Ryanair Flug-Annullierungen

Mehr zum Thema: Reiserecht, Ryanair, Flugausfall, Annullierungen, Fluggastrechte, Flug
3,29 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
7

Rechte für Betroffene der aktuell annullierten Ryanair-Flüge

Ryanair kündigte an bis Ende Oktober rund 2000 Flüge kurzfristig zu annullieren. Laut einer Mitteilung des Low-Cost-Carriers sollen bis zum Ende des Sommerflugplans täglich 40 - 50 Flüge ausfallen.

Welche Rechte haben Betroffene?

Gemäß der EU Fluggastrechte-Verordnung muss Ryanair seine Kunden mindestens zwei Wochen vor Abflug über eine Annullierung des Flugs informieren. Ist die Frist kürzer gelten nachfolgende Regelungen:

Alexander Nadiraschwili
Partner
seit 2013
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Marburger Straße 5
10789 Berlin
Tel: 030 48625802
Web: http://www.nadiraschwili.de
E-Mail:
Aufenthaltsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht

Wird der Betroffene 14 bis 7 Tage vor dem geplanten Flug über die Annullierung informiert, muss ihm ein Alternativflug angeboten werden der nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Abflugzeit startet und nicht mehr als 4 Stunden nach der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit ankommt. 

Wird der Betroffene weniger als 7 Tage vor dem geplanten Flug über die Annullierung informiert, muss ihm ein Alternativflug angeboten werden, der nicht mehr als 1 Stunde vor der geplanten Abflugzeit startet und nicht mehr als 2 Stunden nach der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit ankommt. 

Wird dem Betroffenen kein Alternativflug angeboten, der die nachfolgenden Kriterien erfüllt, steht dem Betroffenen des annullierten Ryanair-Flugs gem. der EU Fluggastrechte-Verordnung neben dem Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises folgender pauschale Schadensersatz zu:

  • 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km
  • 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km 
  • 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km (nicht sofern Ab- und Ankunftsort innerhalb der EU; dafür gilt Punkt 2: > 1500 km innerhalb der EU = 400 €).

Wie können Betroffene ihre Rechte geltend machen?

Grundsätzlich ist es bei Fluggesellschaften für Betroffene immer noch schwierig, an die Ihnen zustehenden Ausgleichszahlungen zu kommen. Zwar bietet Ryanair für eine Geltendmachung der Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung 261/2004, auf seiner Webseite ein Kontaktformular – eine Anerkennung der Ansprüche ist jedoch nicht sicher, da oftmals keine Reaktionen erfolgen oder die Bearbeitung verzögert wird. Betroffene sollten sich daher anwaltlich vertreten lassen, um Ihre Ansprüche zeitnah durchsetzen zu können. 

Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M., verfügt über umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich und bieten Ihnen eine unverbindliche Prüfung möglicher Ansprüche an.

Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
GEISMAR Rechtsanwälte
Marburger Straße 5
10789 Berlin

www.geismar-rechtsanwaelte.de

a.nadiraschwili@geismar-rechtsanwaelte.de

T: +49 (0)30 219 62 880
F: +49 (0)30 219 62 8859



Das könnte Sie auch interessieren
Reiserecht EuGH stärkt Fluggastrechte: Flug verspätet - Geld zurück
Reiserecht Ausgleichsanspruch auch bei Flugverspätung
Reiserecht Flug verspätet: Meine Rechte als Reisender