Schadenersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit

Mehr zum Thema: Reiserecht, Reiserecht, Schadenersatz, Überbuchung, Entschädigung, Ersatzquartier
2,71 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
7

Kunde hatte Reise wegen Überbuchung des Hotels gar nicht angetreten

Bei Vereitelung der Reise hat der Kunde einen Entschädigungsanspruch. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter den Kunden infolge einer Überbuchung nicht an dem gebuchten Urlaubsort unterbringen kann und der Kunde deshalb die Reise nicht antritt.

Der Kunde kann ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnen, wenn die Ersatzreise nicht gleichwertig ist. Hierbei kommt es auf die subjektiven Urlaubswünsche des Kunden an. Der Entschädigungsanspruch des Kunden bleibt dann weiterhin bestehen, trotz angebotener Ersatzreise.

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel: 089/ 29161431
Tel: 089 / 29161423
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht

Arbeitet der erwerbstätige Kunde während der Urlaubszeit oder führt er eine nicht vom Veranstalter angebotene Ersatzreise durch, so steht auch dies dem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.

Für die Höhe der Entschädigung darf nicht das Einkommen, wohl aber der Reisepreis als Maßstab genommen werden.

Der Sachverhalt: Insel auf Malediven war überbucht

Zwei Reisende Kläger haben beim verklagten Reiseveranstalter eine Flugreise auf die Malediven-Insel N vom 13.4-27.4.2002 gebucht zu einem Gesamtpreis von 4.976,00 EUR. Eine Woche vor Reiseantritt teilte die Beklagte mit, dass das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei, und bot ein Ausweichquartier an auf einer anderen Malediven-Insel. Die Kläger nahmen das Angebot nicht an, sondern kündigten mit Schreiben vom 10.4.02 den Reisevertrag. Die Beklagte erstattete die Reisepreis. Die Kläger verlangten darüber hinaus Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f II BGB in Höhe von 75 EUR pro Tag und Person für 14 Urlaubstage Gesamtforderung 2.100,00 EUR.

Das Amtsgericht hat die Klage der Reisenden zunächst abgewiesen. Dagegeben haben diese Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Klägern Recht gegeben, hiergegen legte die Reiseveranstalterin Revision ein. Diese wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Dieser gab den reisenden Klägern Recht und sprach ihnen den Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit zu.

BGH: Ein Ersatzquartier ist keine Vertragserfüllung

Der BGH hat bestätigt, dass der Reiseveranstalter keinesfalls berechtigt ist, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einen anderen als den gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein Ersatzquartier ist keine Vertragserfüllung, sondern nur Leistung an Erfüllungs Statt. Dieses Angebot muss der Reisende nicht annehmen.

Wenn die Reisenden wie hier also zu Recht das Ersatzangebot ablehnen, so ist die Reise i.S. von § 651 f II BGB vereitelt.

Das Ablehnen des Ersatzangebot ist dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich das Ersatzangebot nicht mit den Wünschen des Reisekunden deckt, was hier der Fall war.

Der BGH stellt klar, wenn eine Reise verteitelt ist, wurde sinnlos Urlaubszeit vertan und dies führt dann zu dem Schadenersatzanspruch des § 651 f BGB.

Wieviel Schadensersatz kann man fordern?

Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzanspruches besteht laut BGH Gestaltungsspielraum, als Maßstab dient hier für Berechnungen der Reisepreis nicht aber die Einkmmensverhältnisse der Reisenden.

Daher wurde den Klägern der Schadenersatzanspruch von 2.100,00 EUR zugesprochen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.1.2005 Az.: X ZR 118/03:

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6 / an der Oktoberfestwiese

80336 München
Tel.: 089/29161431
Fax: 089/29161437

E-Mail:elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
Das könnte Sie auch interessieren
Reiserecht Naturkatastrophen sind höhere Gewalt und setzen Reisevertrag außer Kraft
Reiserecht Auch Kinder haben ein Recht auf ihren Urlaub!
Reiserecht Tod eines Kindes auf Wasserrutsche bei Pauschalreise
Reiserecht Ausgleichsforderung des Fluggastes bei Annullierung eines Teilfluges