Rückzahlung wg. falscher Wohnfläche?

8. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
exciter73
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung wg. falscher Wohnfläche?

Problem:

Ich habe meine Wohnung vermessen und komme auf 33 qm.
Die Heizkosten werden auf 42 qm abgerechnet.

(Im Zeitungsinserat damals war sie mit ca. 45 qm angegeben und in dem, von der Vermieterin unterschriebenen, Formular für den Wohngeldantrag hat Sie eine Angabe von ca. 42 qm gemacht.)

In meinem Mietvertrag allerdings steht überhaupt keine Angabe der qm.

Nun habe ich also 5 Jahre zuviel Miete und zuviel Heizkosten gezahlt.

Habe ich rechtlich eine Chance dieses Geld einzufordern?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thomas1972
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 5x hilfreich)

Schau mal bei google, dort steht alles. z.b.

Vermieter-Seite: Falsche Wohnfläche: Die neuesten Urteile im Rechtsprechungs-Überblick


Wie entscheiden die Gerichte, wenn sich Ihre Wohnung als kleiner herausstellt, als im Mietvertrag vereinbart?

Das Landgericht Berlin hat bei einer Wohnflächen-Abweichung von 7 % entschieden, dass der Mieter die Miete nicht mindern darf (LG Berlin, Urteil v. 1.11.2002 - 64 S 433/01 , GE 2003, S. 190).

Haben Sie Ihrem Mieter nämlich keine bestimmte Wohnungsgröße zugesichert und liegt nur eine unerhebliche Flächenabweichung vor, darf der Mieter nicht mindern. Jedenfalls, wenn die geringere Wohnfläche den Mieter nicht in der Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung einschränkt.


Wohnfläche um 12,04 % kleiner als im Mietvertrag angegeben: Die Flächenabweichung allein genügt nicht für eine Mietminderung. Der Mieter muss zusätzlich noch im Mietgebrauch beeinträchtigt sein (Urteil v. 15.12.1997 - 3 AR 0090/97 , WM 1998, S. 144).
Quelle:Steuernetz.de

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Fran_zi
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 9x hilfreich)

Also hier geht es doch um eine Abweichung von über 20 % (bzw. fast 10 qm) oder sehe ich das falsch? Das finde ich ne ganze Menge.

-----------------
"Es kommt nicht darauf an, WAS man ist, sondern WIE man es ist :) "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thomas1972
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 5x hilfreich)

Das stimmt, habe noch mal ein wenig gestöbert...

Ist die Wohnung wesentlich kleiner als vereinbart, so folgt daraus, dass die Tauglichkeit und der Nutzwert der Mietsache gemindert ist. Liegt eine erhebliche Abweichung von der im Mietvertrag genannten Wohnfläche vor, entspricht das Mietobjekt nicht mehr dem geschuldeten Zustand. Die noch zulässige Maßtoleranz liegt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bei 10 %. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Prozentsatz der jeweiligen Flächenabweichung.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes muss so gerechnet werden:
Ist die Wohnung statt 85 qm nur 66,6 qm groß, ist das eine Flächenabweichung von 21,7 Prozent. Das bedeutet, der Mieter kann die Miete um 21,7 Prozent mindern.

ich habe noch 2-3 Weitere Urteile gesehen, wo 10% die "Schallmauer" war.

Ich bin mir sicher mit einen guten Anwalt geht da was.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.391 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.484 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen