Rückzahlung eines privaten Darlehens ohne Vertrag

9. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Heiko Mikes
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Rückzahlung eines privaten Darlehens ohne Vertrag

Guten Tag,

Wie sieht das aus wenn jemand einem bekannten Geld geliehen hat ohne feste Rückzahlungsvereinbarung und ohne Vertrag und ohne Zeitraum.

Das ganze ist jetzt 6 Jahre her. Wie verhält sich das jetzt mit der Verjährung.

Mit freundlichen Grüßen
Heiko

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie sieht das aus wenn jemand einem bekannten Geld geliehen hat ohne feste Rückzahlungsvereinbarung und ohne Vertrag und ohne Zeitraum. <hr size=1 noshade>



Kann sich denn der Bekannte an die Zahlung erinnern? Gibt es eine Quittung? Zeugen?

Wenn er bestreitet, das Geld überhaupt erhalten zu haben müste man ihm das so nachweisen können, daß es ggf. ein Richter glaubt.

Die Verjährung ist kein Problem. Das Darlehen verjährt erst, wenn es fällig, gekündigt wird.

Erst ab dann verjährt der Rückzahlungsanspruch ganz "normal" nach 3 Jahren ab Jahresende.

Die Kündigungsfrist sind 3 Monate, siehe § 488 III BGB . Das sollte man jetzt aber schriftlich machen, mit Zugangsnachweis.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Problem 1: Kann der mündliche Vertrag bewiesen werden?
Problem 2: Konnte man das auch als Schenkung interpretieren?
Problem 3: Ohne dass man sich je bemüht hat, dürfte das inzwischen verjährt sein (3 Jahre Verjährungsfrist). Die 10 Jahre Hemmung gibt es auch nur bei Verzug. Die Fälligkeit ist ggf. noch nicht eingetreten, das muss man aber gut und plausibel nachweisen, dass der Kredit erst nach 6 Jahren fällig wird.

Zinsen für den Kredit gibt es keine, da auch nichts vereinbart ist. Bestenfalls gibt es Verzugszinsen aber wie der Name schon sagt, ab Verzug. Noch ist hier niemand in Verzug gesetzt worden.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 09.01.2014 19:55

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#3
 Von 
Heiko Mikes
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Es wurde einmal eine Zahlung am Anfang überwiesen. Mehr gibts nicht.
Das heißt im Klartext, ich verstehe das Juristendeutsch nicht so, derjenige von dem das Geld kommt, hat immer noch eine Chance das Geld zu sehen. Es ist nicht seit Jahren verjährt.

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#4
 Von 
Heiko Mikes
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Mepeisen,

1. es gibt glaube ich eine Email aus dem Jahr
2. was ist eine Schenkung? Es sollte dazu dienen einem Freund aus der Patsche zu helfen
3. ja bemüht hat sich keiner, kurz nach dem Geld überweisen gab es eine kleine Rückzahlung. Dies ist aber schon über 5 Jahre her .. Seitdem ist nicht mehr passiert außer freundliche email zum Hinweis der Zahlung ..

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Problem 3: Ohne dass man sich je bemüht hat, dürfte das inzwischen verjährt sein (3 Jahre Verjährungsfrist). <hr size=1 noshade>



Könntest du das denn nicht bitte endlich irgendwo nachlesen.
Die ständige Wiederholung macht deine Auffassung nicht richtig.

Das Darlehen verjährt nicht.

Was verjähren kann ist der Rückzahlungsanspruch. Der wird aber erst nach der Kündigung fällig.

Nur fällige Ansprüche können nach § 199 I Nr. 1 BGB verjähren, erst bei Fälligkeit beginnt die Verjährung zu laufen.

quote:<hr size=1 noshade>Es wurde einmal eine Zahlung am Anfang überwiesen. Mehr gibts nicht. <hr size=1 noshade>


Der gesamte Betrag? Falls es der Darlehensnehmer "zu gibt", wäre das nicht nötig, aber zumindest der Überweisungsbetrag wäre dann sicher belegt.

Ist ein Verwendungszweck in der Überweisung angegeben?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn der Darlehensnehmer im Verwendungszweck beispielsweise das Wort "Rate" verwendet hat, hätte der Darlehensgeber zunächst ein Problem. Dann würde man wohl von einer Ratenvereinbarung ausgehen und die einzelnen Raten oder zumindest die bis spätestens Ende 2010 fälligen, wären verjährt.

Asap, bevor du mir hier irgendeinen Vorwurf machst, lies meinen Beitrag vernünftig. Ich habe da durchaus etwas zur Fälligkeit geschrieben. Wenn du einzelne Wortfetzen aus dem Zusammenhang reißt, ist es kein Wunder, dass du so etwas reininterpretierst, was ich nie gesagt habe. Ich habe nie behauptet, dass es einfach so verjährt. Ich habe geschrieben, dass es verjährt, da aber die Fälligkeit eine Rolle spielt.

Nehmen wir aufgrund der Ergänzung des TE an, der Kreditnehmer sagt "Er hat mir damals den Kredit gekündigt, weil ich die Raten nicht mehr zahlen konnte, mich aber nie gemahnt." Dann hat der Darlehensgeber ein mittelschweres Problem. Für mich wäre die Geschichte des Darlehensnehmers plausibel. Wenn die auch für den Richter plausibel ist, muss der Darlehensgeber etwas dagegen halten, warum er 6 Jahre nichts getan hat.

Die Kreditkündigung alleine bewirkt keine 10jährige Hemmung. Dazu muss man wirksam in Verzug gesetzt worden sein.




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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 09.01.2014 21:53

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nehmen wir aufgrund der Ergänzung des TE an, der Kreditnehmer sagt "Er hat mir damals den Kredit gekündigt, weil ich die Raten nicht mehr zahlen konnte, mich aber nie gemahnt." Dann hat der Darlehensgeber ein mittelschweres Problem. <hr size=1 noshade>


Das stimmt ja auch nicht. Der DN muss dann beweisen, daß und wann gekündigt worden ist.

Von Ratenzahlung ist hier auch keine Rede. Auch das, d.h. die vertragliche Vereinbarung von Raten müsste der DN beweisen.

Das ist jetzt ein Zufallsfund, "Darlehen, Verjährung", vgl. statt Vieler:

http://www.ra-sonja-horn.de/blog/?p=43

... Übrigens ist mit diesem Stichtag nicht das Datum des Vertragsschlusses gemeint – die Verjährung eines Anspruches beginnt immer erst dann, wenn ein konkreter, fälliger Anspruch besteht (§ 199 BGB ). Bei einem Darlehen kann das beispielsweise der Anspruch des Darlehensgebers auf Zahlung einer einzelnen Rate sein, oder aber der Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Dalehens nach einer Kündigung. Wenn der Darlehensvertrag nicht gekündigt ist und nur einzelne Raten fällig geworden sind, kann der Darlehensgeber nicht den gesamten Darlehensbetrag sofort zurück verlangen, und somit kann für diesen Anspruch auch noch keine Verjährung laufen .



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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Der DN muss dann beweisen, daß und wann gekündigt worden ist.

Wieso muss er das? Halte dich doch mal an die wenigen Fakten, die der TE geliefert hat.

Der TE hat gesagt, dass es eine kleine Rückzahlung gibt. Der TE hat gesagt, es gibt wohl eine eMail. Sonst gibt es nichts und auch kein Bemühen, das ganze zu betreiben.

Der, der fordert, muss Beweise liefern.

Natürlich, der TE hat nicht geschrieben, was im Verwendungszweck der kleinen Rückzahlung steht. Aber wieso ist es nicht als Rate zu interpretieren? Im Zweifel würde man das als Rate interpretieren. Als was sonst? Als Bespassungsgebühr?
Der TE hat nicht geschrieben, was in der Mail steht. Gut. Aber wir wissen von wann die Mail ist. Vom ersten Kreditjahr und damit mindestens 5 Jahre her.

Was denn nun, wenn in der Mail stand "Weil du bisher nicht vernünftig bezahlt hast, kündige ich dir den Kreditvertrag" (oder etwas, was dahingehend vom Richter interpretiert wird).
Dann hat der Darlehensgeber ein nicht zu lösendes Problem: Er hat gekündigt aber nicht in Verzug gesetzt, ergo: Nach 3 Jahren (also vor 2 Jahren) verjährt.

Und bevor du nun sagst, das stimmt nicht: Es gibt Urteile gegen Banken, wo den Banken wegen dummdusseliger Formulierung des Kündigungsschreibens und erst nach 4-5 Jahren verschicktem Mahnschreiben exakt das passiert ist: Sie sind voll in die Verjährung gerannt.

Davon abgesehen: Der, der einen Beweis anbietet, dem kann der Richter folgen (oder auch nicht, je nachdem). Wenn der Darlehensgeber keinerlei Beweis anbietet bzw. keinerlei Schilderung, warum das noch nicht fällig war oder warum das gestundet war, was wird der Richter dann machen? Wird er den Prozess abbrechen, sagen "Tut mir leid, ich war nicht dabei bei euren Gesprächen, ich kann kein Urteil sprechen?" Nein, er wird schauen, was plausibel ist und dann wiegt plötzlich die eine kleine Überweisung schwer in meinen Augen. Wenn ein Richter gezwungen ist, einen Ablauf aus ganz wenigen Fakten zu stricken, ist man wahrlich auf hoher See. Zudem stünde Aussage gegen Aussage. Bei so etwas kann man kaum einen vernünftigen Ausgang vorhersagen.

Wenn die eMail aber beispielsweise vernünftig formuliert ist, wenn es sich gar um eine unbestimmte Stundung handelt, dann hat der Darlehensnehmer keinerlei Chance, sich auf Verjährung zu berufen... Beispielsweise denke ich da an "Zahle einfach die nächsten Jahre das, was du kannst, zurück."


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-- Editiert mepeisen am 09.01.2014 22:16

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Der, der fordert, muss Beweise liefern.



Nein, so lautet die Beweislastregel nicht.

Jeder muss das beweisen, was ihm günstig ist.

Das ist hier zunächst nur das Darlehen und die Fälligkeit der Rückzahlung.

Ich gaube nicht, daß das zu etwas führt, das hier zu erörtern. "Die Beweislast bei Geldrückforderung unter nahe stehenden Personen" ist ein recht komplexes Thema.

Mit den Info's, die es hier bisher gibt, kann man dazu nichts sagen.

http://www.bietmann.eu/assets/media/Downloads/Probleme%20der%20Beweislast.pdf

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