Schaden durch Mieter, Erhöhung Kaution möglich?

23. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)
Schaden durch Mieter, Erhöhung Kaution möglich?

Ein Mieter hat in laufendem Mietverhältnis die DG-Wohnungstür für den Einbau eines Laminatbodens auf einem verklebten Teppich mit einer Stichsäge ohne Anschlag abgesägt. Das nun wellige untere Ende der Wohnungstür ist ca. 8 mm über der Anschlagschiene im Treppenhaus. Es entstand ein offener Spalt.
Ich vermute, dass im Brandfall reichlich Rauschgas in die Wohnung eindringen würde.
Bei dem Mieter steht eine NK-Rückzahlung von 250,- Euro an.
Die Erneuerung der Tür würde ca. 600 Euro kosten. Außerdem müsste der Mieter seinen Laminatboden im Schwenkbereich der Tür zurückbauen. Die Kaution beläuft sich auf 1000.- Euro.
Seht Ihr eine Möglichkeit die schnelle Rückzahlung der zu viel bezahlten NK zu vermeiden?
Vorläufig würde ich die 250.- Euro gerne auf das Kautionskonto legen wollen, nach der Schadensbehebung den Rechnungsbetrag aus der Kautionssumme verwenden und Auffüllung der Kaution verlangen.
Was denkt Ihr?
Was würdet Ihr an VM-Stelle tun.
M u. VM sind sich uneins.

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33 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat:
Vermieter dürfen während eines laufenden Mietverhältnisses nicht auf die Kaution zugreifen. Der Senat geht dabei grundsätzlich davon aus, dass ein Zugriff auf die Kaution vor Ende des Mietverhältnisses generell unzulässig ist.
(BGH, Urteil v. 7.5.2014, VIII ZR 234/13 )

Und auffüllen geht sowieso schon nicht.

Eventuell ist aber eine direkte Verrechnung der 250 € mit den Kosten für die Türe erlaubt.

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#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Zahlmeister2):
Seht Ihr eine Möglichkeit die schnelle Rückzahlung der zu viel bezahlten NK zu vermeiden?

Man sollte den Mieter auffordern unverzüglich den Schaden zu beseitigen, dazu eine Fristsetzung und danach ankündigen das man eine Firma beauftragen wird, die Zahlung kann man als Sicherheitleistung bis zur Beseitigung zurückhalten oder verrechnen.
Nur darf man die Summe weder auf die Kaution hochrechnen und man sollte mit der Schadensbeseitigung nicht bis zum Mietende warten.

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#3
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von teador):
Und auffüllen geht sowieso schon nicht.


In dem Artikel steht, unter "Verfügung über die Kaution",
https://www.wohnung.net/mietrecht/topic%2C6061%2C-mietkaution.html
dass Verwendung und Auffüllung auch vor Ende des MV möglich ist.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Verstehe ich das richtig, dass aktuell der Mieter ein Rückzahlungsanspruch auf das NK-Guthaben hat? Dann kannst du nur dann dieses Guthaben mit eigenen Forderungen aufrechnen, wenn diese bereits bestehen. Nur sehe ich aktuell keine Geldforderung, die du gegen den Mieter hast. Gegen eventuell irgendwann mal entstehende Forderungen kann man nicht aufrechnen.

Von daher ist meiner Meinung nach das Guthaben zurückzuzahlen. Eine zusätzliche Sicherheitsleistung ist im Gegensetz meines Wissens nach nicht vorgesehen.

-- Editiert von cauchy am 23.09.2017 20:15

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Was hindert Sie daran den Mieter anzuschreiben, dass er den vertraglichen Zustand (der Tür) wiederherstellen soll, und so er dies nicht kann für eine einwandfreie Ersatztür zu sorgen hat?

Für erste sollte ein Bürste ausrechen.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Ist das der gleiche Mieter wie im Nachbarthread mit der Nebenkostenabrechnung? Dann man nur weiter so. Der Mieter hat ja schon einen Anwalt. Vielleicht erkennst du irgendwann, dass MIetrecht nicht ganz so einfach ist. Und spätestens dann solltest du dir überlegen, dass der Beitritt zu einer Vermietervereinigung wie Haus&Grund seine Vorteile haben kann.

Versteh mich nicht falsch. Natürlich darf der Mieter keine Schäden produzieren. Nach dem von dir selbst erstellten Mietvertrag glaube ich jedoch nicht, dass du selber in der Lage sein wirst, deine Forderungen effizient duchzusetzen.

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#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat:
Rauschgas
Vielleicht war's ja Absicht ;) :banana:

Ich würde den Mieter ebenfalls auffordern, den korrekten Zustand wieder herzustellen. Spätestens bei Auszug.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#8
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Zahlmeister2):
Schwenkbereich der Tür zurückbauen. Die Kaution beläuft sich auf 1000.- Euro.
Seht Ihr eine Möglichkeit die schnelle Rückzahlung der zu viel bezahlten NK zu vermeiden?


Berechtigte Forderungen wegen Schäden etc. sind auch während des Mietverhältnisses mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution müsste dann vom Mieter wieder aufgefüllt werden. So gesehen kann man gleich den Schaden beheben lassen und die Rechnung dem Mieter vorlegen. Bis zur Begleichung muss der VM ein Guthaben aus NK nicht an den M. auszahlen. Meine Meinung.

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Berechtigte Forderungen wegen Schäden etc. sind auch während des Mietverhältnisses mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution müsste dann vom Mieter wieder aufgefüllt werden.


Dürfte ich wissen auf welcher rechtlichen Grundlage diese Aussage fußt? Mir ist eine solche nicht bekannt. MWn ist die Kaution während der Mietzeit unantastbar.

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#10
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Wenn ich mich ganz soll winkeladvokatig anstelle, kann man sogar streiten ob in dem MV die Kaution ueberhaupt wirksam vereinbart ist.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ansonsten sehe ich auch keinen Schaden und keine. Schadensersatzanspruch auf deiner Seite, solange das Mietverhältnis besteht.

Bei Beendigung hast du natürlich Anspruch aber jetzt schon? Ehr nein.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Ansonsten sehe ich auch keinen Schaden und keine. Schadensersatzanspruch auf deiner Seite, solange das Mietverhältnis besteht.


Das sehe ich ein wenig anders, da die Wohnungstür ja zerschnibbelt wurde um das Laminat drunterzupressen. Schaden an der Tür ist vorhanden, der Anspruch die Tür wieder in vertragsgemäßen Zustand zu versetzen auch, allerdings kann hierzu die Kaution nicht aufgelöst und verwandt werden VOR Beendigung der Mietzeit.

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#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Versteh mich nicht falsch. Natürlich darf der Mieter keine Schäden produzieren. Nach dem von dir selbst erstellten Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) glaube ich jedoch nicht, dass du selber in der Lage sein wirst, deine Forderungen effizient duchzusetzen.

Stimmt.
Man sollte sich hier gleich an einen RA wenden und dem die Arbeit übertragen. Aus dem Laienforum hier Ratschläge an zu nehmen ist gefährlich. Selbst ohne Rechtsschutz halten sich die Kosten im Rahmen, vielleicht ergeben sich sogar noch Dinge, welche dem Wunsch sich des Mieters zu entledigen einen näher bringen. Sollte der RA Ansätze haben, dann dies auf keinem Fall im Netz veröffentlichen oder um Ratschläge suchen. Der RA sollte prüfen wie das Abschneiden der Türe im Bezug auf Brandschutz nicht mehr als ein Ansatz wäre.

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#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Man sollte sich hier gleich an einen RA wenden und dem die Arbeit übertragen.


Sehe ich genauso, zumal man die Mietverträge selbst gestrickt hat ...

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#15
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Vielen Dank für die Beiträge.
Hab's verstanden.
Was denkt Ihr, könnte die anwaltliche Durchsetzung kosten?

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#16
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Dürfte ich wissen auf welcher rechtlichen Grundlage diese Aussage fußt? Mir ist eine solche nicht bekannt. MWn ist die Kaution während der Mietzeit unantastbar.


Es ist aber bekannt, dass berechtigte, also unbestrittene Forderungen/Schadensbehebung auch mit der Kaution verrechnet werden können. Die Kaution hätte der Mieter dann wieder aufzufüllen. Übrigens ist ein Schaden vom Vermieter zu beheben, der M. bezahlt die Rechnung sofern Geld vorhanden ist oder es wird die Kaution angegriffen.
Es wäre ja noch schöner, wenn der VM eine verschnittene Eingangstüre nicht vor Ende des Mietverhältnisses - evtl. in 5 Jahren- reparieren lassen dürfte.

Also nochmals, der VM repariert, lässt reparieren, die Rechnung zahlt der Mieter, wenn nicht, darf der VM die Kaution für den Ausgleich der Rechnung nehmen. Die Kaution muss vom M. wieder aufgefüllt werden. Gilt nur für unbestrittene Forderungen)

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#17
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von AltesHaus):
Dürfte ich wissen auf welcher rechtlichen Grundlage diese Aussage fußt?



Zitat (von Banane123):
Es ist aber bekannt, dass berechtigte, also unbestrittene Forderungen/Schadensbehebung auch mit der Kaution verrechnet werden können. Die Kaution hätte der Mieter dann wieder aufzufüllen.



Nein, das ist nicht bekannt und die Aussage/Meinung so auch nicht korrekt.

Eine rechtliche Grundlage, wie von `Altes Haus` nachgefragt, ist auch nicht zu erkennen.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#18
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Zahlmeister2):
Was denkt Ihr, könnte die anwaltliche Durchsetzung kosten?

https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner
Erstberatung so ca 200€ kommt insgesamt auf den Streitwert an, wobei wenn man dann bei Gericht obsiegt, zahlt der Gegner die eigenen Kosten. Daher sollte man sich nicht scheuen den Weg zu beschreiten.

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#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Zitat (von AltesHaus):
Dürfte ich wissen auf welcher rechtlichen Grundlage diese Aussage fußt? Mir ist eine solche nicht bekannt. MWn ist die Kaution während der Mietzeit unantastbar.


Es ist aber bekannt, dass berechtigte, also unbestrittene Forderungen/Schadensbehebung auch mit der Kaution verrechnet werden können. Die Kaution hätte der Mieter dann wieder aufzufüllen.


Nö, mir ist das nicht bekannt, und wie 0815Frager schon richtig bemerkte, fehlt es bei Ihrer Meinung an der rechtlichen Grundlage, die sind Sie bis jetzt schuldig geblieben. Ich bin immer bereit dazu zu lernen, deswegen ....?

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#20
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Ein Zitat aus "Mietrecht.org"

"Ein Sonderfall ist hingegen die Verrechnung während dem laufenden Mietverhältnis, denn während dem laufenden Mietvertrag darf der Vermieter sich wegen offener Forderungen seinerseits grundsätzlich nur dann Befriedigung aus der Mietkaution suchen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder die Verrechnung im Interesse des Mieters liegt."

Im Interesse des Mieters dürfte es dann sein, wenn er im Moment selbst die Forderung nicht begleichen kann und die Möglichkeit hat, die Kaution nach und nach wieder aufzufüllen. Irgendwie logisch.

-- Editiert von Banane123 am 24.09.2017 19:08

-- Editiert von Banane123 am 24.09.2017 19:09

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
Die Frage danach, ob der Vermieter bei Mietrückständen bereits während eines laufenden Mietverhältnisses auf die Kaution zugreifen kann, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) am Mittwoch verneint (Urt. v. 07.05.2014, Az. VIII ZR 234/13 ).


Was für Mietrücdkstände im lfd. Vertrag gilt, wird wohl auch für Schäden gelten.

Zitat (von Banane123):
Im Interesse des Mieters dürfte es dann sein, wenn er im Moment selbst die Forderung nicht begleichen kann und die Möglichkeit hat, die Kaution nach und nach wieder aufzufüllen. Irgendwie logisch.


Die Fordeurng ist weder unbestritten, noch gerichtlich festgestellt und seine Einwilligung hat der Mieter auch nicht gegeben, der weiß ja noch nicht einmal von seinem Glück, ist aber mit nem pfiffigen Anwalt bewaffnet und sorgt schon für etwas Aufregung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von Banane123):
Irgendwie logisch.



Nein, leider nicht logisch. ;)


Zitat (von Zahlmeister2):
M u. VM sind sich uneins.



Momentan gibt es weder einen Forderung (schon gar keine unbestrittene), noch eine
berechtigte Forderung die rechtskräftig festgestellte wurde.


Zitat (von Banane123):
Ein Zitat aus "Mietrecht.org"



Dann müssen die Richter aus Karlsruhe noch mal zur Nachschulung.


Die Karlsruher Richter gaben der Mieterin Recht. Vermieter dürfen während eines laufenden Mietverhältnisses nicht auf die Kaution zugreifen. Der Senat geht dabei grundsätzlich davon aus, dass ein Zugriff auf die Kaution vor Ende des Mietverhältnisses generell unzulässig ist.

Dies ist nur dann möglich, wenn der Mieter sein Einverständnis erteilt oder eine rechtskräftige Entscheidung über die Forderung des Vermieters vorliegt.


https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-viii-zr-234-13-mieter-kaution-rechte/


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Ein Zitat aus "Mietrecht.org"

Ist immer noch keine Rechtsgrundlage ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Dies ist nur dann möglich, wenn der Mieter sein Einverständnis erteilt oder eine rechtskräftige Entscheidung über die Forderung des Vermieters vorliegt.


Das sagt das Zitat aus:Mietrecht.org.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von AltesHaus):
Nö, mir ist das nicht bekannt, und wie 0815Frager schon richtig bemerkte, fehlt es bei Ihrer Meinung an der rechtlichen Grundlage,



@ Altes Haus,

bei allem nötigen Respekt und Nachsicht bitte ich um Korrektur!!
Diese Bemerkung stammte von mir und nicht vom 0815 User.


Ganz im Gegenteil, dieser rät dem TS sinnloser Weise zum Anwalt und zu gerichtlichen Schritten gegen den Mieter.


Zitat (von 0815Frager):
wenn man dann bei Gericht obsiegt, zahlt der Gegner die eigenen Kosten. Daher sollte man sich nicht scheuen den Weg zu beschreiten.



Wie üblich kennzeichnet dieser dies nicht als seine persönliche Meinung und nennt auch keine
rechtliche Grundlage für seine Aussagen.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.
.

Zitat (von Banane123):
Zitat (von charlyt4):
Dies ist nur dann möglich, wenn der Mieter sein Einverständnis erteilt oder eine rechtskräftige Entscheidung über die Forderung des Vermieters vorliegt.


Zitat (von Banane123):
Das sagt das Zitat aus:Mietrecht.org.




Und welche der beiden Vorraussetzungen ist in diesem Fall erfüllt ??



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
@ Altes Haus,

bei allem nötigen Respekt und Nachsicht bitte ich um Korrektur!!
Diese Bemerkung stammte von mir und nicht vom 0815 User.


Ich habe es gerade auch bemerkt, konnte hier aber nicht mehr korrigierend eingreifen. Mea culpa, mea maxima culpa. Ich bitte diesen fauxpas zu verzeihen ...

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Die Klage ist hier eine superidee, dem gegnerischen Anwalt faellt spätestens dann auf, dass die Kautionsabrede im MV sehr duenn ist.
( Der zahlt die Kaution vor Schlüsselübergabe)
Eine echte Kautionsabrede fehlt in dem Vertrag naemlich. Ich sehe auch den Schaden als begrenzt an. Mieter nachweislich auffordern bei Auszug den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, duerfte Kostengünstigster sein. Denn dann kommt man vielleicht auch am die kaution.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Die Klage ist hier eine superidee
Ich hatte den Beitritt zu Haus&Grund und keine Klage vorgeschlagen. Nun gibt es ja durchaus unterschiedliche Meinungen zu solchen Interessenverbänden. Ich würde aber zumindest hoffen, dass der Vermieter mit einer solchen Beratung besser fährt als ohne. Meiner Meinung nach ist es nämlich eher eine Kamikaze-Aktion, Nebenkostenguthaben wegen noch gar nicht existenten eigenen Forderungen einzubehalten, wenn der Mieter bereits einen Anwalt wegen genau dieser Nebenkostenabrechnung beauftragt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich hatte den Beitritt zu Haus&Grund und keine Klage vorgeschlagen. Nun gibt es ja durchaus unterschiedliche Meinungen zu solchen Interessenverbänden


Kommt immer drauf an, welche Stadt (bei Haus und Grund) .. idR sind die aber keinen Deut besser als die örtlichen Mietervereine (auf der Gegenseite). Ich würde immer zu einem "freien" Anwalt tendieren, vorzugesweise Fachanwalt, für diese kleine Sache würde ich den hiesigen Button drücken und mir eine grobe Marschrichtung für kleines Geld geben lassen, dann kann man immer noch entscheiden ... obwohl in dieser Sache würde ich ganz klar die Finger von der Kaution lassen.

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