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Das Waschbecken war mindestens seit Mietbeginn installiert, zum Zeitpunkt des Austauschs also mindestens vier Jahre alt (schätzungsweise allerdings noch deutlich älter).
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Das Waschbecken war mindestens seit Mietbeginn installiert, zum Zeitpunkt des Austauschs also mindestens vier Jahre alt (schätzungsweise allerdings noch deutlich älter).
Zitatzum Zeitpunkt des Austauschs also mindestens vier Jahre alt (schätzungsweise allerdings noch deutlich älter). :
Nennen wir mal ein Alter von 10 Jahren, eine Waschschüssel hat eine Lebensdauer von 20 Jahren, somit ist die Schüssel nur noch die Hälfte wert. Das heißt wiederum die neue Schüssel kostet z.B. 100,00€, also hättest Du 50,00€ zu berappen. Ergo auch mit Zubehör. Den Einbau zahlst Du aber ganz. also die Arbeitszeit.
Nach dieser Tabelle aus der Schweiz (http://www.tfj.ch/mietvertrag-wohnung-kostenlos/lebensdauertabelle.pdf) soll ein Waschbecken (Lavabo) typischerweise 35 Jahre halten. Ein Abzug alt-für-neu auf das Waschbecken dürfte in der Regel also eher überschaubar sein. Für Amatur und Abflusssystem gelten aber vermutlich eher so um die 15 Jahre als realistisch.
Ich kann nur beileibe nicht erkennen, wie eine Amatur den Ausbau undicht werden soll und warum dann gleich eine komplett neue notwendig ist und nicht einfach eine neue Dichtung reicht. Und zufällig wird auch noch das komplette Abflussystem undicht und lässt sich auch nicht mehr reparieren. Wer's glaubt wird selig. Da hat ein Vermieter in einem Aufwasch einfach alles wechseln lassen. Kann er ja auch machen. Bezahlen muss der Mieter aber natürlich nur den Teil, den er auch zu verantworten hat.
Im übrigen ist der Vermieter beweispflichtig für die Schadenshöhe. Notfalls müsste ein Gutachter feststellen, ob bei sachgemäßem Wechsel Abfluss und Amatur einen nicht mehr reparablen Schaden genommen haben. Der Vermieter wird ja sicherlich die Beweismittel aufbewahrt haben ...
Der Schmarrn kommt immer wieder. Nein, ein Abzug alt-für-neu wird immer auf die komplette Summe berechnet. Aber vielleicht findest du ja Urteile (bitte nicht wieder irgendwelche reinkopierten Texte von irgendwelchen Internetseiten), die deine Meinung belegen. Auf solche warte ich nämlich schon lange.ZitatDen Einbau zahlst Du aber ganz. also die Arbeitszeit. :
ZitatIch kann nur beileibe nicht erkennen, wie eine Amatur den Ausbau undicht werden soll :
Kommt öfters vor, schon nach kurzer Zeit wo die Eingebaut sind, werden die Gewinde fest, beim lösen geht es kaputt und man kann die Überwurfmutter nicht mehr fest ziehen. In den meisten Fällen ist das Material eh nur dünnes Messing.
Zitatneue Dichtung reicht. :
Dichtung bei den Flexschläuchen ist nicht, das sind Konus welche den Anpressdruck benötigen.
Zitatch kann nur beileibe nicht erkennen, wie eine Amatur den Ausbau undicht werden soll und warum dann gleich eine komplett neue notwendig ist und nicht einfach eine neue Dichtung reicht. Und zufällig wird auch noch das komplette Abflussystem undicht und lässt sich auch nicht mehr reparieren. Wer's glaubt wird selig. Da hat ein Vermieter in einem Aufwasch einfach alles wechseln lassen. Kann er ja auch machen. Bezahlen muss der Mieter aber natürlich nur den Teil, den er auch zu verantworten hat :
Ich denke ebenso, nur die Realität sieht bekanntlich anders aus.
ZitatZitat (von Banane123):Den Einbau zahlst Du aber ganz. also die Arbeitszeit. :
Kein Schmarn. Gesetz den Fall, die Waschschüssel ist nichts mehr wert, es wird eine neue eingesetzt, dann zahlt der Mieter nur den Einbau. Gleiches mit Restitution, also es wird eine gleichaltrige Waschschüssel eingebaut und Du meinst, auf Arbeitszeit gilt auch "Neu für Alt"?
ZitatDer Schmarrn kommt immer wieder. Nein, ein Abzug alt-für-neu wird immer auf die komplette Summe berechnet. :
Bloße Wiederholung machts immernoch nicht wahr. Bitte nenn mir Urteile zu dieser Behauptung.ZitatGesetz den Fall, die Waschschüssel ist nichts mehr wert, es wird eine neue eingesetzt, dann zahlt der Mieter nur den Einbau. :
Wobei ich den Thread nicht in diese Richtung abschweifen lassen möchte. Es geht dem Teilnehmer ja offenbar um die Zusatzdinge und nicht einen Abzug alt-für-neu.
ZitatBloße Wiederholung machts immernoch nicht wahr. Bitte nenn mir Urteile zu dieser Behauptung :
Hast Du eine Quelle wonach Deine Behauptung richtig ist, dass der Mieter auch für den Einbau, also Arbeitszeit, "Alt für Neu" berechnen müsste? Nenne bitte die Quelle und ich ändere meine Behauptung.
ZitatAuf jeden Fall wäre ein Abzug "Neu für Alt" angemessen. :
Nö, denn
ZitatDer ehemalige Mieter willigt ein für den Austausch des Waschbeckens aufzukommen, :
ZitatHast Du eine Quelle wonach Deine Behauptung richtig ist, dass der Mieter auch für den Einbau, also Arbeitszeit, "Alt für Neu" berechnen müsste? :
Dabei können sämtliche anfallenden Nebenkosten (Architektenhonorare, Statikerleistungen, Einrichten der Baustelle usw.) nicht entsprechend dem vorzunehmenden Abzug wegen des Wertzuwachses aufgrund der eingebauten gegenüber dem vorherigen Zustand höherwertigeren Teile pauschal gekürzt werden, ohne zu fragen, ob und inwieweit diese Kosten überhaupt zu einem Wertzuwachs bei dem Geschädigten führen können (vgl. BGH NJW88, 1835).
OLG Bamberg, Az. 5 U 222/09
Weder ist ein verneinen korrekt noch ein pauschales bejahen.
Man muss also (wie immer) im Einzelfall schauen was für Kosten da noch angefallen sind und ob der Geschädigte dadurch einen Vermögenszuwachs hätte.
So steht es ja auch im Gesetz.
Schau dir BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 an, das Urteil ist im Mietrecht eh spannend. Ausgaben des Vermieters für Streichen der Wände war in dem Urteil 3.648,82 €. Zuerkannt wurden nach Abzug alt-für-neu 2.676,66 €, spricht der Abzug alt-für-neu betrug etwa 25% der gesamten Malerkosten. Diese bestehen zu einem weit überwiegenden Teil aus Arbeitslohn und nicht aus Materialkosten. Wie soll sich ein solcher Abzug ergeben, wenn dieser nur auf das Material zu berechnen wäre?ZitatHast Du eine Quelle wonach Deine Behauptung richtig ist, dass der Mieter auch für den Einbau, also Arbeitszeit, "Alt für Neu" berechnen müsste? Nenne bitte die Quelle und ich ändere meine Behauptung. :
Letztlich bin ich dieses Spielchen aber ziemlich leid. Immer wieder kommt jemand daher und behauptet, auf Handwerkerlohn wäre kein Abzug zu bezahlen. Wenn dem wirklich so wäre, müsste sich doch irgendwo ein Urteil oder ein Gesetzestext dazu finden lassen. Leider war bisher niemand in der Lage, so etwas zu liefern.
@Harry: Daran hatte ich auch gedacht, bin jedoch zu einem anderen Schluss gekommen. In der Regel will ein Mieter bei der Übergabe keine neuen Rechtsverbindlichkeiten schaffen sondern nur seine Haftung für aus dem Mietverhältnis entstandene Schäden erklären. Sprich die Zusage ist normalerweise so zu verstehen, dass er für den Schaden eintritt. Die Schadenshöhe stand zu dem Zeitpunkt aber eh noch nicht fest, darüber wurde keine Zusage gemacht. Und genau bei der Schadenshöhe kommt erst der Abzug alt-für-neu inst Spiel. Ohne entsprechende ausdrückliche Erklärung würde ich nicht davon ausgehen, dass der Mieter einen Verzicht auf einen solchen Abzug erklärt hat
Zitat:ZitatBloße Wiederholung machts immernoch nicht wahr. Bitte nenn mir Urteile zu dieser Behauptung :
Hast Du eine Quelle wonach Deine Behauptung richtig ist, dass der Mieter auch für den Einbau, also Arbeitszeit, "Alt für Neu" berechnen müsste? Nenne bitte die Quelle und ich ändere meine Behauptung.
Ich würde das so sehen, dass ja die Lebensdauer eines solchen Gegenstandes bedeutet, dass der Vermieter nach 20 Jahren i.d.R. das Waschbecken erneuern müsste. So muss er es halt früher erneuern, aber auch nach den 20 Jahren muss der Vermieter ja das neue Waschbecken + Arbeitslohn bezahlen, vorher halt nur den "noch nicht abgenutzten" Zeitraum......
Und im Übrigen muss der, der Geld haben will eine Quelle nennen, nicht der der Zahlen soll.....
Zitat:ZitatAuf jeden Fall wäre ein Abzug "Neu für Alt" angemessen. :
Es wäre, wenn er denn wollte ein Abzug "neu für alt" (oder umgekehrt) möglich.
Nö, denn
ZitatDer ehemalige Mieter willigt ein für den Austausch des Waschbeckens aufzukommen, :
Dagegen wird sich der VM nicht streuben, denke ich.
-- Editiert von Banane123 am 07.10.2017 09:42
Zitat aus PRO MIETRECHT
Bei Reparatur einer beschädigten Sache gibt es keinen Abzug "Neu für Alt"
Wenn nur die Reparatur einer beschädigten Sache vorgenommen wird, so gibt es keinen Abzug "neu für alt", den sich der Vermieter anrechnen lassen muss.
ZitatLetztlich bin ich dieses Spielchen aber ziemlich leid. Immer wieder kommt jemand daher :
und behauptet, auf Handwerkerlohn wäre kein Abzug zu bezahlen. Wenn dem wirklich so wäre, müsste sich doch irgendwo ein Urteil oder ein Gesetzestext dazu finden lassen. Leider war bisher niemand in der Lage, so etwas zu liefern
Vielleicht verstehe ich den Text aus "Pro Mietrecht" falsch.
ZitatWenn nur die Reparatur einer beschädigten Sache v niemand in der Lage, so etwas zu liefern :
Vielleicht verstehe ich den Text aus "Pro Mietrecht" falsch.
Tust du. Hier wurde nichts repariert sondern ausgetauscht.
ZitatWenn nur die Reparatur einer beschädigten Sache vorgenommen wird, so gibt es keinen Abzug "neu für alt", den sich der Vermieter anrechnen lassen muss :
Es wäre schön wenn du den Text von mir richtig zitieren würdest.
Dieses Zitat ist nicht von mir, ist übrigens unverständlich was da gemeint ist.ZitatZitat (von Banane123):Wenn nur die Reparatur einer beschädigten Sache v niemand in der Lage, so etwas zu liefern :
Da hast du recht, aber ich kann's nicht mehr ändern.
ZitatAber vielleicht findest du ja Urteile, die deine Meinung belegen. :
Es gibt genug Urteile dazu. Nur werden diese, weil es sich wegen der Streitwerthöhe fast ausnahmslos um AG und manchmal LG Urteile handelt, nicht veröffentlicht.
Harry hat es doch schon erklärt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Geschädigte nicht besser gestellt wird als vor dem Schaden. Daher kann ein Abzug Alt für Neu bei dem Wirtschaftsgut an sich angemessen sein.
Für den Arbeitslohn trifft dies aber regelmäßig in Fällen, wo ein Eingriff ohne Schaden nicht erfolgen würde, nicht zu. Beim Waschbecken ist davon auszugehen.
Anders im Fall der Malerarbeiten. Diese Arbeiten wäre auch ohne Schaden in der Folgezeit irgendwann mal angefallen, wenn man den Duchschnittshaushalt als Maßstab nimmt.
Zu den auszuwechselnden Teilen:
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Metallabflussrohre nach einigen Jahren im Betrieb nicht zerstörungsfrei gelöst werden können. Gilt vergleichbar auch für Eckventile.
Für Armaturen gilt dies aber nicht. Die Befestigungsmutter ist - ggf. nach kurzer Einweichzeit - mit passendem Schlüssel immer zu lösen, gleiches gilt auch für nur M10 Flexschläuche, die direkt in die Armatur eingeschraubt werden.
Gehen von der Armatur allerdings erst starre eingelötete Rohre ab, so ist, da hat 0815Frager Recht, die aufgesteckte Quetschverbindung oftmals zu erneuern. Kostet im Baumarkt so um die 3 Euro.
Die Kosten einer neuen Armatur würde ich daher nicht akzeptieren.
Berry
Ne, Harry hat etwas ganz anderes geschrieben. Es ist schlicht unsinnig, Schadenspositionen anhand von Material- bzw. Lohnkosten zu unterscheiden. Genau wie eine Unterscheidung in Reparatur oder Austausch unsinnig ist. Einzig relevantes Merkmal ist die Frage, ob nach Schadensbeseitigung der Geschädigte besser gestellt ist als vorher. Wenn ja, dann ist ein Abzug vorzunehmen. Dessen Höhe richtet sich daran, um wieviel der Geschädigte besser gestellt ist. Wenn nein, dann nicht. Wenn er schlechter gestellt ist (das kann bei Reparaturen von PKW's nach einem Unfall durchaus der Fall sein), dann wäre ein Aufschlag und kein Abzug von Nöten.ZitatHarry hat es doch schon erklärt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Geschädigte nicht besser gestellt wird als vor dem Schaden. Daher kann ein Abzug Alt für Neu bei dem Wirtschaftsgut an sich angemessen sein. :
Für den Arbeitslohn trifft dies aber regelmäßig in Fällen, wo ein Eingriff ohne Schaden nicht erfolgen würde, nicht zu. Beim Waschbecken ist davon auszugehen.
Warum soll das bei einem Waschbecken nicht der Fall sein? Auch das muss irgendwann ausgetauscht werden. Und das hüpft dann auch nicht alleine auf den Müll und ersetzt sich durch ein neues. Wie soll denn der Austausch ohne Handerker funktionieren?ZitatAnders im Fall der Malerarbeiten. Diese Arbeiten wäre auch ohne Schaden in der Folgezeit irgendwann mal angefallen, wenn man den Duchschnittshaushalt als Maßstab nimmt. :
Die Argumentation mit dem Waschbecken hat Michael eigentlich schon in #13 erläutert. Wenn ein Waschbecken aufgrund des Alters auszutauschen ist, dann fällt immer ein Handwerkerlohn an. Auch um den Anteil des Handwerkerlohns ist somit der Vermieter berreichert. Wer das anders sieht müsste begründen, warum bei einem Austausch des Waschbeckens keine oder geringere Handwerkerkosten enstehen würden. Denn nur dann wären diese Kosten tatsächlich rein zusätzlich angefallen und nur dann wäre kein Abzug auf diese zu zahlen.
Lebenserfahrung liebe ich. Mit der kann man ohne Begründung alles begründen. Letztlich wird der Vermieter Beweise liefern müssen, dass alle ausgetauschten Teile wirklich ausgetauscht werden mussten.ZitatEs entspricht der Lebenserfahrung, dass Metallabflussrohre nach einigen Jahren im Betrieb nicht zerstörungsfrei gelöst werden können. Gilt vergleichbar auch für Eckventile. :
ZitatLetztlich bin ich dieses Spielchen aber ziemlich leid. Immer wieder kommt jemand daher und behauptet, auf Handwerkerlohn wäre kein Abzug zu bezahlen. Wenn dem wirklich so wäre, müsste sich doch irgendwo ein Urteil oder ein Gesetzestext dazu finden lassen. Leider war bisher niemand in der Lage, so etwas zu liefer :
Ich habe nun in dieser Sache eine Menge durchgelesen und komme zu dem Schluss: Stimmen, Meinungen, genau so viele dafür wie dagegen. Man kann es sich also aussuchen. Ob Handwerkerrechnungen auch "Neu für Alt" unterliegen ist gesetzlich nicht geregelt. Ich hatte vor kurzer Zeit die selbe Situation eines Mieters mit einer Waschschüssel mit Sprung. Die Versicherung bezahlte den Schaden ohne Abzug. Wohl Glück gehabt.
-- Editiert von Banane123 am 07.10.2017 15:11
ZitatDa hast du recht, aber ich kann's nicht mehr ändern :
Ist OK, kann schon mal passieren.
ZitatOb Handwerkerrechnungen auch "Neu für Alt" unterliegen ist gesetzlich nicht geregelt. :
Doch, so steht es im Schadenersatzrecht des BGB.
ZitatIch hatte vor kurzer Zeit die selbe Situation eines Mieters mit einer Waschschüssel mit Sprung. Die Versicherung bezahlte den Schaden ohne Abzug. Wohl Glück gehabt. :
Privatwirtschaftliche Vereinbarungen oder betriebswirtschaftliche Entscheidungen können den Geschädigten natürlich besser stellen. Das ist nicht verboten. Nur das schlechterstellen muss der Geschädigte sich nicht gefallen lassen.
Zitat:ZitatOb Handwerkerrechnungen auch "Neu für Alt" unterliegen ist gesetzlich nicht geregelt. :
Doch, so steht es im Schadenersatzrecht des BGB.
Man könnte an dieser Stelle meinen, es gäbe Paragraphe,in dem das explizit stünde.
ZitatMan könnte an dieser Stelle meinen, es gäbe Paragraphe,in dem das explizit stünde. :
Stimmt, das Wort "Handwerkerrechung" steht da nicht explizit drin ...
ZitatLebenserfahrung liebe ich. Mit der kann man ohne Begründung alles begründen. Letztlich wird der Vermieter Beweise liefern müssen, dass alle ausgetauschten Teile wirklich ausgetauscht werden mussten. :
Ok. Dann eben: es entspricht meiner L.-erfahrung, weil ich schon einige im Laufe der Jahre in den vermieteten Wohnung und auch im eigenen Haus gewechselt habe.
Ernsthaft Beweise?ZitatLetztlich wird der Vermieter Beweise liefern müssen, dass alle ausgetauschten Teile wirklich ausgetauscht werden mussten. :
Bei uns am Amtsgericht reicht es, den Richter zu überzeugen - und da spielt Lebenserfahrung, z.B. die Aussage eines Handwerksmeisters durchaus eine Rolle.
Berry
Zitat:ZitatMan könnte an dieser Stelle meinen, es gäbe Paragraphe,in dem das explizit stünde. :
Stimmt, das Wort "Handwerkerrechung" steht da nicht explizit drin ...
Und der Rest steht auch nicht im BGB direkt, sondern nur im Palandt ?
Ich widersprech dem jetzt mal und sage, der Abzug ist auch von Arbeitslohn vorzunehmen- auch wenn das meiner persönlichen Meinung widerspricht. Der VM kommt natürlich immer abzugsfrei durch, wenn der Mieter nicht wieder spricht, aber bei einem WIderspruch hat er ganz gute Karten .
Das Referenzurteil in der Literatur dazu ist OLG Koblenz, 26.06.2003 - 5 U 192/03
, diesem ist der BGH bis heute nicht entgegen getreten und es wird von anderen Gerichten in der Urteilsbegründung weiterhin verwendet.
Gleichlautend: AG Düsseldorf, 13.10.2010 - 28 C 6619/09
LG Frankfurt/Main, 15.03.2012 - 11 S 241/11
AG Frankfurt/Main, 24.02.2011 - 33 C 3259/10
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Abzug "neu für alt" erstreckt sich auch auf Arbeiten und Zusatzleistungen die zur Herbeiführung der Verwendungsfähigkeit der neuen Sache erforderlich sind.
2. Zweifel über die Höhe des Abzugs gehen zu Lasten des Geschädigten. Da es sich um eine besondere Art der Vorteilsausgleichung handelt, ist der Geschädigte für ihr Fehlen beweispflichtig.
ZitatBei uns am Amtsgericht reicht es, den Richter zu überzeugen :
Eine Argumentation (aus Indizien) die das Gericht überzeugt ist ein Beweis.
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