Sachbeschädigung (Graffiti)- Handy beschlagnahmt

23. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
Southfreak1900
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)
Sachbeschädigung (Graffiti)- Handy beschlagnahmt

Vorgeschichte

Und zwar. Man nehme an Person A steht nachts an der Bushaltestelle und wird von Person B dabei beobachtet, mit der Dose einen Tag (wie eine Unterschrift) an die Wand gemacht zu haben. Dieser ruft die Polizei und Person A wird mit auf die Wache genommen. Farbproben werden von Wand und Händen genommen und es werden mehrere Gegenstände sichergestellt. Darunter auch das Handy und die Jacke von Person A. Anschliessend wird das Sicherstellungsformular ausgehändigt. Dieses wird von Person A nicht unterschrieben, ist jedoch von der Person (Polizeibeamter), der die Gegenstände sichergestelt hat, auch NICHT unterschrieben. Normalerweise muss das doch wenigstens von dem Polizeibeamten unterschrieben werden.
Gibt es dadurch eine Möglichkeit, die sichergestellten Gegenstände wieder einzuklagen?

Person A fährt nach Hause und das Handy wird von zuhause über den Computer aus auf Werkseinstellungen zurückgesetzt, sowie alle Daten und Dateien werden gelöscht. Wie Wahrscheinlich ist es, dass die Staatsanwaltschaft versuchen wird, das Handy wiederherzustellen, obwohl das normalerweise nicht möglich sein sollte, in Relation zur Tat?

Wie Wahrscheinlich ist eine Hausdurchsuchung?

Wie könnte die Strafe ausfallen in Anbetracht der Tatsachen, dass Person A 16 Jahre alt ist und Ersttäter ist?




Wäre froh wenn sich jemand hier auskennt.
Danke im Vorraus :)

-- Editiert Southfreak1900 am 23.11.2014 21:32

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Gibt es dadurch eine Möglichkeit, die sichergestellten Gegenstände wieder einzuklagen?


nein,den es sind ja tortzdem Tatmittel und die Unterliegen nunmal der Einziehung.

§ 74
Voraussetzungen der Einziehung

(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.

beides trifft hier eindeutig zu. es ist also egal ob hier das Sicherstellungsformular unterschrieben wurde oder nicht.

quote:
Person A fährt nach Hause und das Handy wird von zuhause über den Computer aus auf Werkseinstellungen zurückgesetzt, sowie alle Daten und Dateien werden gelöscht. Wie Wahrscheinlich ist es, dass die Staatsanwaltschaft versuchen wird, das Handy wiederherzustellen, obwohl das normalerweise nicht möglich sein sollte, in Relation zur Tat?


geht sowas im ausgeschalten Zustand überhaupt,das man über einen Computer das Handy auf Werkeinstellungen zurücksetzen kann??

die Polizei wird nämlich das Handy ausschalten. bis es Ausgewertet wird vergeht eh meist Zeit (mehre Wochen bis mehre Monate)

in der Froensikabteilung gibt es spezielle Programme,diese können Daten sehr wohl wiederherstellen, grade wenn die Daten nur normal gelöscht wurden ist das für die IT Abteilung kein Problem.
in der Forensik ist es mit Software sogar möglich mehrfach formatierte Festplatten wiederherzustellen,also ist es bei einem Handy wo die Datein nur normal gelöscht wurden sind ein Kinderspiel.

quote:
Wie Wahrscheinlich ist eine Hausdurchsuchung?


das kommt drauf an was man z.b auf dem Handy so findet

quote:
Wie könnte die Strafe ausfallen in Anbetracht der Tatsachen, dass Person A 16 Jahre alt ist und Ersttäter ist?


wenn es sich nur um einen Tag handelt wird es wohl nur paar Arbeitsstunden geben, wieviel hängt vom Schaden ab und von anderen Faktoren.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Na ja - das Handy dürfte hier aber bloß Beweis- und kein Tatmittel sein. Man sprüht ja nicht mit dem Handy. Folglich unterliegt es auch nicht der Einziehung. Aber bis zur Auswertung wird es einbehalten - das kann in der Tat einige Zeit dauern.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Southfreak1900
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke erstmal für die Antworten.

Ja bei Apple kann man das Handy zurücksetzen, auch wenn es aus ist. Es war aber nicht aus. Die Beamten haben Person A verweigert das Handy auszuschalten, auch auf Aufforderung von Person A wurde es nicht ausgeschaltet.

Wäre es möglich, das Handy über einen Anwalt einzuklagen? Die Sicherstellung wurde von Person A verneint.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ja bei Apple kann man das Handy zurücksetzen, auch wenn es aus ist. <hr size=1 noshade>

Das funktioniert rein technisch nicht, da das Signal zum zurücksetzen das Handy denknotwendigerweise erstmal erreichen müsste. Was unmöglich ist, wenn es ausgeschaltet ist.



quote:<hr size=1 noshade>Wäre es möglich, das Handy über einen Anwalt einzuklagen? <hr size=1 noshade>

Der Versuch wäre möglich, ein neue Handy dürfte aber preiswerter sein ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Southfreak1900
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Doch, es funktioniert über die "Mein Iphone Suchen Funktion" Auch wenn das Iphone ausgeschaltet gewesen wäre, wäre es beim nächsten Einschalten zurückgesetzt worden. Aber das ist ja jetzt nicht das Thema.

Zum anderen:
Es geht ja nicht um das Handy, sondern um den Inhalt.
Und was bedeutet der Versuch wäre möglich? Hätte das einen Sinn?
Vorallem könnte man doch tatsächlich die Nichtunterschrift in Betracht ziehen, weil dadurch ist die Sicherstellung nicht vollständig. Auch bei der Herausgabe der Gegenstände am Ende des Verfahrens könnte das Probleme geben.
Da ergibt sich die nächste Frage. Das Handy wurde jetzt zwar beschlagnahmt, berechtigt aber allein die Beschlagnahmung auch die Durchsuchung des Handys?

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-- Editiert Southfreak1900 am 23.11.2014 22:11

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Und was bedeutet der Versuch wäre möglich? Hätte das einen Sinn? <hr size=1 noshade>

Man kann eine gerichtliche Entscheidung um die Beschlagnahme beantragen. Dann entscheidet ein Richter darüber, ob das Handy zurückgegeben werden muss oder ob es bis zum Abschluss der Verfahrens beschlagnahmt bleibt. (§98 StPO )
Ich denke aber, dass das nicht sonderlich aussichtsreich ist.

quote:<hr size=1 noshade>Vorallem könnte man doch tatsächlich die Nichtunterschrift in Betracht ziehen, weil dadurch ist die Sicherstellung nicht vollständig. Auch bei der Herausgabe der Gegenstände am Ende des Verfahrens könnte das Probleme geben. <hr size=1 noshade>

Nein. Das bringt nichts. In amerikanischen Gerichtsserien (oder deutschen Gerichtsserien, die auf amerikanischen Vorlagen beruhen) mag es zwar häufig vorkommen, dass Formfehler verfahrensentscheidend sind. Im deutschen Rechtssystem ist das im Regelfall nicht so. Ein Beweismittel mit Formfehlern bleibt ein Beweismittel.

quote:<hr size=1 noshade>Da ergibt sich die nächste Frage. Das Handy wurde jetzt zwar beschlagnahmt, berechtigt aber allein die Beschlagnahmung auch die Durchsuchung des Handys?
<hr size=1 noshade>

Kommt drauf an. Wenn es "nur" um die Fotos auf der Speicherkarte geht, dann dürfen die auch ohne weiteres ausgelesen werden (wie bei einem Fotoapparat auch).
Sobald es an Telekommunikationsdaten geht, ist eine zusätzliche richterliche Erlaubnis nötig (2 BvR 308/04 ).

Grundsätzlich muss man sich bei solchen Sachen folgendes überlegen:
- halte ich die Angelegenheit auf kleiner Flamme, halte die Füße still und spekuliere auf eine Einstellung wegen Geringfügigkeit
oder
- mache ich selbst "die Welle" und ziehe alle rechtlichen Register mit dem Risiko, dass der Staatsanwalt auch alle Register zieht (und nicht wegen Geringfügigkeit einstellt).



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>das Handy wird von zuhause über den Computer aus auf Werkseinstellungen zurückgesetzt, sowie alle Daten und Dateien werden gelöscht <hr size=1 noshade>


Haben wir da einen §133 StGB oder einen §136 StGB ?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Doch, es funktioniert über die "Mein Iphone Suchen Funktion" Auch wenn das Iphone ausgeschaltet gewesen wäre, wäre es beim nächsten Einschalten zurückgesetzt worden. Aber das ist ja jetzt nicht das Thema.


im Grunde ist es auch vollkommen egal ob es zurückgesetz wird oder nicht.
wie schon geschrieben gibt es in der Mobilen IT-Forensik Software die das Auslesen und die Auswertung der Daten recht zuverlässig vornehmen.Gelöschte Speicherbereiche sowie die Wiederherstellung gelöschter Dateien ist damit kein Problem.

quote:
Da ergibt sich die nächste Frage. Das Handy wurde jetzt zwar beschlagnahmt, berechtigt aber allein die Beschlagnahmung auch die Durchsuchung des Handys?



was den Inhalt von Speichern angeht ja.
die dürften Bilder,Videos,Notizen oder welche Apps gespeichert sind angucken.

quote:
Vorallem könnte man doch tatsächlich die Nichtunterschrift in Betracht ziehen, weil dadurch ist die Sicherstellung nicht vollständig. Auch bei der Herausgabe der Gegenstände am Ende des Verfahrens könnte das Probleme geben.


wieso sollte es Ende des Verfahrens bei der herrausgabe Probelme geben??

die Sicherstellung ist in den Akten vermerkt, das Smartphone hat eine Asservatennummerbekommen und im Durchsuchungsprotokoll steht es ja auch drin, ganz egal ob das unterschrieben ist oder nicht das Handy bleibt Beweismittel und wie die anderen schon geschrieben haben ist es unwarscheinlich das vor einer Auswertung oder dem Ende des Verfahrens wiederzubekommen,

sollten bei einer Auswertung andere Straftaten zutage gefördert werden wie Bilder oder Videos von weiteren Sachbeschädigungen oder die Vorbereitung dafür, dann werden warscheinlich auch die Ermittlungen noch ausgeweitet.

da wird auch ein Anwalt wenig ausrichten können

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Southfreak1900
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Okay Danke für die vielen hilfreichen Antworten.
Eine Frage hätte ich noch. Ist es eine Straftat, das Handy ferngelöscht zu haben?

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Gut möglich - weiter oben wurde ja schon der § 133 StGB ins Spiel gebracht, wobei der Text des ja schon älteren § nicht ganz auf Dateien paßt.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Southfreak1900
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Richtig, das steht in 133 stgb, allerdings wird dadurch das Handy weder beschädigt, noch zerstört, noch unbrauchbar gemacht. Denn es funktioniert ja noch. Also dürfte dies keine Straftat darstellen oder?

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Southfreak1900
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Person A war heute bei der Jugendgerichtshilfe für ein einfaches freiwilliges Beratungsgespräch. Dort wurde wegen dem dringenden Tatverdacht aufgrund von Fingerfarbspurenproben usw. dazu geraten, ein Geständnis bei der Polizei abzulegen und man komme so womöglich um eine Gerichtsverhandlung herum und es könnte sehr wahrscheinlich zur Diversion kommen. Sollte man da drauf hören?

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> allerdings wird dadurch das Handy weder beschädigt, noch zerstört, noch unbrauchbar gemacht. Denn es funktioniert ja noch. <hr size=1 noshade>


Was ist mit §136 I StGB , "in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht"?

Die Daten wurden mitbeschlagnahmt und dieser "Teil" wird der Verstrickung (Beschlagnahme) entzogen.

Mir ist klar, daß das auf etwas tönernen Füßen steht, Urteile habe ich dazu nicht gefunden.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Southfreak1900
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke nochmals für die Antwort.

Person A entschließt sich nun bei der Polizei auszusagen und die Tat zu gestehen. Person A ist wie gesagt minderjährig, Ersttäter, war freiwillig bei der Gerichtshilfe, hat ein gutes Elternhaus und ist nun geständig. Auch der Schaden wurde als gering eingetragen. Wie wahrscheinlich ist es nun, dass die Staatsanwaltschaft sagt, dass die Ermittlungen mit dem Geständnis nun vollendet sind und die Sache beruhen lässt und somit das Handy garnicht in Betracht gezogen wird?

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Chiakii
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Sehr realistisch würde ich es einschätzen - da hier absolut kein öffentliches Interesse besteht.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Wie wahrscheinlich ist es nun, dass die Staatsanwaltschaft sagt, dass die Ermittlungen mit dem Geständnis nun vollendet sind und die Sache beruhen lässt und somit das Handy garnicht in Betracht gezogen wird?


kommt auch ein wenig auf den Ermittelnden Staatsanwalt drauf an.
wenn dieser meint dass auf dem Handy möglicherweise eben Bilder oder Videos aufzufinden sind,die weitere Straftaten zeigen und damit weitere Fälle dann wird eben das Handy tortz Geständnis ausgewertet.
das da durchaus mehr sein könnte zeigt ja auch schon dein Dilettantischer Versuch den Inhalt löschen zu wollen...


will der Staatsanwalt den Fall jedoch schnell vom Tisch haben, dann erfolgen nach dem Geständniss eben keine weiteren Ermittlungsschritte und es wird dann eben entschieden ob das ganze Eingestellt wird oder eben Angeklagt wird.



-- Editiert seidi256 am 27.11.2014 12:35

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Dort wurde wegen dem dringenden Tatverdacht aufgrund von Fingerfarbspurenproben usw. dazu geraten, ein Geständnis bei der Polizei abzulegen und man komme so womöglich um eine Gerichtsverhandlung herum und es könnte sehr wahrscheinlich zur Diversion kommen. Sollte man da drauf hören?


Darf die Jugendgerichtshilfe tatsächlich derart detaillierte Rechtsberatung einschließlich einer Verteidigungsstrategie geben? Oder darf die Jugendgerichtshilfe derartiges auf einen juristischen Laien und Jugendlichen einwirken, damit er sich selbst belastet?

Das halte ich jedenfalls für extrem fragwürdig, selbst dann, wenn der Rat im Einzelfall sinnvoll ist.

Weiß jemand mehr dazu?




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"justice"

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