Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Befristung, Kettenbefristung, Verjährung, Vorbeschäftigung, Berufsfreiheit
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Anschlussarbeitsverhältnis nach 3 Jahren möglich

Trotz der Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf maximal 2 Jahre nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine weitere Befristung zulässig. Diese darf allerdings erst erfolgen, wenn das letzte Arbeitsverhältnis bei diesem Arbeitgeber mehr als 3 Jahre zurückliegt.

Arbeitnehmer sollen so wieder ein Arbeitsverhältnis im Unternehmen aufnehmen können

Dies soll sich aus der Auslegung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ergeben. Ein zeitlich  völlig unbeschränktes Verbot der Vorbeschäftigung würde die Privatautonomie der Vertragsparteien und die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise einschränken. Das damit verbundene Einstellungshindernis wäre damit nicht gerechtfertigt.

Natürlich ist der Ziel des Gesetzes den Arbeitnehmer vor unzulässigen sachgrundlosen Kettenbefristungen zu schützen. Allerdings soll dies durch die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geeignet sein, den Missbrauch der sachgrundlosen Kettenbefristung zu verhindern. Außerdem liegt es ja auch im Interesse des Arbeitnehmers nicht ein Leben lang von einer Mitarbeit in diesem Unternehmen ausgeschlossen zu sein.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6.04.2011- 7 AZR 716/09

Leserkommentare
von geprellt95 am 21.07.2014 10:05:53# 1
Mit großem Interesse habe ich Ihren Artikel gelesen - und bei mir erhebt sich die Frage: Wie sieht es eigentlich aus, wenn der Arbeitgeber immer wieder von sachgrundloser Verlängerung auf Verlängerung mit Sachgrund switched? Was meinen Sie hierzu?
Oder wenn der Arbeitnehmer über Jahre Verlängerungen bekommt und der letzte Vertrag dann ein Änderungsvertrag ist?
Was sollte man von so einem Arbeitgeber halten? Sollte man dann vor Ablauf von 3 Jahren oder nach 3 Jahren sich wieder bei diesem bewerben?
    
von Rechtsanwalt Andreas Tertel am 21.07.2014 10:14:20# 2
Sehr geehrter Kommentator,

bei Ihrem Kommentar handelt es sich mehr um eine Frage, die im Bereich Frag-einen-Anwalt gestellt werden könnte. Bitte sehen Sie mir nach, dass ich diese daher hier im Bereich der allgemeinen Darstellung nicht beantworten kann. Sollten Sie entsprechenden Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich auch gern direkt an mich oder einen Kollegen.
    
von geprellt95 am 21.07.2014 10:20:07# 3
Eine Frage stellt sich bei mir noch: Wie ist das zu sehen, wenn der Arbeitnehmer bei Ablauf eines befristeten dann einen Behinderungsgrad von mehr als 50 (= Schwerbehinderung) hat? Kann dann der Arbeitsgeber nach mehrmaligen Befristungen (gehen wir mal von circa 15 Befristungen aus) trotzdem den Arbeitsvertrag auslaufen lassen?
    
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