Samstag ist kein Werktag bei Mietzahlungen

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Nach der gesetzlichen Regelung in § 556 b BGB ist die Miete spätestens bis zum dritten Werktag zu entrichten. Eine verspätete Zahlung der Miete kann kostenpflichtige Zahlungsaufforderungen, Abmahnungen oder sogar eine Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben.

 

Es stellt sich die Frage, ob der Samstag ein Werktag im Sinne dieser Vorschrift ist. Dies kann durchaus bedeutsam werden, wenn die Miete erst am folgenden Montag eingeht. Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu beschäftigen; Urteile vom 13.07.2010, Az. : VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09. Zwei Vermieter hatten ihren Mietern wegen unpünktlicher Zahlung gekündigt, nachdem die Mieter zuvor abgemahnt worden waren. Die Vermieter verlangten nun die Räumung der Wohnungen.

Guido Matthes
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Samstag nicht im Sinne der Vorschrift als Werktag gilt. Der Samstag ist bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht mitzuzählen. Wesentliches Argument ist, dass der Samstag bei Banken im Allgemeinen kein Geschäftstag sei: „Diese Schonfrist soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben wird."

 

Aber Vorsicht: Bei der Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist gem. § 573c  BGB zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt. Denn bei der Post gelten Samstage als Geschäftstage, so dass Kündigungen auch samstags zugestellt werden.

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