Rückzahlung der Leistung ALG II wegen überzahlung

13. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
goldstern10
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)
Rückzahlung der Leistung ALG II wegen überzahlung

Guten Abend,

Folgender Fall liegt zurzeit bei uns in der
" Bearbeitung":
Ich + Ehefrau+ 2 Kinder unter 5 Jahren.
Habe im letzten Jahr, ab 01.Juli 2014 ALG II bewilligt bekommen bis 31.01.2015.

Habe am 15.07.2015, jedoch wieder eine Tätigkeit aufgenommen und nach Unterzeichnung den Vertrag bei der Arge eingeworfen. Mit der bitte um infos wegen der Fahrtkosten Berechnung.
August keine Meldung erhalten.

September.Nochmals mit der abrechnung +vetrag+notiz vorherige Einwurf mitgeteilt und Fahrtkosten Berechnung erbeten.
Keine meldung oder Bescheid erhalten.
Telefonisch nachgefragt, kein vermerk danach Persönlich nochmal im September vorbei und persönliche Übergabe der Dokumente plus via post zustellen lassen.

15. Oktober, bekamen wir endlich, eine " Forderung zur Mittwirkung" Inhalt:
-bitte nochmal Abrechnung Juli und September einreichen.
- genaue Arbeitstage Angaben ( zur Berechnung der Fahrtkosten)
-aktuelle kfz Haftpflichtversicherungs Nachweis.

Zitat:
Nach Berücksichtigung dieses Einkommens besteht vermutlich nur noch ein geringer oder sogar kein laufender Leistungsanspruch mehr.
Zitat Ende.
Dieser Mitwirkungspflicht sind wir nachgekommen und haben es persönlich eingeworfen und via post zustellen lassen.
Und darauf vetraut, das diese nun neu berechnet und wir ab Oktober nach dieser Aussage keine Leistungen mehr erhalten werden.
Jedoch haben wir wieder Leistung erhalten.

26.11. Wieder eine Aufforderung zur Mitwirkung erhalten mit der Abrechnung für Oktober. Erfüllt.

Telefonisch nochmal wegen der Leistung erfragt und keine vermerke ersichtlich sei.

Eine Einladung beim Berater zum 27.11. Erhalten und auch wahrgenommen, Einverständniserklärung.ect. unterzeichnet und über eine gute Aussicht meiner Vertragsverhältnis zur Verlängerung ab 01.01.2015 besprochen.
Trotzdem Leistungen erhalten.
Im Dezember dann den Antrag auf neuen Bewilligungszeitraum, ( da der aktuelle am 31.01.2015 aufläuft) erhalten.
Da wir auf die Richtigkeit vertraut haben und wir kein Bescheid erhalten haben wir diese auch ausgefüllt und eingereicht.

Bis 31.01.2015 Leistung erhalten, trotz Meldepflicht Erfüllung.
Vertragsverlängerungsbescheid eingeworfen.
Aber wegen dem Antrag der eingereicht wurde kein Bescheid und ab 31.01.2015 keine Leistungen mehr.

Bis heute eine andere Sachbearbeiterin anruft, da Sie sich die Akte nun zur Erledigung genommen hat, teilte sie mit das in der Akte trotz mehreren einreichen, via post persönlich, ect. Abrechnung juli und November nicht erhalten sei. Wir sind alle Arbeitstage, Beträge nochmal in 25min. Unterhaltung durch gegangen und ich die Abrechnung heute via einschreiben da sie nicht heute mittag anzutreffen sei verschickt.
Sie teilte nur bei läufig mit ,das es definitiv eine große Summe zur Rückzahlung kommen wird. Da ich alleine wegen dem Zuflussprinzip und min. 2 Monate ein brutto von ca. 1700-1900€ hatte.

Nun ich geh mal vom schlimmsten aus. Ich evtl. 4-5 Monats Leistungen von mir verlangt werden 1112,90€+ (3x) 1212,90€ . MÜSSEN ich diese Beträge trotz meiner melde und Mitwirkungspflicht erfüllt habe, kein Bescheid erhalten und trotz informiert weit Zahlung erhalten habe diese Summe zurückzahlen?

Drücken will ich mich nicht , definitiv, da ich zurzeit sogar noch eine überzahlung von vorherigem Monat von 600 im letzten Jahr zurück bezahle.

Aber diese Fortzahlung, hätte doch nach paragraph 45 SGB X nicht selbst verschuldet habe und dieser Betrag für meine Bedarfsgemeinschaft definitiv eine besondere härte ergeben würde, nicht zumutbar? !

Ich möchte nach Berechnungen und erhalt eines Bescheids definitiv vorbereitet und zum Widerstand vorbereitet sein.

Was würdet Ihr empfehlen? Widerspruch, Rechtsbeistand und Erfolgsaussichten?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Ich möchte nach Berechnungen und erhalt eines Bescheids definitiv vorbereitet und zum Widerstand vorbereitet sein.

Wofür wollen Sie denn vorbereitet sein? Was wollen Sie dann erreichen? Laut der eigenen Aussage wollen Sie sich doch um die Rückzahlung nicht drücken. Dann brauchen Sie auch nichts weiter zu unternehmen. Wenn die Forderung kommt, können Sie ganz sicher eine Ratenzahlung vereinbaren und die Summe dann stückweise zurückzahlen, sodass keine hohe Belastung auf einmal wirkt.

Ander sieht es natürlich aus, wenn Sie das Geld doch lieber behalten wollen. Erstmal könne Sie das ja sowieso machen, bis jetzt fordert man ja nichts. Wenn dann doch ein Forderungsbescheid kommt, Sie die Rückzahlung aber nicht oder nicht in der Höhe akzeptieren wollen, müssen Sie dem Bescheid eben widersprechen. Dabei können Sie dann Ihre Gründe anführen und die Beweise für den rechtzeitigen Zugang der Einkommensunterlagen beilegen, die Sie hoffentlich haben. Außerdem wäre wohl ein kleines Ereignisprotokoll ähnlich wie hier ganz sinnvoll, um das Problem aufklären zu können.
Ansonsten müsste man einen Blick in die Akte werfen, um zu wissen, was dort an welchem Datum zugefügt oder notiert wurde.

Einen Rechtsbeistand im Sinne von Rechtsanwalt brauchen Sie für eine Ratenvereinbarung ganz sicher nicht. Eigentlich auch nicht für einen Widerspruch. Wenn Sie aber mit einem Bescheid auf Ihren Widersprich hin noch immer unglücklich sein sollten, müssten Sie eben vor dem Sozialgericht klagen. Das ist in der Tat deutlich angenehmer mit Anwalt.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
goldstern10
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Aber nein, diese Rückforderung werde bzw will ich nicht akzeptieren.Da es nicht meiner Handlungen zu folge es entstanden ist. Von der Zahlung sich nicht zu drücken, habe ich im sinne von, bei eigenverschuldung verursacht zu haben sollte gemeint und die Höhe schätze ich zwar vorerst im schlimmsten Fall.
Jedoch hätten die Zahlungen, nach dem schreiben zu folge im Oktober eingestellt werden sollen meiner Meinung und Erwartung.

Mir ist wichtig, das ich widersprechen werde ist jetzt schon klar.
Was man noch tun kann?
Und jemand über Erfolgsaussichten Erfahrungen schon hat?

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5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@goldstern:

Ich fange mal mit dem schlechtesten an: Die Erfolgsaussicht für Widerspruch und Klage dürfte ziemlich exakt bei 0,0 liegen.

Der von Dir angeführte § 45 SGB X , der einen gewissen Vertrauensschutz beinhaltet, kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein Bescheid von Beginn an rechtswidrig gewesen ist. Das wäre bei Dir nur dann der Fall gewesen, wenn zu dem Zeitpunkt, als der Bescheid erstellt wurde, Dein Arbeitsvertrag beim Jobcenter bereits vorgelegen hätte.

Da das nicht der Fall war, der Bescheid somit zunächst rechtmäßig gewesen ist, ist durch Deine Arbeitsaufnahme eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten und der Bescheid wird nach § 48 SGB X aufgehoben.

Darüber hinaus war Dir ja ganz offensichtlich bewusst, dass eine Anrechnung des Einkommens hätte erfolgen müssen, sodass sich auch die Frage stellt, warum Du die erhaltenen Leistungen nicht zurückbehalten und "angespart" hast, um die entsprechende Rückforderung direkt bedienen zu können.

Jetzt zu dem vielleicht etwas positiveren:

Bei 4 Personen in der Bedarfsgemeinschaft und einem Einkommen von 1.700 bis 1.900,- € brutto, dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein ergänzender Leistungsanspruch bestehen. Um das genauer prüfen zu können, müsstest Du das genaue Brutto- und Nettoeinkommen, sämtliches weiteres Einkommen aller Mitglieder der BG, sowie die Höhe der von Dir zu zahlenden Miete inkl. Betriebs- und Heizkosten mitteilen.

Vor einer Rückforderung ist seitens des Jobcenters zwingend eine Anhörung durchzuführen, dass heisst, Dir ist Gelegenheit zu geben, Dich zu der beabsichtigten Rückforderung dem Grunde und der Höhe nach zu äußern. Erfolgt die nicht, ist eine Rückforderung formell rechtswidrig und aufzuheben. Allerdings kann die Anhörung auch noch während des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden.

Sollte wieder Erwarten kein ergänzender Leistungsanspruch bestehen und die bisher gewährten Leistung insoweit vollständig zurückgefordert werden, ist zu beachten, dass von den gewährten Unterkunftskosten lediglich 44% zurückgefordert werden dürfen. Das wird von den Jobcentern in nahezu 100% aller Fälle geflissentlich ignoriert.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

6x Hilfreiche Antwort

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