Rückwirkender Einfluss auf Bewährungsstrafe

18. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
TanjaDD
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückwirkender Einfluss auf Bewährungsstrafe

Hallo,
mein Exmann wurde wegen Unterhaltspflichtverletzung nach §170 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung verurteilt.
Er hat in dieser Zeit die gleiche Straftat wieder begangen. Bei Anzeige wäre er laut Jugendamt inhaftiert worden. Das Jugendamt hatte aber vergessen die Strafanzeige abzuschicken und hat dies erst nach Ablauf der Bewährung nachgeholt.
Hat dies nun bei der Beurteilung Nachteile oder wirkt sich das trotzdem auf die zurück liegende Bewährung aus?


-- Editiert von Moderator am 18.01.2018 18:37

-- Thema wurde verschoben am 18.01.2018 18:37

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Seit wann ist denn die Bewährung abgelaufen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Bzw. Wie lange war sie schon abgelaufen, als es zur Absendung der Anzeige kam?

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#3
 Von 
TanjaDD
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider ist in meiner Abschrift nicht die genaue Bewährung'szeit ersichtlich. Ich habe vom Amt nur die Aussage bekommen das sie mittlerweile vorbei ist. Das Urteil würde im Januar 15 rechtskräftig. Freiheitsstrafe 9 Monate. Vollstreckung war zur Bewährung auszusetzen. So ist die Formulierung. Die neue Straftat wurde von Juli 15 bis Juli 16 begangen. Festgestellt und Strafanzeige geschrieben im Oktober 16. Nachreichung der Strafanzeige diesen Monat.

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#4
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
Ich habe vom Amt nur die Aussage bekommen das sie mittlerweile vorbei ist.


Mit den Angaben kann man dann halt leider keine wirklich hilfreiche Antwort geben...
Es kommt halt drauf an ob nur "die Bewährungszeit vorbei ist", oder ob auch tatsächlich schon ein Straferlass stattgefunden hat.
Im Falle eines Straferlasses kommt es drauf an wie lange her, was beim neuen Verfahren rauskommt etc...

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Bewährungszeit kann dann ja nur entweder zwei oder drei Jahre gewesen sein. Waren es zwei, und die Strafe wurde zeitnah nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen, wird nichts mehr passieren.

Waren es 3 Jahre und die Strafe ist noch nicht erlassen, kann die Bewährung noch widerrufen werden.

Waren es drei Jahre und die Strafe ist bereits erlassen, müsste innerhalb eines Jahres eine Verurteilung zu mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe ergehen, damit der Straferlass widerrufen werden kann und die Bewährung ebenfalls widerrufen werden kann

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TanjaDD
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Auskünfte.

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