Rückzahlungsklausel: Zahlung der Studiengebühren nach Kündigung

18. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Doertchen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Rückzahlungsklausel: Zahlung der Studiengebühren nach Kündigung

Hallo allerseits :)

Nach meinem Studium wurde ich in meiner Firma in einer Position eingestellt, die vielleicht 10% mit dem Studium zu tun hat. Ich habe mir das Themengebiet selbst erarbeitet und wirklich alles getan, um in diesem Bereich voranzukommen.
Nun bekam ich kurz vor Ablauf der Probezeit die Kündigung und soll die Studiengebühren anteilig zurück bezahlen (ist monatlich gestaffelt). Also bleibt noch ein ganzer Batzen übrig (über 7000€).
Ich finde das Ganze mehr als unfair und habe mich schon einmal ein wenig belesen, aber sicher bin ich mir dennoch nicht, ob die in meinem Studienvertrag enthaltene Rückzahlungklausel überhaupt rechtens ist.
Ich gebe einmal die Formulierungen ein, die mich zu der Überzeugung bringt, dass sie ungültig ist:

"Ein Erstattungsanspruch der Firma ist jedoch ausgeschlossen, wenn
- die Firma das Anstellungsverhältnis vorzeitig kündigt aus Gründen, die der Studierende nicht zu vertreten hat (z.B. betriebsbedingt)
- die Firma oder ein mit ihr gesellschaftlich verbundenes Unternehmen dem Studierenden unmittelbar nach Studienabschluss keine angemessene Anstellung gewährt. Angemessen bedeutet:
Vollzeitbeschäftigung
eine der erworbenen akademischen Qualifikation entsprechende tatsächliche Beschäftigung, eine Dotierung nach vergleichbarer Anfangsvergütung von Hochschulabsolventen der gleichen Fachrichtung im Unternehmen (bzw. in der Branche bei fehlender Vergleichbarkeit im Unternehmen), bezogen auf den Zeitpunkt der Einstellung"

--> Begründung der Kündigung ist eigentlich nur, dass die Fortschritte, die ich mache, zu gering sind.
Frage: habe ich die Kündigung wirklich selbst zu vertreten? Ich habe mir den Hintern aufgerissen und wirklich alles in
meiner Macht stehende getan, um der Position gerecht zu werden. Da es aber mit meinem Studium nichts zu tun hat, was
ich gerade mache (wirklich nur ab und an mal ein Berührungspunkt), handelt es sich, wie im Vertrag beschrieben doch gar
nicht um eine adäquate Beschäftigung, oder? Liegt bei dem Vertrag vielleicht sogar generell eine Intransparenz vor, da
mein künftiges Aufgabengebiet im Vertrag nicht mal ansatzweise zu Wort kommt?

Ich hoffe, mir kann jemand helfen! Lieben Dank!

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Doertchen):
Nach meinem Studium wurde ich in meiner Firma in einer Position eingestellt, die vielleicht 10% mit dem Studium zu tun hat.
Willkommen in der Realität. Im Studium wird dir beigebracht, wie man sich selbst etwas beibringt.

Wenn dir ordentlich gekündigt wurde, dann sehe ich keinen Grund, dass du die Gebühren würdest erstatten müssen.

-- Editiert von micbu am 18.01.2017 13:02

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Doertchen):
aber sicher bin ich mir dennoch nicht, ob die in meinem Studienvertrag enthaltene Rückzahlungklausel überhaupt rechtens ist.
Ich gebe einmal die Formulierungen ein, die mich zu der Überzeugung bringt, dass sie ungültig ist


Wie wäre es, die gesamte Klausel reinzustellen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Doertchen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Zitat (von Doertchen):
aber sicher bin ich mir dennoch nicht, ob die in meinem Studienvertrag enthaltene Rückzahlungklausel überhaupt rechtens ist.
Ich gebe einmal die Formulierungen ein, die mich zu der Überzeugung bringt, dass sie ungültig ist


Wie wäre es, die gesamte Klausel reinzustellen?


"Rückzahlungsklausel

Zwischen der Firma und dem Studierenden besteht ein uneingeschränktes Einvernehmen darüber, dass die Teilnahme des Studierenden am Studium zur Erlangung des berufsqualifizierenden Bachelor- und ggf- Masterabschluss wesentlich der beruflichen Fort- und Weiterbildung des Studierenden dient. Die zunächst noch vorläufig von der Firma getragenen Kosten für die externen Studienbeiträge in Höhe von 9.000€ werden endgültig von der Firma übernommen, wenn der Studierende nach Abschluss des Studiums drei Jahre im Dienst der Firma verblieben ist.

Der Studierende verpflichtet sich, der Firma Studienbeiträge in voller Höhe zu erstatten, wenn er ein ihr angebotenes Anstellungsverhältnis nicht antritt. Für den Fall einer Beendigung seines Anstellungsverhältnisses vor Ablauf von drei Jahren verpflichtet sich der Studierend zur Erstattung der Studienbeiträge an die Firma um 1/36 für jeden vollen Monat der vorzeitigen Beendigung. Dies sind monatlich 250€.

Ein Erstattungsanspruch der Firma ist jedoch ausgeschlossen, wenn
- die Firma das Anstellungsverhältnis vorzeitig kündigt aus Gründen, die der Studierende nicht zu vertreten hat (z.B. betriebsbedingt)
- der Studierende das Anstellungsverhältnis kündigt, aus Gründen, die die Firma zu vertreten hat
- die Firma oder ein mit ihr gesellschaftlich verbundenes Unternehmen dem Studierenden unmittelbar nach Studienabschluss keine angemessene Anstellung gewährt. Angemessen bedeutet:
Vollzeitbeschäftigung
eine der erworbenen akademischen Qualifikation entsprechende tatsächliche Beschäftigung, eine Dotierung nach vergleichbarer Anfangsvergütung von Hochschulabsolventen der gleichen Fachrichtung im Unternehmen (bzw. in der Branche bei fehlender Vergleichbarkeit im Unternehmen), bezogen auf den Zeitpunkt der Einstellung

Für den Fall eines begründeten Erstattungsanspruches erklärt sich die Firma bereit, den Erstattungsbetrag zu stunden oder angemessene Ratenzahlungen zu gewähren, soweit dem Studierenden aus wirtschafltichen Gründen eine Erstattung in einem betrag nicht zugemutet werden kann.
Die Parteien verpflichten sich, der vorstehenden Rückzahlungsklausel auch in einem späteren Anstellungsvertrag Geltung zu verschaffen. Die Rückzahlungsklausel bleibt auch über Beendigung oder Ablauf dieses Vertrages nachwirkend gültig."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Zitat:
Begründung der Kündigung ist eigentlich nur, dass die Fortschritte, die ich mache, zu gering sind.

Meine Meinung: Da ist nichts zurückzuzahlen, diese Behauptung ist viel zu allgemein gehalten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi,

ich schließe mich der Meinung an.

Zitat (von Doertchen):
Ein Erstattungsanspruch der Firma ist jedoch ausgeschlossen, wenn
- die Firma das Anstellungsverhältnis vorzeitig kündigt aus Gründen, die der Studierende nicht zu vertreten hat


Du hast Deine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Dass Du die zu hohen Erwartungen nicht erfüllst, hast Du nicht zu vertreten.

Der Vertrag an sich scheint mir nicht angreifbar (in seiner Gesamtheit).

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Doertchen
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Hi,

ich schließe mich der Meinung an.

Zitat (von Doertchen):
Ein Erstattungsanspruch der Firma ist jedoch ausgeschlossen, wenn
- die Firma das Anstellungsverhältnis vorzeitig kündigt aus Gründen, die der Studierende nicht zu vertreten hat


Du hast Deine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Dass Du die zu hohen Erwartungen nicht erfüllst, hast Du nicht zu vertreten.

Der Vertrag an sich scheint mir nicht angreifbar (in seiner Gesamtheit).

Berry


Super, das hilft mir doch schon weiter.

Und auch die Tatsache, dass ich studienfern eingesetzt wurde - anders als im Vertrag vereinbart - ist da auch irrelevant?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

Der dritte Spiegelstrich spricht immerhin davon, dass du angemessen bzw deiner Qualifikationen entsprechend eingestellt werden solltest oder angestellt worden sein solltest. Aber damit muss man sich schon gar nicht mehr befassen, wenn die Rückzahlungsforderung schon am 1. Spiegelstrich scheitert. Die Aussage, du habest nicht genügend Fortschritte gemacht, zielt arbeitsrechtlich sozusagen darauf, dass man dir Minderleistung vorwirft. Diesen Vorwurf wird dein Arbeitgeber aber schwerlich erhalten können. Insofern wirst du nach vorherrschender Meinung hier im Laienforum einer Klage gelassen entgegen sehen können.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.647 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen