Rückzahlung Jobcenter wegen Minijob

29. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
EHBonn
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung Jobcenter wegen Minijob

Guten Tag zusammen,

Ich habe seit nun einem Jahr einen Minijob, den ich neben der Schule ausübe. Unser Haushalt bezieht ALG II. Dummerweise war mir nicht bewusst, dass ich einen Minijob beim Jobcenter anmelden muss. Nun kam eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 2.518€, die ich bis zum 7. August durchführen soll. Leider ist es mir unmöglich eine solche Summe in dieser Zeit aufzutreiben. Gibt es hier irgendeine Möglichkeit, gegen die Frist vorzugehen? Einen Aufschub der Frist will man mir nicht gewähren.

Besten Dank schon einmal

-- Editiert von Moderator am 29.07.2015 14:59

-- Thema wurde verschoben am 29.07.2015 14:59

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120162 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat:
Gibt es hier irgendeine Möglichkeit, gegen die Frist vorzugehen?

Da würde ich mal im Forum "Sozialrecht" nachfragen.
In der Regel stehen die Möglichkeiten aber auf dem Bescheid drauf.


Zitat:
Leider ist es mir unmöglich eine solche Summe in dieser Zeit aufzutreiben.

Dann sollte man zahlen was geht.
Ansonsten kommt der Gerichtsvollzieher und pfändet.



Die 2.518 EUR dürften übrigens nur die erste Sache sein, da kommt höchstwarscehinlich noch ein Strafbefehl wegen Sozialbetruges hinterher. Dafür sollte man noch mal so 1-2 Monatseinkommen berücksichtigen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

@EHBonn:

Zitat:
Ich habe seit nun einem Jahr einen Minijob, den ich neben der Schule ausübe.


Wie alt bist Du?

Zitat:
Dummerweise war mir nicht bewusst, dass ich einen Minijob beim Jobcenter anmelden muss.


Und Deinen Eltern (oder mit wem lebst Du in einem Haushalt?) auch nicht? Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe und es dürfte in der Tat auch noch mit einem Strafverfahren zu rechnen sein. Abgesehen davon klingt es ehrlich gesagt recht unglaubwürdig, nicht gewusst haben zu wollen, dass Einkommen beim Bezug von Sozialleistungen angegeben werden muss.

Zitat:
Nun kam eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 2.518€, die ich bis zum 7. August durchführen soll.


Die Zahlungsaufforderung kommt vom Jobcenter, oder von der Bundesagentur für Arbeit?

Vor der Zahlungsaufforderung sollte es zunächst einmal eine Anhörung und dann einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegeben haben, sodass die Zahlungsaufforderung nicht völlig überraschend erfolgt sein dürfte.

Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wäre der Widerspruch möglich gewesen, der darüber hinaus auch aufschiebende Wirkung entfaltet hätte. Gegen die Zahlungsaufforderung der BA ist ein Widerspruch nicht zulässig und es bleibt allenfalls ein Antrag auf Stundung mit oder ohne Raten.

Zitat:
Gibt es hier irgendeine Möglichkeit, gegen die Frist vorzugehen?


Nicht wirklich. Die Forderung ist fällig und vollstreckbar (vorausgesetzt, Du bist volljührig).Ein formeller Antrag auf Stundung mit Ratenzahlung wäre allerdings rechtsmittelfähig zu bescheiden, wobei auch das sogenannte "pflichtgemäße Ermessen" auszuüben ist. Vorliegend dürfte m.E. die Einräumung einer Ratenzahlung in Höhe von max. 30% der Regelleistung nahezu zwingend sein.

Wurde ein entsprechender Antrag schriftlich/nachweislich gestellt?

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Dafür sollte man noch mal so 1-2 Monatseinkommen berücksichtigen. Nun ja - falls der TE nicht unter das Jugendstrafrecht fällt. Insofern würde mich das Alter auch interessieren.

1x Hilfreiche Antwort

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