Schaden am Gemeinschaftseigentum

18. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12304.12.2016 17:31:30
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 19x hilfreich)
Schaden am Gemeinschaftseigentum

Liebe 123recht-Gemeinschaft,

durch einen mittlerweile reparierten Schaden am Dach (Gemeinschaftseigentum) ist Wasser in meine Wohnung gekommen (Sondereigentum). Ich bin der Meinung, die dadurch verursachten Renovierungskosten müssten von der Eigentümergemeinschaft getragen werden. Doch der Verwalter äußert sich dazu nicht.

Muß nicht er nun auch einen Handwerker für die Behebung der Schäden in meiner Wohnung beauftragen?
Oder kann/müsste ich selbst dies unternehmen und die Kosten dafür geltend machen?
Muß ich es dulden, länger darauf zu warten, bis der Verwalter tätig wird? Oder gibt es so etwas wie eine Zumutbarkeitsgrenze?

Wo stehen die rechtlichen Grundlagen?

Vielen Dank für jede professionelle Antwort!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

Die Antwort wird Dir wahrscheinlich nicht gefallen:

Nur wenn die Eigentümergemeinschaft wissentlich die Reparatur eines Dachschadens unterlassen hat oder von Umständen wusste, die auch für einen Laien erkennbar zu einem Dachschaden führen würden, und diese Umstände wissentlich ignoriert hat, nur dann kann ein Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen die WEG bestehen für Schäden innerhalb der Wohnung.

Ist vorgenanntes zu verneinen (was der Regelfall sein dürfte) ist der Folgeschaden (renovierungskosten) durch den Wohnungseigentümer selbst zu tragen. Natürlich musst Du dann auch den Handwerker selbst beauftragen. Kosten kannst Du keine geltend machen.

Eine Anspruchsgrundlage besteht nur, wenn Du dem Anspruchsgegner eine schuldhafte Handlung oder ein schuldhaftens Unterlassen nachweisen kannst. Dies ist nicht bereits gegeben, nur weil das Dach plötzlich undicht wird.

-----------------
"lg.
R.M. "

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#2
 Von 
guest-12304.12.2016 17:31:30
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 19x hilfreich)

Den beginnenden Schaden habe ich dem Verwalter bereits vor einigen Monaten (schriftlich) gemeldet und mehrfach erinnert. Da waren die Auswirkungen in meiner Wohnung noch relativ harmlos. Bei den großen Regenfällen ist es dann aber richtig heftig geworden. Der erst dann alarmierte Dachdecker hat mit wenig Aufwand die Schäden auf dem Dach behoben.
Bei mir in der Wohnung sieht es jedoch schlimm aus.
Hätte der Verwalter nicht früher was tun müssen?
Und muss ich tatsächlich jetzt die Schadenbehebung in meiner Wohnung selbst bezahlen?
Ich kann das nicht glauben. - Wäre es möglich, mir da konkrete Hinweise auf die entsprechenden rechtlichen Regelungen zu geben?

Vielen Dank!

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

quote:
Und muss ich tatsächlich jetzt die Schadenbehebung in meiner Wohnung selbst bezahlen?


Wie R.M. ja schrieb, nicht wenn du schuldhaftes Verhalten (hier die monatelange Verzögerung) nachweisen kannst.

-----------------
"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
Den beginnenden Schaden habe ich dem Verwalter bereits vor einigen Monaten (schriftlich) gemeldet und mehrfach erinnert.

Was sicherlich gerichtsfest nachweisbar wäre?

Dann wäre nur noch zu klären, wodurch eigentlich die Dauer bis zur Reparatur begründet war.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

quote:
Hätte der Verwalter nicht früher was tun müssen?
Auf Grund der vagens Informationen kann man dies hier im Forum nicht beurteilen und somit nicht eindeutig beantworten. Zu viel hängt davon ab, wie sich der beginnende Schaden gezeigt hat, wie Sie diesen dem Verwalter gemeldet haben, und ob die Dringlichkeit erkennbar war. Rechtliche Rahmenbedingungen (Beschluss durch Versammlung erforderlich?) usw.
Und da gibt es auch noch den § 21 Abs. 2:
quote:
Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
Der Verwalter könnte also einwenden: wenn es Dir nicht so dringend war, dass Du selbst gehandelt hast, wie hätte der Verwalter die Dringlichkeit erkennen sollen?

quote:
Wäre es möglich, mir da konkrete Hinweise auf die entsprechenden rechtlichen Regelungen zu geben
Es gibt keine gesetzlichen Fristen, innerhalb welcher Zeit ein Verwalter einen Dachschaden reparieren lassen muss. Daher kommt es im Streitensfall auf die Gutachter und das beurteilende Gericht an.

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"lg.
R.M. "

2x Hilfreiche Antwort

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