SV-pflichtige Beschäftigung?

15. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
humbahe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
SV-pflichtige Beschäftigung?

Hallo zusammen,

ich bin selbständig tätig und beschäftige einen Teilzeitmitarbeiter (positiver Nebeneffekt zusätzlich: Da ich recht häufig größere Projekte wiederkehrend bei demselben Auftraggeber durchführe: KO-Kriterium für Scheinselbständigkeit).

Ab 2014 müsste ich nun eigentlich nach der Übergangsfrist das Entgelt auf über 450,- EUR anheben (was ich nur ungern machen würde, da der Mitarbeiter auch nicht mehr arbeiten will/kann). Der Mitarbeiter hat nun aber auch seit Kurzem einen zweiten Job, wodurch das monatliche Entgelt aus beiden Jobs irgendwo im Bereich 1500,- EUR liegt. Liegt hier nun auch bei weniger als 450,- EUR monatlich ein SV-pflichtiger Job im Sinne des oben erwähnten KO-Kriteriums vor? Wäre das auch noch der Fall, wenn besagter Mitarbeiter noch weniger arbeiten möchte und z.B. ein Entgelt von 300,- EUR dabei herauskäme?

Besten Dank im Voraus

Hubi

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Vorfrage: wieso musst du das Entgelt auf 450 € anheben? Im Minijob kann man zwischen 1 und 450 € verdienen.

Wenn dein Angestellter in zwei Jobs zusammen 1500 € verdient, dann ist der Hauptjob der, in dem er seinen Haupterwerb verdient. Kritisch wird es erst, wenn er in mehreren Nebenjobs mehr als 450 € verdient.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
humbahe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Anhebung auf 450,- EUR deshalb, da in 2013 die Grenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von 400 auf 450 EUR angehoben wurde.

Mir kommt es halt neben der geleisteten Arbeit ebenfalls darauf an, dass sich durch diese Beschäftigung niemand überhaupt erst die Frage stellt, ob ich ggf. scheinselbständig sein könnte. Und dafür ist ein Kriterium eine SV-pflichtig beschäftigter Arbeitnehmer.

Vor diesem Hintergrund die Frage, ob ich das Entgelt in 2014 anheben muss.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

@ blaubär hat es doch sehr schön erklärt. Nochmals: die Anhebung auf 450 @ bedeutet nicht, dass man zwingend 450 @ zahlen muss. Du bezahlst weiterhin den vereinbarten Stundenlohn und gut ist.

Und Scheinselbständigkeit, da müssen viele Punkte zusammen kommen, ehe man diese annimmt. Ganz sicherlich reicht ein geringfügig Beschäftigter nicht aus, um diesen Verdacht zu entkräften.

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
humbahe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, vielleicht habe ich es immer noch nicht klar formuliert gehabt...

Ich möchte KEINEN Minijobber beschaftigen, sondern einen "normalen" Teilzeitmitarbeiter.

Bis Ende 2012 lag die Grenze für einen Minijob bei 400,- EUR. D.h. mit einem Monatslohn von z.B. 401 EUR war es kein Minijob mehr.

2013 wurde die Grenze auf 450 EUR angehoben, es gab aber eine Übergangsphase für seit vor dem 01.01.2013 Beschäftigte.

In 2014 gilt nun auch für diese die Grenze von 450 EUR. Demzufolge müsste ich nun den Lohn auf z.B. 451 EUR anheben.

Bleibt es in diesem Fall jedoch aufgrund des 2ten Arbeitsverhältnisses bei einer normalen Teilzeitbeschäftigung?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Einer von uns beiden hat etwas grundlegend nicht verstanden oder missverstanden. In Teilzeit arbeitet jeder, der nicht Vollzeit arbeitet - der sogenannte Minijob oder 450-€-Job ist lediglich ein steuerlich und hinsichtlich der Abgaben vereinfachtes Modell, das Anreize schaffen soll, eben Leute anzumelden, z.B. in Haushalten, die sonst Schwarzarbeiter blieben. Arbeitsrechtlich stehen Minijobber nicht anders da als jeder andere Arbeitnehmer auch, von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und der Rentenversicherung abgesehen. Die Anhebung der Grenze von 400 auf 450 € verlagert eben nur den Spielraum dieser steuerlichen und abgabentechnischen Behandlung. Diese Verschiebung der Grenze bedeutet aber keinesfalls, dass ein Arbeitnehmer, der bis eben 400 € verdient hat, nun auf einmal 450 € verdient oder verdienen müsste: das wäre eine tolle Lohnsteigerung und gewiss eine Tollheit.
Angemerkt: ein Lohn über 450 € bis zu einer Grenze von 800 gilt als MIDI Job mit wiederum eigener steuerlicher Behandlung. Aber das ist alles mehr Steuer- und Abgaben- als Arbeitsrecht und hat wiederum mit der Frage der Schein-Selbstständigkeit oder worauf auch immer du hinauswillst nicht viel zu tun.

-----------------
""

-- Editiert :blaubär: am 16.01.2014 14:00

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
humbahe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

OK.Vielen Dank!
Den Denkfehler habe ich gemacht. Ich war davon ausgegangen, dass die Minijobs nicht RV-pflichtig sind. Hier besteht aber nur die Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen.

D.h. ich hätte nun die Möglichkeit, ggf. auch auf die Pauschal-Versteuerung umzuschwenken? Oder geht das wg. der anderen Beschäftigung nicht? Hab da sowas im Hinterkopf, dass man einen Minijob neben der Haupttätigkeit ausüben darf?

Aber am besten lass ich wohl alles, wie es ist...

P.S.: Das Problem mit der Scheinselbständigkeit sehe ich für mich persönlich nicht. RV ist aber halt das, was bei der Ganze Sache im Nachhinein teuer werden könnte...

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.637 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen