Rufmord

19. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Manolo89
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Rufmord

Hallo liebe User,

ich bin Schüler und habe folgendes Problem:

An meiner Schule habe ich einen relativ guten Ruf bei den Schülern...

Man is ja eig. nicht jedem Menschen angetan, manche kann man ja überhaupt nich ausstehen obwohl man sie nicht kennt...

Ich habe gestern abend durch eine gute freundin einige dinge über mich "erfahren"

Diese dinge sind sehr anstößig und haben meinen Namen stark in den "dreck" gezogen.

Z.B. würde ich drogen verkaufen, würde regelmäßig ein bordell besuchen, und neuerdings klaue ich autos um meine drogen zu finanzieren..

dies hat sich ein schüler aus dem 13.ten Jahrgang über mich ausgedacht, und in der schule verbreitet...

natürlich is das für mich tödlich obwohl es nicht stimmt glauben viele diese geschichte, und meine ethnische herkunft erleichtert dies ihnen..

Ich habe mir überlegt was zu tun ist, dennoch is der einfachste weg, nich der beste..(möchte ich nich weiter ausführen;))

Rechtlich gesehen is das Rufmord den die Person mir gegenüber begangen hat, heißt das ich durch diese beschuldigungen in der schule nun schief angeguckt werde bzw. ich auf partys öfters auf drogen angesprochen werde...

wie sieht denn meine rechtliche grundlage aus? is jemandem von euch schon mal so etwas passiert?

Wer den Schaden hat...?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Rufmord ist eine Straftat.

§187 StGB :
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche demselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitstrage bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geledstrafe bestraft.

Wenn Du weis, wer der Täter ist, erstatte eine Strafanzeige gegen ihn.
Hast Du Zeugen dafür ?

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hi,

tja, das wird wohl mit einer Einstellung wg. Geringfügigkeit enden. Aber vielleicht kriegt der Typ ja einen Schreck, wenn er von der Anzeige erfährt.
Übrigens heißt das nicht Rufmord, sondern Verleumdung (§ 187) oder üble Nachrede (§ 186).

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lambion
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 35x hilfreich)


> würde regelmäßig ein bordell besuchen

*******! Da geht man einmal ins Bordell und da muss man diesen Typ aus der 13. treffen. Konnte ich ja nicht wissen, dass der dort anschaffen geht.


> Z.B. würde ich drogen verkaufen,

Klar, dass der das weiß. Er ist ja auch mein bester Kunde. Endlich weiß ich auch, wie sich der kleine Stricher die Kohle für den Stoff besorgt.

> und neuerdings klaue ich autos um meine drogen zu finanzieren..

Quatsch! Hab ich doch gar nötig. Ich lasse klauen. Vielleicht wär das ja was für den kleinen Stricher.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Das Gesetz
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 19x hilfreich)

@ Mümmel

wobei sich der § 186 "Üble Nachrede" zum § 187 darin unterscheidet, dass der § 186 wider so ein Gummigesetz ist, bei dem der Täter, durch angebliches nichts wissen, um seine gerechte Strafe gebracht wird.

0x Hilfreiche Antwort

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