SKODA mahnt wegen Produktpiraterie im Internet ab

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Nicht nur obskure Wirtschaftsverbrecher, sondern auch relativ gutgläubige Händler können durch den Vorwurf der Produktpiraterie betroffen werden, vor allem beim Verkauf renommierter Markenwaren im Internet. Wurde eine gefälschte Ware in Unkenntnis der Fälschung erworben und wird diese über Auktionsplattformen wieder veräußert, so ist das Risiko hoch, vom Label-Inhaber abgemahnt zu werden. Die Inhaber bedeutender Marken und Geschmacksmuster im In- und Ausland beauftragen sehr aktiv Rechtsfirmen für die Versendung der Abmahnungen.

Die Kanzlei Lempe&Kessler (Würzburg – Dresden) versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag der SKODA AUTO GmbH wegen angeblich begangener Produktpiraterie. Die Mandantin ist Inhaberin der u.a. für die EU geschützten Marken SKODA, OCTAVIA, FABIA u.a. Der Abgemahnte ist ein mittelständischer Online-Shop, der auf eBay Autoschlüssel und ähnliche Produkte vertreibt.

Anlass des Schreibens ist die illegale Verwendung der Markenbezeichnung auf den zur Versteigerung angebotenen Waren. Angaben zu Zertifikatsnummern wurden dabei angeblich keine gemacht. Dem Abgemahnten wird somit Produktfälschung gem. Art. 9 (1) GMV vorgeworfen. Die Markenrechte seien auch nicht erschöpft nach §24 Abs. 1 MarkenG und Art.13 Abs. 1 GMV.

Nach § 14 Abs. 2 MarkenG und Art.9 GMV ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers Markenprodukte im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

Gegen den Abgemahnten wurde der Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.

Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.

Wissenswertes

Nach Art. 9 Abs. 1 GMV muss eine Verletzung des Markenrechts ohne rechtfertigenden Grund erfolgt sein. Als Rechtfertigungsgrund könnte z.B. die nach Art.5 GG gewährte Künstlerfreiheit eingreifen. Ist ein Bezugsobjekt für eine satirische Auseinandersetzung mit der Marke gegeben, so kann die Verwendung einer fremden Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers ausnahmsweise gestattet sein (vgl. den BGH GRUR 2005, 583, 585 – „Lila-Postkarte“). Anders ist es, wenn die Marke hauptsächlich dazu verwendet wird, um ein ansonsten schwer verkäufliches Produkt zu verkaufen.