Rundfunkbeitrag für Gästezimmer

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Hotelbetreiberin erringt Teilerfolg

Der Rundfunkbeitrag, der für Hotel- oder Gästezimmer entrichtet werden muss, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies trifft dann zu, sofern die bereitgestellten Empfangsgeräte es ermöglichen, dass die Touristen das Angebot der öffentlich-rechtlichen Kanäle im jeweiligen Raum nutzen können.

Die Sachlage

Eine Klägerin, ihrerseits Inhaberin eines in Neu-Ulm gelegenen Hostels, wehrt sich gerichtlich gegen den zusätzlichen Rundfunkbeitrag, der für ihre Gästezimmer veranschlagt wurde. Bisher hatte sie zumindest in den Vorinstanzen jedoch noch keinen Erfolg mit ihrer Klage.

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So wurde entschieden

Die Berufungsentscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (BVerwG 6 C 32.16). Es hat die Angelegenheit für die weitere Verhandlung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück übertragen. Der zusätzliche Rundfunkbeitrag, der von Inhabern von Betriebsstätten für Gäste- und Hotelzimmer entrichtet werden muss, ist eine nichtsteuerliche spezielle Abgabe. Generell gilt, dass die Erhebung der Gebühren zunächst einmal gerechtfertigt sein muss.

Dies soll nach der gerichtlichen Entscheidung der Fall sein. Immerhin entsteht der Betreiberin ein Vorteil, da die Räumlichkeiten eben aufgewertet werden, indem die Gäste dort das öffentlich-rechtliche Programm ansehen können. Dieser Vorteil wird nicht ausreichend durch den Betriebsstättenbeitrag abgeschöpft. Stattdessen muss noch der zusätzliche Beitrag entrichtet werden. Dies allerdings nur dann, sofern das jeweilige Zimmer mit einem Internetzugang oder Empfangsgeräten ausgestattet ist.

Beitragspflicht für Inhaber von Hotels

Allerdings spricht auch einiges dagegen, jeden Betreiber den Beitrag bezahlen zu lassen. Immerhin kann der Gesetzgeber nicht einfach annehmen, dass jedes Zimmer mit Empfangsgeräten ausgestattet ist, nur weil sich das eben meistens so verhält. Zudem ist es zwar schwierig, zu überprüfen, ob Empfangsgeräte vorhanden sind. Doch stellt dies keine unüberwindbare Hürde dar.

Ist die Regelung verfassungswidrig?

Wie gut die Hotelzimmer ausgestattet sind, bestimmt letztlich den Wert, den sie für die Touristen haben. Bietet ein Betreiber auf seiner Webseite oder Prospekten keine Empfangsgeräte an, mit denen das öffentlich-rechtliche Angebot wahrgenommen werden kann, entsteht dem Betreiber daraus kein Mehrwert. Ihn dann dazu zu zwingen, den zusätzlichen Beitrag zu bezahlen, könnte somit verfassungswidrig sein.

Ferner könnte man die Regelung als verfassungswidrig ansehen, da den Betreibern nicht die Möglichkeit eingeräumt wird zu beweisen, dass sich in den jeweiligen Zimmern keine Empfangsgeräte oder WLAN befinden. Letztlich ist die Regelung auf eben diesen Sachverhalt beschränkt.

Bisher hat das Berufungsgericht allerdings noch nicht ermittelt, ob die Klägerin in ihren Räumlichkeiten tatsächlich Empfangsmöglichkeiten bereitstellt. Nur wenn dies festgestellt bzw. widerlegt wird, lässt sich bestimmen, ob sie den zusätzlichen Beitrag zahlen muss oder nicht.

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