Schaden durch Wurzelausläufer

23. August 2001 Thema abonnieren
 Von 
Friedrich
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schaden durch Wurzelausläufer

Habe vor 6 Jahre eine neue Garagenzufahrt aus Natursteinen erstellt. Jetzt muß ich leider feststellen, daß zwischen dem Kopfsteinpflaster Wurzelaustriebe den Steinverbund beschädigen. Hierbei wird die Verbundmasse zwischen den Steinen herausgedrückt. Ich habe Angst, daß meine für viel Geld geschaffener Bodenbelag nachhaltig zerstört wird. Muß ich mit das gefallen lassen? Der Baum ist ca 6,0 m hoch und stand bereits vor der Errichtund der Garage.

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2 Antworten
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#1
 Von 
Dirk
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Nachbarrechtsgesetze

Elfter Abschnitt. Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen

§ 50 Grenzabstände für Bäume und Sträucher
(1) Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von
den Nachbargrundstücken einzuhalten:
a) bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m
b) bis zu 2 m Höhe 0,50m
c) bis zu 3 m Höhe 0,75 m
d) bis zu 5 m Höhe 1,25 m
e) bis zu 15 m Höhe 3,00m
f) über 15 m Höhe 8,00 m.
(2) Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch für lebende Hecken, falls die Hecke
nicht gemäß § 30 auf die Grenze gepflanzt wird. Sie gelten auch für ohne menschliches
Zutun gewachsene Pflanzen.
(3) Im Falle des § 31 ist der Abstand so zu bemessen, daß vor den Pflanzen ein Streifen von
0,6 m freibleibt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Nutzungsberechtigten von Teilflächen eines
Grundstücks in ihrem Verhältnis zueinander.

§ 51 Bestimmung des Abstandes
Der Abstand wird am Erdboden von der Mitte des Baumes oder des Strauches bis zu Grenze
gemessen.

§ 52 Ausnahmen
(1) § 50 gilt nicht für
1. Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn
sie diese nicht überragen,
2. Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen und zu Gewässern,
3. Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und auf Uferböschungen.
(2) Im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) genügt ein Grenzabstand von 1,25m
für alle Anpflanzungen über 3 m Höhe.

§ 53 Anspruch auf Beseitigen oder Zurückschneiden
(1) Bäume, Sträucher oder Hecken mit weniger als 0,25 m Grenzabstand sind auf Verlangen
des Nachbarn zu beseitigen. Der Nachbar kann dem Eigentümer die Wahl lassen, die
Anpflanzungen zu beseitigen oder durch Zurückschneiden auf einer Höhe bis zu 1,2 m
zu halten.
(2) Bäume, Sträucher oder Hecken, welche über die im § 50 oder § 52 zugelassenen Höhe
hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden,
wenn der Eigentümer sie nicht beseitigen will.
(3) Der Eigentümer braucht die Verpflichtung zur Beseitigung oder zum Zurückschneiden
von Pflanzen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März zu erfüllen

§ 54 Ausschluß des Anspruches auf Beseitigen oder Zurückschneiden
(1) Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen mit weniger als 0,25 m Grenzabstand
(§ 53 Abs. 1 Satz 1) ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht spätestens im fünften
auf die Anpflanzung folgenden Kalenderjahr Klage auf Beseitigung erhebt. Diese Anpflanzungen
müssen jedoch, wenn sie über 1,2 m Höhe hinauswachsen, auf Verlangen
des Nachbarn zurückgeschnitten werden.
(2) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen (Absatz 1 Satz 2 und § 53 Abs.
2) ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige
Höhe hinauswachsen und der Nachbar nicht spätestens im fünften darauffolgenden Kalenderjahr
Klage auf Zurückschneiden erhebt.

§ 55 Bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Pflanzen – Außenbereich
(1) Für Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren
Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht, gelten folgende besondere Regeln
1. Der Anspruch auf Beseitigung (§ 53 Abs. 1 Satz 1) ist ausgeschlossen.
2. Der Anspruch auf Zurückschneiden (§ 53 Abs. 2) ist ausgeschlossen, wenn die
Anpflanzung bei Inkrafttreten des Gesetzes über 3 m hoch ist.
3. Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht über 3 m hoch sind, jedoch
über die nach § 50 Abs. 1 Buchst. a und b zulässigen Höhen von 1,2 m oder 2 m hinausgewachen
waren, sind auf Verlangen des Nachbarn durch Zurückschneiden auf
derjenigen Höhe zu halten, die sie bei Inkrafttreten des Gesetzes hatten; der weitergehende
Anspruch auf Zurückschneiden ist ausgeschlossen. § 54 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anpflanzungen, deren Standort infolge Veränderung des
Außenbereichs (§ 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) aufhört, zum Außenbereich zu gehören.
(3) Entspricht der Grenzabstand von Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden
sind, nicht dem bisherigen Recht, so enden die in § 54 bestimmten Fristen frühestens
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 56 Ersatzanpflanzungen
Bei Ersatzanpflanzungen sind die in den §§ 50 und 52 Abs. 2 vorgeschriebenen Abstände
einzuhalten; jedoch dürfen in geschlossenen Anlagen einzelne Bäume oder Sträucher nachgepflanzt
werden und zur Höhe der übrigen heranwachsen.

§ 57 Nachträgliche Grenzänderungen
Die Rechtmäßigkeit des Abstandes und der Höhe einer Anpflanzung wird durch nachträgliche
Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt § 56 entsprechend.

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#2
 Von 
Dirk
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Überhang
Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Nachbarn verlangen, daß dieser Wurzeln und Zweige, die über die Grundstücksgrenze wachsen, beseitigt, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen (§ 1004 BGB ).
Der Eigentümer darf aber auch zur Selbsthilfe greifen und die Beseitigung selbst vornehmen, bei Wurzeln sofort und bei Zweigen, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt (§ 910 BGB ).
Ein Abschneiderecht besteht jedoch nicht, wenn der Überhang die Grundstücksbenutzung nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt. Weiterhin ist zu beachten, daß das Selbsthilferecht nach § 910 BGB durch landesrechtliche Bestimmungen zugunsten des Naturschutzes eingeschränkt werden kann.
Nordrhein-Westfalen hat in § 45 des Landschaftsgesetzes den Schutz des Baumbestandes den Gemeinden überlassen. Viele Gemeinden haben bereits Baumschutzsatzungen erlassen, nach denen bestimmte Bäume nicht gefällt, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden dürfen. Bevor man daher vom Nachbarn die Beseitigung von Asten oder Wurzelwerk verlangt oder selbst Hand anlegt, sollte man sich bei der Gemeinde erkundigen, ob nicht eine Baumschutzsatzung den Eingriff verbietet. Früchte eines Baumes oder Strauches, die von selbst auf ein Nachbargrundstück fallen, gehören dem Nachbarn. Bis zum Abfallen gehören sie dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Baum oder Strauch steht. Nur er darf sie brechen (§ 911 BGB ).
NJW 1999,3777

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