Ruhe- und Pausenzeiten im Arbeitsrecht

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Das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Ruhezeiten und Pausen bei der Arbeit wissen

Zeiten für Ruhe und Pausen sind unter anderem im Paragraph 4 und 5 des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Die Mindestdauer der Arbeitspausen richtet sich nach der täglichen Arbeitszeit und gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.

Pausenzeiten

Beträgt die tägliche Arbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf 30 Minuten Arbeitspause. Wer mehr als 9 Stunden arbeitet, kann für mindestens 45 Minuten pausieren. Arbeitnehmer, die weniger als 6 Stunden am Tag arbeiten, haben keinen Anspruch auf eine gesetzlich geregelte Pause.

Arbeitspausen müssen nicht unbedingt am Stück von Arbeitnehmern wahrgenommen werden. Stimmt der Betriebsrat zu, können sie auch in kleinere Pausen über den Arbeitstag verteilt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten nicht als Pause, sondern als reguläre Arbeitszeit gelten. Verzichten Arbeitnehmer freiwillig auf ihre  Pausen, so dürfen diese dennoch nicht als bezahlte Arbeitszeit gerechnet werden.

Werden diese Regelungen nicht beachtet, können diese unter anderem mit hohen Bußgeldern geahndet werden.

Arbeitspausen sind nicht gleich Arbeitspausen

Insgesamt unterscheidet der Gesetzgeber zwischen verschiedenen Pausenarten. Zu diesen zählen:

  • die Arbeitspause,
  • die Betriebspause,
  • die Bildschirm- und Lärmpause sowie
  • die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen und -schichten.

Bei der Arbeitspause handelt es sich um die meist tariflich geregelten Arbeitsunterbrechungen, die Arbeitnehmer in einem mechanisierten oder teilmechanisierten Betrieb wahrnehmen müssen.

Betriebspausen, in denen aufgrund betrieblicher Umstrukturierungen oder Störungen der Arbeitnehmer seiner Beschäftigung nicht nachgehen kann, zählen als bezahlte Arbeitszeit und gelten nicht als Arbeitspause. Diese Regelung gilt vor allen Dingen deshalb, weil sich Arbeitnehmer beispielsweise im Störungsfall bereithalten müssen, um die Arbeit wieder schnellstmöglich aufnehmen zu können.

Zur Entlastung gemäß der Bildschirmarbeitsverordnung können Mitarbeiter regelmäßig kurze Bildschirmpausen einlegen. Diese fallen nicht unter die Arbeitspausenregelung und gelten als Arbeitszeit. Gleiche Regelungen liegen auch bei Lärmpausen vor.

Die Ruhezeiten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit sind ebenfalls im Arbeitszeitengesetz unter Paragraph 5 geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass Mitarbeiter mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn eines neuen zusammenhängend erhalten müssen. Sofern es keine Bereitschaftsdienstregelungen gibt, dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter während dieser Ruhezeiten nicht für Arbeiten ins Unternehmen bestellen. Arbeiten zur häuslichen Erledigung sind dabei ebenfalls unzulässig und gelten in diesem Zusammenhang als unzulässige Arbeitszeit.

Ausnahmen in der Ruhezeiten-Regelung

Obwohl die Arbeitszeitenregelungen in Deutschland verhältnismäßig streng gehandhabt und kontrolliert werden, gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen. Diese betreffen beispielsweise:

  • Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen,
  • Landwirtschaftliche Betriebe,
  • Tierhaltungsbetriebe,
  • Verkehrsbetriebe,
  • Rundfunk,
  • Gaststätten- und Hotelgewerbe.

In diesen Bereichen kann die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen bzw. -schichten um bis zu 1 Stunde kürzer gestaltet werden, wenn ein entsprechender Ausgleich erfolgt, das heißt die Verlängerung anderer Ruhezeiten auf mindestens 12 Stunden. Die terminliche Festlegung der verkürzten sowie verlängerten Ruhezeit muss im Vorhinein organisatorisch erfolgen und darf nicht spontan durchgeführt werden.

Die  Gestaltung der Pausenzeiten

Wie ein Arbeitnehmer seine Pausen gestaltet, bleibt grundsätzlich ihm selbst überlassen. Einer Umfrage zufolge nutzt jeder zweite Mitarbeiter seine Pausen für einen Austausch mit Kollegen. Nur 15 Prozent verwenden laut einer Untersuchung ihre Pausen zur alleinigen Entspannung. Sofern eine entsprechende Betriebsvereinbarung vorliegt, kann ein Arbeitgeber allerdings den Verbleib im Betrieb während der Pausen bestimmen.

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