SG Chemnitz: Unfallversicherung eines Kindes im Einzelfall angemessen

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Aufgrund der geistigen Behinderung besteht ein höheres Unfallrisiko

Das Sozialgericht Chemnitz hat am 24.04.2012 erneut ein Urteil gefällt, in dem die Unfallversicherung eines Minderjährigen als angemessen angesehen wird. Nach Ansicht des Gerichts besteht bei dem Kind vorliegend aufgrund seiner geistigen Behinderung ein erheblich höheres Unfallrisiko als bei gleichaltrigen Kindern. (Aktenzeichen: S 3 AS 3239/11 WA)

Im vorliegenden Fall hielt das beklagte Jobcenter Zwickau eine private Unfallversicherung für Kinder, die in einfachen Verhältnissen leben, für unangemessen und rechnete das Kindergeld in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II an. Eine zugunsten des Kindes ergangene erste Entscheidung wurde auf die Revision des Beklagten vom Bundessozialgericht (BSG) aufgehoben und zur Entscheidung zurückverwiesen.

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Das Gericht kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Unfallversicherung wegen der individuellen Lebensumstände des Klägers notwendig ist. Dieser ist geistig behindert und leidet an Störungen des Gleichgewichts und der Feinmotorik. Insoweit besteht ein erheblich höheres Unfallrisiko als bei anderen Kindern seiner Altersgruppe. Bei ihm ist eine Unfallversicherung daher als angemessen zu bewerten, so das Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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