Hallo !
Bin neu hier und hab' da gleich mal eine Frage (oder zwei...).
Nachdem ich nach kurzer Arbeitslosenzeit wieder eine Beschäftigung hatte, habe ich dies dem Arbeitsamt (leider nur telefonisch) mitgeteilt, jedoch haben die mir weiterhin Arbeitslosengeld überwiesen. Selbst als ich mich nochmals meldete, haben die scheinbar nicht reagiert. Alles in Allem haben die etwa drei Monate zu viel gezahlt.
Erst jetzt, ca. zwei Jahre nach all dem bekomme ich plötzlich einen Brief, in dem sie das Geld zurückfordern...
Meine Frage(n) nun:
Wie sieht es in solch einem Fall aus mit der Verjährungsfrist ?
Hätte ich das Geld schon damals unaufgefordert zurückzahlen müssen ???
Vielen Dank schon mal für die Antworten !!!!
Rückzahlung ans Arbeitsamt
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
nach 3 jahren wäre es verjährt gewesen, nach meinem wissenstand.
also muss man es zurückzahlen.
habn sie denn einen brief geschrieben oder beim zweiten mal auch nur angerufen.
ich hatte damals auch einen brief geschrieben, die ham mir dennoch nen halben monat zu viel überiwesen.
darfauf hin bekam ich ein formschreiben, den wortlaut darin fand ich etwas unschön, aber wie gesagt ich denke ein formschreiben.
danach kam ein brief mit den bankdaten und ich bezahlte den restbetrag zurück.
komischer laden das aa...
Wenn du einen Bescheid bekommen hast, in dem steht, was du zurückzahlen sollst, dann versuchs's mal mit einem Widerspruch. Solange der bearbeitet wird, können die nix verlangen. Lass dir aber eine gute Begründung einfallen. Dann hast du eben nicht nur einmal angerufen und deine Arbeitsaufnahme gemeldet, sondern ganze drei Briefe geschrieben. Du bist nicht verpflichtet, dem AA ewig hinterher zu rennen, nur weil die das nicht hinkriegen. Kannst du ja auch nicht, wenn du wieder arbeitest. Ich hab das vor vier Jahren auch mal gehabt (auch drei Monate). Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und ich musste nichts mehr zurückbezahlen!!! Interessant war dabei, dass ich nach den drei Monate zuviel eh nix mehr gekriegt habe, aber die mir nach sechs Monaten eine "Einladung" zu einem Gespräch über meine berufliche Situation geschickt haben. Als ich dort nicht hin bin (ich musste ja arbeiten), haben sie gedroht, dass sie die Leistungen streichen (welche denn, das ALG war eh ausgelaufen).
5,2 Mio. Arbeitlose, aber die größten Volltrottel haben einen Job. In der Bundesagentur für Arbeit!!!
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Hallo Tessa1,
ich befinde mich in genau der gleichen Situation wie du. wenn man ehrlich ist, haben wir zu Unrecht Geld bekommen, allerdings unfreiwillig. Ich habe genau die gleichen komischen Briefe, Aufforderungen und Einladungen vom AA bekommen. Exakt das gleiche bei mir. Ich habe von meinem alten Arbeitgeber einen Monat weiter Geld überwiesen bekommen, weil er mich auch einen Monat zu spät abgemeldet hat (ich bin nicht mehr zur Arbeit gekommen, weil ich ja schon zu Ende war). Danach war ich einen Monat wirklich arbeitslos (wird auch nicht zurückgefordert). Danach hat das Amt noch weitergezahlt. Was mich interessieren würde ist, ob du mir bitte mal - von mir aus per E-Mail - schildern könntest, wie du da genau rausgekommen bist und was für Möglichkeiten ich jetzt habe. Ich soll bis 30.04. bezahlen (für 3 Monate). Wie teuer ist ein Widerspruch, wenn er erfolglos bleibt?
Vielen Dank & viele Grüße
Max Schmidt
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-- Editiert von Max Schmidt am 23.04.2006 16:04:41
Mein Rat an Menschen, die unberechtigt und ohne ihr zutun zuviel vom Arbeitsamt bekommen:
Überweist das zuviel erhaltene Geld SOFORT an das Arbeitsamt zurück. Ansonsten kann es passieren, das euch eine Anzeige wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil der jeweiligen Arbeitsagentur ins Haus flattert.
So ist es mir ergangen und Gott sei Dank wurde das verfahren wegen geringer Schuld eingestellt.
Wie sieht es in solch einem Fall aus mit der Verjährungsfrist ?
das ist noch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist 3 Jahre zum Jahresende beträgt.
Hätte ich das Geld schon damals unaufgefordert zurückzahlen müssen ???
Das ist nun wiederum nicht notwendig. Du musst es allerdings jetzt zurückzahlen.
Zusätzliche Gebühren o.ä. dürfen aber nicht erhoben werden.
habe ein ähnliches problem..
anfang september habe ich mich an meiner uni exmatrikuliert und mich am 14.9 arbeitslos gemeldet. paralell habe ich noch auf einen anderen studienplatz gewartet.
war auch bei allen terminen und habe mich auch bei ca 6 stellen beworben(nachweis vorhanden).
dann habe ich am 24.10 einen breif von der uni bekommen,dass ich einen vorläufigen studienplatz bekommen habe. musste nur noch einige dinge dazu erfüllen. natürlich wurd ich rückwirkend zum 1.9 immatrikuliert.
habe mich dann am 30.10 bei AA telfonisch zum 31.10 abgemeldet. habe dann ungefähr am 2.11 meine endgültigen unterlagen der uni bekommen und somit meiner meinung nach rechtzeitig dem AA bescheid gesagt.
zusätzlich stellte ich am 31.10 meinen bafög antrag. das konnte ich ja auch nicht früher machen, da ich ja die unterlagen von der uni brauchte und es ja auch nicht klar war das ich genommen werde. diesem legte ich noch einen kleinen vermerk bei, dass ich vom 14.9 bis zum 31.10 arbeitslosengeld bezogen habe.
in den nächsten tagen kam dann auch der aufhebungsbescheid.
diesen donnerstag dann habe ich vom AA ein netten brief bekommen.
die bewilligung sei zum 14.9 aufgehoben!
ich soll grob fahrlässige falsche angaben gemacht haben.
"in der genannten zeit stehen sie für vermittlungsbemühungen der AA nicht zur verfügung und haben somit keinen anspruch auf leistungen..."
"sie haben sich lt. studentenwerk rückwirkend ab 1.9 eingeschrieben und durchgehend leistung vom bafög bezogen. somit sind sie nicht arbeitslos....."
sollte ich einen widerspruch stellen und wie stehen meine chancen?
und wie mache ich dies am besten? ich stand ja immer dem arbeitsmarkt zu verfügung. habe ja auch noch das bafögamt noch drauf hingewiesen damit sowas nicht passiert. leider kriege ich noch halt die nachzahlung vom bafögamt für oktober. ich habe auch keine ahung wie 1500€ erstatten soll?!
quote:
habe ein ähnliches problem..
Dafür gibts jetzt aber ein passendes Forum (= Sozialrecht).
Hallo,
ich habe letzte Woche ein Schreiben bekommen und muss dem arbeitsamt über 2000€ für 1 Jahr Arbeitslosigkeit zurückzahlen.Ich bin Fußballer und habe vergessen anzugeben das ich Monatlich von meinem Verein
150€ für meinen amateurvertrag bekomme. Dieses Geld ist aber nur Fahrgeld da ich 40km zum training fahren musste.
Bin seit 18.10 in einem Festen Arbeitsverhältnis. Kann das Geld nicht zurückzahlen da ich nicht soviel verdiene. Meine Frage. Muss ich das Geld zurück zahlen? wenn ja was kann ich dagegen machen? Habe doch nicht gewusste das ich das angeben muss:-(
LD
AdemKa
Hallo,
ich hoffe mir kann jemand helfen.
Gestern erhielt ich einen Brief von meinem Anwalt. Ich war Ende 2002, Anfang 2003 bei ihm gewesen, weil das Arbeitsamt ca. 2.100 euro von mir zurückverlangte,weil ich eine Nebenbeschäftigung ausgeübt hatte, während ich arbeitslos war, die ich jedoch odnungsgemäß angegeben hatte, aber das Arbeitsamt versäumt hatte mir weniger zu bezahlen. Naja jedenfalls soll ich jetzt kanpp 5 jahre später dieses Geld doch noch zurückzahlen. Ich frage den Anwalt ob es nicht etwas ungewöhnlich wäre so nach 5 Jahren, und er meinte nein beim Sozialgericht kann so was schon mal dauern.
Jedenfalls hab ich mal davon gehört das dieser Anspruch nach 3 Jahren verfällt???
Wer kann mir helfen???
@d1ffm
sozialrecht.
bitte eröffne dort einen thread.
sunbee
Ein Arbeitsloser muss seinen Bescheid von der Bundesagentur für Arbeit nicht auf die Richtigkeit überprüfen. Dies entschied das bayerische Landessozialgericht in München. Ein Zimmermädchen darf demnach 4000 Euro behalten, die ihr zu viel an Arbeitslosenhilfe bezahlt wurden. Das Urteil ist nach Angaben des Gerichts vom Donnerstag rechtskräftig (Az: L 8 AL 18/03
).
Die arbeitslose Frau hatte Arbeitslosenhilfe beantragt und dabei auch das Einkommen ihres Lebensgefährten korrekt angegeben. Im Bewilligungsbescheid übersah die Arbeitsagentur diese anzurechnenden Einkünfte jedoch und zahlte mehr als 4000 Euro zu viel, ehe der Fehler bemerkt wurde. Die Behörde verlangte das Geld von der Arbeitslosen zurück.
Das Gericht entschied, dass die Bundesagentur keine überzogenen Anforderungen an die Mitwirkungspflichten eines Arbeitslosen stellen könne. Habe dieser bei Antragstellung alle erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß gemacht, sei er lediglich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Behörde könne nicht erwarten, dass ein Arbeitsloser mit Hilfe genereller Erläuterungen in einem Merkblatt Fehler in seinem Bescheid aufspüre.
dpa
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Ich hoffe, das wird jetzt nicht zur neuen Mode hier, Beiträge aus 2005 auszugraben...
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" Don`t feed trolls"
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