Rückzahlung Kaution Untermieter?

28. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Bambi2011
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Rückzahlung Kaution Untermieter?

Hallo,

ich bin ein Mietverhältnis als Hauptmieterin eingegangen.
Im eigentlichen Mietvertrag bin also nur ich als Hauptmieterin angegeben.
Habe daraufhin von der Mietgesellschaft die Berechtigung erhalten ein Untermieter zu haben. Person A und ich haben untereinander einen Untermietvertrag gemacht.
Dies lief in Form einer WG ab.
Dieser Untermieter hat mir die Hälfte der Kaution für die Mietgesellschaft Bar ohne jegliche Quittung übergeben.
Ich, als Hauptmieterin habe die Kaution gemeinsam mit meinem Anteil, unter meinem Namen an die Gesellschaft überwiesen.
Nach 3 Monaten hat mein WG-Untermieter gekündigt, die Nachzahlung sind noch nicht komplett berechnet. Außerdem hat die Person nach mehrmaliger mündlicher Aufforderung nicht sein Zimmer nicht renoviert.

Ich habe nun einen Brief vom Anwalt bekommen, der mich auffordert seinen Anteil SOFORT zurückzuzahlen, plus die enstandenen Anwaltskosten zu übernehmen.

Warum muss ich die Kaution jetzt zurückzahlen obwohl die angefallenen Kosten noch nicht errechnet sind?
Warum muss ich SEINE Anwaltskosten übernehmen?
Und warum muss ich die Kaution aus eigener Tasche zahlen? Ich habe seinen Anteil ja nicht bei mir, sondern es ist in einer kompletten Summe bei der Mietgesellschaft.
Kann ich es nicht erst dann auszahlen, wenn ich auch ausziehe und die Kaution zurückbekomme?
Wie kann ich dieser Zahlung rechtlich gesehen entgehen?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Erstmal würde ich gerne wissen, wieso du glaubst, dass dein Untermieter nach drei Monaten Mietzeit schon renovieren soll.

Dann kommen wir mal zur Kaution: DU bist der Mieter der Wohnungsgesellschaft und das heißt, DU bist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet gewesen, die in DEINEM Mietvertrag erwähnte Kaution (ich nehme an 3 NKM) zu leisten. Nicht dein Untermieter. Von dem hättest höchstens du selber eine Kaution verlangen können. Aber dein Untermieter hat mit der Wohnungsgesellschaft kein Mietverhältnis, sondern nur mit dir. Und demzufolge hat seine Kaution dort eigentlich nichts zu suchen, sondern du hättest sie getrennt von deinem Vermögen anlegen müssen, die Kaution an die Gesellschaft wiederum müßte komplett nur aus deiner Tasche kommen.

Du kannst diese Kaution deines Untermieters bis maximal 6 Monate nach Mietende einbehalten, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Über diesen Zeitraum hinaus kannst du einen Teil der Kaution für noch zu erwartende Nebenkostenabrechnungen einbehalten, den Rest mußt du auszahlen.

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#2
 Von 
Bambi2011
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich setze das voraus, weil Person A, eine schwarze Tapete angebracht hat und die vorhandene weiße, neue Tapete abgekratzt hat.

Ich habe die Kaution nicht alleine gezahlt, weil wir zusammen eingezogen sind und Kommilitonen waren, also wir waren uns bekannt also haben wir es 50/50 eingezahlt.
Person A war nur mein Untermieter, weil die Gesellschaft nur einen Hauptmieter wollte.
Wenn Person A sich also plötzlich entscheidet auszuziehen und mir eine 3-wöchige Frist über einen Anwalt setzt und ich dazu noch SEINE Anwaltskosten übernehmen muss, sehe ich das nicht ein.
Zudem bin ich Student und beziehe NUR Bafög, wie kann Person A also die Kaution plötzlich zurückverlangen?
Wie schon gesagt, es steht absolut nichts schriftlich.
Wie kann ich außerdem klarmachen, dass ich das nicht zahlen kann? Selbst wenn ich müsste nach 6 Monaten?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
wie kann Person A also die Kaution plötzlich zurückverlangen?

Weil es so im Gesetz steht. Das du dich mit der Anlage nicht daran gehalten hast, ist nicht relevant.

Aber du kannst natürlich einen angemessenen Betrag für die Nebenkosten einbehalten und natürlich die Beschädigung der Mietsache davon abziehen.



quote:
Wie schon gesagt, es steht absolut nichts schriftlich.

Doch, im BGB. Das reicht.



quote:
Wie kann ich außerdem klarmachen, dass ich das nicht zahlen kann? Selbst wenn ich müsste nach 6 Monaten?

Das interessiert keinen. Extra klarmachen brauchst du das auch nicht, kommt kein Geld wirst du verklagt. Der Titel (das Urteil) ist im Idealfalle gültig bis du bezahlt hast.
Zu der Kaution kommen dann noch die Kosten der Rechtsverfogung hinzu, Zinsen, Volstreckungkosten, ...

Irgenwann wird der Gerichstvollzieher dann genug Geld bei dir finden um das alles zu pfänden.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Tja, ob du das geforderte Geld hast oder nicht, ist in der Tat erst mal irrelevant.

Zum Rest fehlen zu viele Informationen, um die Rechtmäßigkeit der Forderung irgendwie erahnen zu können. So ein Anwalt schreibt ja erst mal, was ihm gesagt wird, das muss alles nicht unbedingt rechtlich begründet sein.

Also mal langsam: Du schreibst, der Untermieter habe nach drei Monaten gekündigt. Fein, ihr hattet offenbar im Untermietvertrag keine Mindestfrist.
Aber:
1. Ist diese Kündigung auch ordentlich schriftlich erfolgt?
1a. Wenn nein, hast du der Kündigung trotzdem zugestimmt und bist damit konkludierend einen Mietaufhebungsvertrag eingegangen?
2. Hat er die im BGB vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende eingehalten?
2a. Wenn ja: sind diese denn schon verstrichen?
2b. Wenn nein, hast du der Küdigung explizit zugestimmt und bist damit wie bei 1a konkludierend einen Mitaufhebungsvertrag eingegangen?
3. Hast du ihn nachweislich aufgefordert, seine Sachbeschädigung in Form einer schwarzen Tapete zu beseitigen und den Ursprungszustand wieder herzustellen?
3a. Wenn nein, sind schon sechs Monate seit Ende des Untermietverhältnisses (also dem Zeitpunkt, zu dem er gemäß Punkt 1 und 2 orentlich gekündigt hatte) verstrichen?
4. Hat er die Kaution bereits nachweislich mindestens einmal nachweislich unter Fristsetzung zurückverlangt und ist diese Frist verstrichen?

J nach Antwort auf die gestellten Fragen können die Forderungen rechtmäßig sein oder nicht. Wenn die Antwort auf Frage 3 "nein" und alle anderen Antworten "ja" sind, ist die Forderung vermutlich rechtmäßig. Ansonsten eher nicht, zumindest nicht in der Gesamthöhe.

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#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Aber ich sehe gerade, du hattest konkrete Fragen im Eröffnungsbeitrag. Die kann man natürlich auch beantworten:

quote:
Warum muss ich die Kaution jetzt zurückzahlen obwohl die angefallenen Kosten noch nicht errechnet sind?
Du kannst einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten, bis die Kosten errechnet sind. außerdem kannst du bis zu 6 Monate Lang einen Tiel zurückbehalten für eventuell nachträglich festgestellte Mängel, sofern du nicht schon mangelfreie Rückgabe bestätigt hast. Da eine Kaution aber zur Absicherung der entstehenden Forderungen des Vermietrs dient, hast du alles zurückzuzahlen, für das du keine Forderung mehr erwartest.
quote:

Warum muss ich SEINE Anwaltskosten übernehmen?

Das ist eine gute Frage. Wenn er dich allerdings mit Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert und in Verzug gesetzt hat, kann er das unter Umständen tun. Ansonsten kann er es ja mal versuchen, ich sehe da eher geringen ERfolgsaussichen für den Anwalt.
quote:
Und warum muss ich die Kaution aus eigener Tasche zahlen? Ich habe seinen Anteil ja nicht bei mir, sondern es ist in einer kompletten Summe bei der Mietgesellschaft.
Kann ich es nicht erst dann auszahlen, wenn ich auch ausziehe und die Kaution zurückbekomme?
Du zahlst nicht "aus eigener Tasche", sondern du zahlst, was er dir gegeben hat in eurem Vertragsverhältnis. Die Kaution an die Gesellschaft hast DU ja auch komplett zu zahlen, das hast du so in deinem Mietvertrag stehen. Die Verträge sind unabhängig voneinander!
quote:

quote:

Wie kann ich dieser Zahlung rechtlich gesehen entgehen?
Das wird allmählich absurd. Du hast von ihm Geld bekommen und willst es nicht zurückgeben, dazu erwartest du einen rechtliche einwandfreien Weg? Wenn du Geld schuldest, solltest du zahlen. Wenn dud as Geld brauchst, um die von ihm verursachten Schäden (Tapete) zu beseitigen, hat du es für ihn verbraucht und brauchts es natürlich nicht zurückzugeben.
Rechtliches Entgehen ist nur durch Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz möglich, meinst du etwa das? Da wirst du es zwar nicht behalten, brauchst es aber in der Tat nicht zurückzugeben.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Bambi2011
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

1. Ist diese Kündigung auch ordentlich schriftlich erfolgt?
1a. Wenn nein, hast du der Kündigung trotzdem zugestimmt und bist damit konkludierend einen Mietaufhebungsvertrag eingegangen?
2. Hat er die im BGB vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende eingehalten?
2a. Wenn ja: sind diese denn schon verstrichen?
2b. Wenn nein, hast du der Küdigung explizit zugestimmt und bist damit wie bei 1a konkludierend einen Mitaufhebungsvertrag eingegangen?
3. Hast du ihn nachweislich aufgefordert, seine Sachbeschädigung in Form einer schwarzen Tapete zu beseitigen und den Ursprungszustand wieder herzustellen?
3a. Wenn nein, sind schon sechs Monate seit Ende des Untermietverhältnisses (also dem Zeitpunkt, zu dem er gemäß Punkt 1 und 2 orentlich gekündigt hatte) verstrichen?
4. Hat er die Kaution bereits nachweislich mindestens einmal nachweislich unter Fristsetzung zurückverlangt und ist diese Frist verstrichen?


Antwort:
Ob es ordentlich ist, weiss ich nicht. Aber Person A hat mir handschrifltich zur Monatsmitte gekündigt und 3 Monate weitergezahlt. Diese sind im Juni verstrichen. Also Mittlerweile Monat 4 nach Kündigung also noch nicht 6.
Ich habe die Person mündlich aufgefordert die Tapete zu entfernen, allerdings meinte die Person, dass es der nächste Nachmieter machen müsse und es nicht seine Sorge sei. Das habe ich erstmal hingenommen, bis der Brief vom Anwalt kam und ich erfahren habe, dass ich das Recht habe die Kaution zu kürzen.
Da ich keine Adresse habe, ging das auch nicht schriftlich.
Wenn ich nun hergehe und einen Betrag einbehalte, wie hoch darf diese denn sein? Ich bin nun mal kein Maler.
Und nein, die Kaution wurde nicht nachweislich verlangt auch nicht mündlich. Wir haben uns geeinigt es spätestens am Ende des Jahres geklärt zu haben. Damit waren beide einverstanden.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bambi2011
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Behalten indem Sinne werde ich gar nichts von diesem Geld, da wir die Kaution gemeinsam auf das Konto des Mietvereins überwiesen haben.
Ich hab das Geld nicht in meiner Butterdose.

Mit 'Es steht nirgends geschrieben meine ich, dass es nirgends festgehalten wurde, dass die Person mir die Kaution Bar ohne Quittung oder ähnliches übergeben hat.
Kein Zeuge, keine Unterschrift etc.

Rechtlich gesehen, könnte ich doch sogar sagen 'Nein, ich habe nichts erhalten von Person A bezüglich einer Kaution' mal ganz simple gesagt. Da fehlen doch die Nachweise?

Es klingt wohl absurd, aber der erste Schritt von Person A, einen Anwalt zu beauftragen ohne mich vorher gebeten zu haben die Kaution auszuzahlen PLUS mir die Kosten für den Anwalt aufdrücken zu wollen, war auch absurd.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Aber Person A hat mir handschrifltich zur Monatsmitte gekündigt und 3 Monate weitergezahlt. Diese sind im Juni verstrichen. Also Mittlerweile Monat 4 nach Kündigung also noch nicht 6.


Dem kann ich grad nicht folgen. Glaubst du, du kannst dich mal klar ausdrücken? Z.B. mit konkreten Daten. WANN ging die Kündigung bei dir ein. WANN war dann das Mietverhältnis beendet? Zur Monatsmitte kann man schon mal gar nicht kündigen, sondern nur zum Monatsende. Wenn also das Mietverhältnis Ende Juni endet, dann zählt die Fälligkeit der Kaution erst ab da und nicht vom Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung. Oder was genau meinst du?

Bezüglich der Tapete kannst du dem Anwalt mitteilen, WAS da genau für eine Tapete hängt (Farbzusammensetzung) und ihn darüber informieren, dass das als Beschädigung der Mietsache gilt, die vom ausziehenden Mieter zu beseitigen ist. Du setzt dem Mieter eine Frist zur Nachbesserung, also in dem Schreiben an den Anwalt, und erklärst gleichzeitig, dass du nach erfolglosem Fristablauf die Ersatzvornahme durchführen wirst, d.h. dass du dann den Mangel beseitigst und die Kosten mit der Kaution verrechnest.

Es bleibt dann jedoch immer noch dabei, dass DU die komplette Kaution an die Verwaltung zahlen mußtest (die Kaution aus DEINER Tasche) und du dann die Kaution deines Mieters getrennt von deinem Vermögen anlegen mußtest. D.h. du mußt dann im Prinzip den Kautionsteil, den dein Mieter zurück erhält, aus deiner Tasche zahlen und darfst auch noch Zinsen draufrechnen, die ihm zustehen.

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#11
 Von 
Bambi2011
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich wiederhole mich noch einmal:
Person A und ich waren zu dem Zeitpunkt Freunde, haben uns die Wohnung ausgesucht und deshalb die Kaution auch 50/50 eingezahlt. So wie alles andere in der Wohnung 50/50 gezahlt wurde. Deshalb kam es nicht in Frage, dass ich die komplette Kaution zahle.
Er 50% und ich 50%. Beide Studenten, beide knapp bei Kasse.
Damit waren beide einverstanden.
Ich war nur Hauptmieter, da die Verwaltung nur einen Hauptmieter wollte.

Soweit alles klar? Ich hoffe es doch.

So, Kündigung im geschrieben Mitte März
'Ich kündige xy zum 15.04...xy'
Wieso auch immer nicht Ende März sondern 15.04.
Bleibt sich gleich, denn so oder so hat die Person 3 Monate weitergezahlt.

Ich blieb auf all den Kosten sitzen, habe sogar fairerweise die gemeinsam erkauften Sachen zu 70% zurückgezahlt. Sodass ich nur noch einen kleinen Anteil an Miete von der Person bekam.

Beim Auszug war ich im Urlaub.
Die Schwarze Mustertapete wurde nicht entfernt, sämtliche Löcher blieben an der Wand&&&
Keine Adresse, neue Telefonnummer.
Ein paar mal über den Weg gelaufen, mündlich gebeten alles zu entfernen.
3 Monate Kündigungsschutz rum im Juni.
Und kein Ergebnis.
Außer einem Brief vom Anwalt.
-->
Kaution Rückzahlung + Anwaltskosten bis Mitte Juli zu Zahlen.

Davor keine mündliche oder schriftliche Aufforderung erfolgt.

Wenn noch etwas unklar ist, einfach fragen.

Danke schon einmal für die Antworten.


0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Bambi2011
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Mir ist nun bewusst, dass ich die Kaution zurückerstatten muss.
Obwohl keiner bezeugen kann, dass ich die Kaution bar auf die Hand bekommen habe,nagut.
So absurd es klingen mag, nach den Unannehmlichkeiten, die ich durchmachen durfte dank dieser Person plus der nicht beseitigten schwarzen Tapete und den Löchern in der Wand sehe ich es nunmal nicht ein, die Kaution zurückzuzahlen.
Zumindest nicht die komplette.

Also bleiben noch diese Fragen übrig:

Wieviel kann ich für so eine Schaden kürzen?
Reinigungskosten?
Tapete abkratzen?
Tapete anbringen?
Ca. 10qm
Löcher an der Wand 12qm Zimmer komplette 4 Wände mit Löchern
Kann ich das selbst ausrechen oder muss ich einen Fachmann bestellen?

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Ich wiederhole mich noch einmal:
Person A und ich waren zu dem Zeitpunkt Freunde, haben uns die Wohnung ausgesucht und deshalb die Kaution auch 50/50 eingezahlt. So wie alles andere in der Wohnung 50/50 gezahlt wurde. Deshalb kam es nicht in Frage, dass ich die komplette Kaution zahle.
Er 50% und ich 50%. Beide Studenten, beide knapp bei Kasse.
Damit waren beide einverstanden.

Egal wie oft du es wiederholst, es ist und bleibt irrelevant was ihr da bezüglich der Zahlung abgemacht habt.

Du schuldest ihm seinen Teil der Kaution.

Wie wurde eigentlich gezahlt? Er hat von seinem Konto 50% zum Vermieter überwiesen oder wie genau?



quote:
Wieviel kann ich für so eine Schaden kürzen?

Man lässt einen Kotstenvoranschlag vom Fachman machen.
Der dient als Grundlage.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Wenn er Mitte März gekündigt hat, gilt die Kündigung zum 30.06.2012. Es ist also völlig absurd, schon vorher mittels Anwalt die Kaution zurückzuverlangen. Entweder ist der Anwalt ein Vollidiot, oder er kennt die Fakten nicht. Du bist also mit nichts in Verzug und brauchst demzufolge auch keine Anwaltskosten zu bezahlen. Ich hab dir mal auf die Schnelle ein Schreiben an den Anwalt entworfen, an dem hier gerne noch herumgefeilt werden kann:


quote:<hr size=1 noshade>Sehr geehrter Herr ..........,

die Kündigung des Mietverhältnisses durch Ihren Mandanten erfolgte Mitte März und ist somit lt. § 573c BGB wirksam zum 30.06.2012. Wie Sie als Anwalt sicherlich wissen sollten, ist die Rückzahlung einer Kaution erst nach einer angemessenen Frist nach Ende des Mietverhältnisses fällig, ganz sicher jedoch nicht vorher. Die Fälligkeit tritt ein, wenn keinerlei Forderungen mehr bestehen. Ihr Mandant hat das Zimmer mit einer weiß-schwarz gestreiften Tapete hinterlassen, was als Beschädigung der Mietsache zu werten ist, neben anderen Beschädigungen.

Ich setze Ihrem Mandanten hiermit eine Frist bis zum 15.07.2012, um diese Beschädigung zu beseitigen, d.h. das Zimmer ordnungsgemäß zu renovieren und in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Nach Ablauf dieser Frist lehne ich jede weitere Arbeit durch Ihren Mandanten ab und werde eine Fachfirma beauftragen. Die Kosten werden mit der Kaution verrechnet. <hr size=1 noshade>


oder aber:

quote:<hr size=1 noshade>Da Ihr Mandant sich weigert, die Beschädigungen der Mietsache zu beseitigen, werde ich eine Fachfirma beauftragen. Die Kosten werden mit der Kaution verrechnet. <hr size=1 noshade>


dann weiter wie folgt:

quote:<hr size=1 noshade>Des Weiteren steht noch die Abrechnung über die Betriebskosten für 2011 aus. D.h. ich werde von der Kaution einen angemessenen Einbehalt bis zur Abrechnungsreife, die - wie Ihnen sicherlich auch bekannt ist - erst im Jahr 2012 erfolgen kann, vornehmen.

Im Übrigen lehne ich es aus o.g. Gründen ab, die Kosten Ihrer Beauftragung zu tragen. <hr size=1 noshade>


Wenn ich es richtig verstanden hab, hast du auch keine Verzugsadresse deines Ex-Mieters? Dann kannst du noch folgendes reinschreiben:

quote:<hr size=1 noshade>Wie Ihnen sicherlich auch bekannt sein dürfte, gehört es zu den Nebenpflichten eines Mieters, seine Verzugsanschrift zu hinterlassen. Auch dies hat Ihr Mandant nicht getan. Daher fordere ich Sie auf, mir die Verzugsanschrift zu nennen oder Ihren Mandanten zu veranlassen, dies zu tun, damit ich ihm die Betriebskostenabrechnung, sobald diese eingetroffen ist, zusenden kann.

Mit freundlichen Grüßen <hr size=1 noshade>



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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Bambi2011
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Super, das war doch jetzt mal hilfreich.
Vielen dank!

Genau das dachte ich mir nämlich, ich bin doch garnicht im Verzug.
Die Schutzdauer ist ja erst heute abgelaufen.
Ja ich habe recherchiert, dieser Anwalt hat Null Ahnung von Mietrecht.
Da habe ich wohl mittlerweile mehr Ahnung über diese Sachlage.

0x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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