Saturn verweigert/e Umtausch von defekter Neuware

29. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Pentane
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 15x hilfreich)
Saturn verweigert/e Umtausch von defekter Neuware

Hallo miteinander,
Ich habe folgendes Problem, vor wenigen Tagen habe ich eine neue Digitalkamera beim Saturnmarkt gekauft. Gleich bei der ersten Inbetriebnahme hat sich heraus gestellt, dass sich der Kamera Akku nicht mehr aufladen läßt wenn er leer ist. Solange er nicht ganz leer ist läßt er sich über Kamera und Ladegerät wieder aufladen. Verwendet man die Kamera aber bis sie wegen leerem Akku abschaltet kann man den Akku nicht mehr laden. Ich bin also hin zum Saturnmarkt, da hat man mir den Akku "zähneknirschend" auf "Kulanz" ausgetauscht. Den konnte ich dann einmal laden und verwenden bis er wieder leer war. Ich bin dann wieder hin zum Saturn,nach penetrantem Bitten meinerseits wurde Kamera und Akku mit einem Vergleichsmodell getestet und fest gestellt, dass es an der Kamera-Ladeelektronik liegt, Schnittstelle und Ladegerät waren jedoch ok. Nun habe ich den VK gebeten das Gerät auszutauschen da es ja offensichtlich ein Garantiefall sei und das Gerät schon beim Kauf defekt war. Dieser hat den Austausch abgelehnt, mit der Begründung das müsse jetzt einige Wochen zur Reparatur zu Nikon eingesendet werden. Ich habe ihn auf §439 BGB hingewiesen, demnach ich in den ersten 6 Monaten grundsätzlich ein Recht auf Austausch habe. Der VK hat dann den Abteilungsleiter dazu geholt und der hat behauptet im BGB gäbe es einen Paragraphen welcher ihm das Recht einräumen würde die Kamera wochenlang ins Werk zur Prüfung einzusenden, und erst wenn der Kamerahersteller den Garantiefall bestätigen würde, hätte ich ein Recht auf Reparatur oder Austausch gemäß §439. Ich habe ihm dann gesagt, dass ich den Paragraphen sehen möchte und wenn es den gibt würde ich es akzeptieren, sonst nicht. Dann haben sie zu zweit über 10 Minuten lang danach gesucht, und zum Schluß, hab ich zur Antwort bekommen, sie wären im Recht, hätten jetzt aber wichtigeres zu tun als mit mir über das BGB zu diskutieren. Damit ich Ruhe gebe haben sie mir den Kaufpreis zurück erstattet, ein Ersatzmodell haben sie mir nicht mehr angeboten. War für mich auch OK, da ich sehr kurzfristig auswärts unterwegs war musste ich eh eine andere kaufen.
Meine Frage an den VK ist damit jedoch noch nicht beantwortet, hat der VK tatsächlich das Recht, wenn ich soeben ein Gerät neu gekauft habe, das von Anfang an nicht ging, ich den Schaden sofort reklamiere, das zur "Prüfung des Garantiefalles" ins Werk einzusenden, und ich muss wochenlang auf die Entscheidung warten, ob ich Reparatur, Umtausch oder Geld zurück erhalte?
Auf welchen § wollte sich der VK da beziehen, den es angeblich gibt, er jedoch leider so schnell nicht finden konnte?
viele Grüße
Pentane

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-- Editiert Pentane am 29.02.2012 18:40

-- Editiert Pentane am 29.02.2012 18:41

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4 Antworten
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#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Sie hatten mit der Rechtslage zu 100% Recht. Ihre Interpretation des § 439 BGB ist absolut richtig. Leider wird aber dieser Paragraph stets und meines Erachtens auch bewusst ignoriert. Sie haben den Kaufpreis zurückbekommen und letztendlich sollten Sie es dabei belassen.

War bei diesem Gespräch ein Zeuge dabei? Können Sie den Ablauf des Gesprächs gerichtsfest beweisen. Dann kommt ggf. noch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, falls zum Beispiel das neue Gerät, welches Sie jetzt kaufen müssen, teurer war als das Alte. Den Schadensersatz können Sie sodann zuzüglich Anwaltskosten notfalls einklagen. Aber wie gesagt, dazu müsste das Gespräch beweisbar sein. Ist es das nicht, vergessen Sie es und freuen Sie sich, dass Sie das Geld zurückbekommen haben.



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"justice"

7x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die (Un-)Verhältnismäßigkeit der Kosten eines verlangten Umtauschs beurteilt sich gemäß § 439 BGB auch danach, wie unzumutbar eine Ablhilfe per Reparatur ( statt Austausch ) für den Käufer wäre. Eine "angedrohte" Aussicht auf wochenlanges Warten auf eine Kamerareparatur würde selbst höhere Umtauschkosten (noch) verhältnismäßig erscheinen lassen können. <hr size=1 noshade>



§ 439 BGB ist teilweise unwirksam, bzw. richtlinienkonform auszulegen, Verstoss gegen höherrangiges EU-Recht.

Der § wird bald geändert, bis dahin muss man dieses BGH-Urt. v. 21.12.2011 anwenden, das die Verbraucherrechte nachhaltig stärkt:

VIII ZR 70/08

a)§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - Rechtssachen C-65/09 und C-87/09 , NJW 2011, 2269 - Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH).

b)Das in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, aaO). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB ) zu schließen. Die Vorschrift ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahingehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.





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-- Editiert flawless am 12.03.2012 14:49

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pentane
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 15x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten,
ich habe schon vermutet, dass der Abteilungsleiter des Saturn nur blufft. Erst hat der Verkäufer an der Reklamation versucht mir einzureden ich habe kein Recht auf sofortigen Umtausch, egal ob es ein offensichtlicher Gerätefehler sei, als ich hartnäckig blieb holte er den Abteilungsleiter, der mir das gleiche nochmal einzutrichtern versuchte. Mehrmals wurde mir erklärt, dass man eine eigene Rechtsabteilung habe, die man jetzt anrufen würde, die mir beweisen würde, dass ich im Unrecht sei. Beide Mitarbeiter verschwanden jedoch immer wieder abwechselnd im Hintergrund, tauchten dann wieder auf, versuchten immer und immer wieder mir mit Nachdruck einzureden ich sei im Unrecht, ich wollte immer den Paragraphen wissen, dann wäre ich zufrieden, erklärte ich. Sie schauten die ganze Zeit in ihren PC und scrollten Text hoch und runter und sagten sie hätten Recht und würden den Beweis noch finden. Am Ende gaben Sie wie gesagt auf, und haben mir "auf Kulanz" den Kaufpreis erstattet, ein neues Gerät wollten sie mir nicht mehr geben.
Den Gespächsinhalt könnte ich wohl beweisen, es waren 4 Personen beteiligt, ich und meine Freundin und eben 2 Leute vom Saturn. Vor uns war ebenfalls eine Kundin die einen Gewährleistungsfall reklamierte, sie ließ sich aber mit einer "Reparatur im Werk" abspeisen, daher war ich schon vorgewarnt als ich an der Reihe war. Es scheint absolut gängige Praxis beim Saturn zu sein selbst in den ersten 6 Monaten Gewährleistung den Kunden mit einem "Reparaturauftrag" abzuspeisen. Klar, da wird der Defekt sofort an den Hersteller weiter gereicht und dem Saturn entstehen damit keine Kosten, geg. falls kann hinterher immer noch behauptet werden, man hätte das Gerät durch unsachgemäße Bedienung zerstört und müsse die Reparatur bezahlen, was macht man dann, kein Geld UND kein Gerät, und wie will man dann hinterher so eine Aussage widerlegen??
Fazit: Ich habe mein Geld wieder, damit ist es für mich erledigt, aber ich hatte zweimal mehrere Kilometer lange Anfahrten deswegen, und musste mich 20 Minuten mit denen rum streiten bevor sie am Ende "auf Kulanz" aufgegeben haben. Mir tun die Leute leid, die weniger hartnäckig sind und ihre Rechte nicht so gut kennen, das wird dort dann scheinbar schamlos ausgenutzt.

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-- Editiert Pentane am 20.03.2012 23:01

-- Editiert Pentane am 20.03.2012 23:06

-- Editiert Pentane am 20.03.2012 23:07

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