SNT Inkasso, Rechnung von Alice

6. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
nicson
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)
SNT Inkasso, Rechnung von Alice

Hallo,
ich wäre sehr dankbar für gute Ratschläge:

Ich habe mein Abo mit Alice Internet im Juli -09 gekündigt, und bin umgezogen. Meine Post wurde danach 6 Monate nachgesendet.
Am 16.06.2010 (fast ein ganzes Jahr nach der Kündugung!) habe ich eine Email von Alice erhalten, wo man schreibt, man hätte versucht, mir einen Brief zuzuschicken. Ich antworte die Email sofort und frage was für einen Brief es ist.
Es handelte sich um ein Gerät, das ich ihnen nicht zurückgeschickt hatte. Das Gerät hat angeblich ein Wert von 69,70 €.
Nach einige Emails hin und her, erhiel ich einen Rücksendeschein und am 5. Juli schicke ich das Gerät zurück.
Über ein Monat später erhiel ich einen Brief von SNT Inkasso! Man will sofort 114 € von mir!
Ich rufe Alice an, aber man hat angeblich alle Unterlagen an SNT geschickt.
Ich rufe SNT an und man sagt mir, ich soll ihnen die Quittung von DHL schicken. Ich tue das sofort.
Am 5. Okt kriege ich noch einen Brief von SNT. Man erwähnt die Quittung von DHL überhaupt nicht, und man fordert, dass ich sofort 115 € bezahle sonst, "...werden wir den Vorgang an unsere Rechtsanwälte zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens weiterleiten. Dies ist mit vermeidbaren Mehrkosten in Höhe von mindestens 68 € verbunden."

Ich habe keine Ahnung was ich jetzt tun soll. Einen Anwalt kann ich mich absolut nicht leisten.

-----------------
""

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12306.10.2010 09:10:48
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 36x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Am 5. Okt kriege ich noch einen Brief von SNT. Man erwähnt die Quittung von DHL überhaupt nicht, und man fordert, dass ich sofort 115 € bezahle sonst,

Hoffentlich nur eine Kopie verschickt ?


-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
terrax25
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 20x hilfreich)

Hast Du den orginalen Einsendebeleg denn noch?

Wenn ja würde ich mich nochmals an SNT wenden und deine Sichweise schildern. Notfalls einen RA einschalten.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Das ist das bekannte Chaos-Problem bei Alice.
Gar nicht weiter auf SNT eingehen. Nur einmalig klarstellen das das Gerät zurückgeschickt wurde und das man den Beleg gerne in einer mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht vorlegen werde. Ansonsten sich jede weitere Belästigung verbitten und SNT in Spamfilter aufnehmen.
Sollte ein gerichtlicher Mahnbescheid kommen, nur dann widersprechen.

-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nicson
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für eure Antworte!

Ich habe den originalen Einsendebeleg noch, habe nur eine Kopie geschickt.

10 € von den 115 € ist "Mahngebühren". Obwohl das eigentlich viel zu viel ist, weil ich nur einmal "gemahnt" wurde (was eigentlich nur eine Erinnerung war...), würde ich diese Summe gern zahlen um Ruhe zu kriegen und weitere Probleme zu vermeiden.
Ich habe aber Angst, dass das Gericht meint, weil ich nur die 69,70 für das Gerät geregelt habe, hat Alice trotzdem eine Forderung von 10 €. (Ich habe aber keine Rechnung von Alice erhalten, nur den Bescheid, dass ich das Gerät zurückschicken soll.)

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Ich habe den originalen Einsendebeleg noch, habe nur eine Kopie geschickt.


Damit bist Du aus dem Schneider !
Das hier immer noch die komplette Summe eingefordert wird ist selbstredend.
Unabhängig vom Sachverhalt ist es mehr als zweifelhaft ob das Gerät noch über den vom Inkassoladen angegebenen Wert verfügt.
Die 10 € würde ich zweckgebunden ( Im Überweisungsträger im Verwendungszweck : Nur Mahngebühr 10 € ) direkt aufs bekannte Alicekonto ( nicht aufs Inkassokonto) überweisen.
Gegenüber dem Inkassobüro die Forderung nochmal vollumfänglich schriftlich zurückweisen und den Klageweg anheimstellen





-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
nicson
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich habe jetzt mit SNT Inkasso telefoniert. Ich hatte, wegen mangelnder Info von Alice und SNT, es ein Bißchen mißverstanden.
Eine sehr unhöflige und aggressive Dame hat mir erklärt, dass die totale Inkasso kosten ca. 42 € betragen. Und die ursprunglige, unbezahlte Rechnung von Alice 72,76 € (Gerät 67,12; Letzte Rechnung für Internet/Telefon 2,58; Verzugszinsen 3,06).
Das Gerät wurde abgebucht, sagte sie, und ich muß nur noch 49 € zahlen. Ich habe dann von eine neue Rechnung gebeten und sie wird mir eine schicken..."...aus großem Kulanz..." (Zuerst hat sie gesagt, "...wir schicken Ihnen überhaupt nichts mehr zu...". Ja, ein sehr unangenehmer Mensch, wie gesagt.)
(Auf meine Frage warum sie im Brief datiert 01.10.2010 von mir 115 € verlangen, habe ich keine logische Antwort bekommen. Ich hatte ja die Quittung von Rücksendung des Geräts schon am 16 August geschickt...)

Weiß jemand wie die rechtliche Lage sein könnte:
Also, wegen eine unbezahlte Rechnung von 2,58 € (+zinsen 3,06) hat Alice meinen Fall zu Inkasso geschickt. Ich habe keine Erinnerungen oder Mahnungen erhalten, obwohl meine Post 6 Monate nach dem Unzug nachgesendet wurde.

Danke im Voraus
Freundliche Grüße

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die Dame am Telefon war lediglich ein Call Agent welcher vermutlich sogar in einem externen Call Center sitzt
Zahl wie von mir empfohlen rund 10 € aufs Gläubigerkonto !
Eine Klage expl wg Inkassigebühren halte ich aus wirtschaftlichen Gründen für absurd
Die Rechtsprechung bezüglich Inkassogebührrn externer Inkassobüros ist sehr uneinheitlich
Die meisten Gerichte dezimieren diese Gebühren bzw streichen sogar komplett .
Eine erfolgreiche Klage expl wg Inkassogebühren ist mir bisher nicht bekannt geworden

quote:<hr size=1 noshade>
.
.AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
(OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 (Quelle: NJW-RR 1994, S. 1139 ff.))
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten.
OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 )
OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.
Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.
AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98 , Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286 , 254
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung
ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt
beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 ...
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06
Datum: 24.04.2006
Leitsatz:
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem SchuldnerInkassokosten sind grundsätzlich nicht als Verzugsschaden zu ersetzen . <hr size=1 noshade>



-- Editiert am 06.10.2010 21:10

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nicson
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank, thehellion!
Das waren sehr hilfreiche Informationen. Ich bin jetzt beruhigt. Wenn die neue Unterlagen von der Inkassofirma kommen (ich hoffe, dass sie wirklich kommen...), werde ich 5,64 € an Alice überweisen.

Ich frage mich aber, könnte es nicht so sein, dass SNT Inkasso diese Forderung von Alice gekauft hat?

MfG

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

I

quote:
ch frage mich aber, könnte es nicht so sein, dass SNT Inkasso diese Forderung von Alice gekauft hat?

Glaube ich nicht !
Forderungsinhaber dürfte noch Alice sein
Der Forderungseinzug ist lediglich an SNT abgegeben worden
Bereite Dich trotzdem auf einige nervende Briefe vor :
Kein Inkassobüro gibt umgehend auf !
Folgendes maximale Szenario halte ich expl wegen Inkassogebühren möglich :
2 oder 3 Briefe vom Inkasso plus evtl Telefoninkasso plus 1 oder 2 Briefe des angeschlossenen Hausanwaltes. In sehr seltenen Fällen wird ein Mahnbescheid beantragt. Diesen würde ich fristgem vollumfänglich UND begründungslos widersprechen.Diesen Widerspruch dann nicht wieder zurückziehen

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12311.10.2010 18:09:02
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
nicson
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Alice hatte die ganze Zeit meine Emailadresse, aber hat mir erst im Juni 2010 eine Email geschickt. Ich antworte, frage worum es geht, gebe ihnen meine neue Adresse. Sie antworten aber erwähnen nicht die Summe 2,59 €, sondern nur das Gerät, das ich sofort zurückschicke.
Hätte man dann nicht verlangen können, dass sie mir auch über diese Summe informierten und mir eine Rechnung per Post an meine neue Adresse schicken? (Mit Mahnungsgebühr und zinsen) Und nicht den Fall sofort an Inkasso schicken?

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Und nicht den Fall sofort an Inkasso schicken?


Die Weitergabe ans Inkasso ist automatisiert ( Masseninkasso) und - da freie Marktwirtschaft - auch erlaubt !
Da wird nicht großartig überprüft

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
nicson
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Vor ca. einem Monat hat SNT Inkasso mein Brief erhalten (per Einschreiben geschickt), in dem ich schrieb, daß ich 6 € an Alice überwiesen habe (2,59 und auch, aus "großer Kulanz", die Zinsen, die Alice hinzugefügt hat). Ich habe auch geschrieben, daß ich nichts mehr zahlen werde und nichts mehr von SNT hören möchte.
Seitdem habe ich nichts von SNT gehört.
Jetzt frage ich mich: Falls SNT Inkasso trotzdem nicht aufgibt, was wird ihr nächster Schritt werden? (Sie haben früher gedroht, sie werden den Fall ihren Anwälten übergeben) Und wie lange könnte es dauern?


-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
etzt frage ich mich: Falls SNT Inkasso trotzdem nicht aufgibt, was wird ihr nächster Schritt werden? (Sie haben früher gedroht, sie werden den Fall ihren Anwälten übergeben)

Die Weitergabe an die Anwälte hat in der Branche übrigens NICHTS zu sagen sondern ist obligatorisch.
quote:
Ich habe auch geschrieben, daß ich nichts mehr zahlen werde und nichts mehr von SNT hören möchte.
Normalerweise gibts ein Standart Antwortbrief warum die Inkassogebühren angeblich zu begleichen sind !
Bei selbstsicher formulierten Briefen wird auch oft umgehend ausgebucht

lg

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.055 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen