Rücktritt von einem Gebrauchtwagenkaufvertrag (Fernabsatzgesetz)

29. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
mazda cx5
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt von einem Gebrauchtwagenkaufvertrag (Fernabsatzgesetz)

Ich habe bei mobile.de ein Gebrauchtfahrzeug bei einem Händler gefunden, für das ich Kaufinteresse hatte. Habe ihn daraufhin telefonisch kontaktiert und mit ihm für den darauf folgenden Tag eine Besichtigung vereinbart. Bei diesem Termin machte er mir auch ein Kaufangebot für mein Altfahrzeug. Im Anschluss verblieben wir so, dass ich mir das nochmals in Ruhe überlege und ich ihm tags darauf meine Entscheidung mitteile. Ich teilte ihm dann auch am nächsten Tag mit, dass ich sein Angebot annehme.
Er ließ mir dann per e-Mail die Unterlagen (Bestellung für gebrauchtes Fahrzeug, Ankauf eines gebrauchten Fahrzeugs und Hinweise zum Datenschutz) zukommen, mit der Bitte, diese zu unterschreiben, zu scannen und an ihn zurück zu senden. Dies erledigte ich auch umgehend. Nun einige Tage später möchte ich aber von dem Kaufvertrag zurücktreten. Über die Anwaltshotline meiner Rechtsschutzversicherung, wurde ich an einen Anwalt weitergeleitet, der mir bestätigte, dass in meinem Fall das Fernabsatzgesetz greife und ich ein 14-tägiges Widerrufsrecht hätte. Daraufhin rief ich den Autohändler an und teilte ihm meinen Entschluss mit. Er behauptet nun aber, dass das Fernabsatzgesetz in diesem Fall nicht greift, weil ich ja bei ihm in der Niederlassung war und das Auto dort auch besichtigte.
Wer hat nun recht?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10650 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von mazda cx5):
Wer hat nun recht?


Nach den gegebenen Informationen der Sie beratende Anwalt.

Zitat (von mazda cx5):
Er behauptet nun aber, dass das Fernabsatzgesetz in diesem Fall nicht greift, weil ich ja bei ihm in der Niederlassung war und das Auto dort auch besichtigte.


Das dürfte in diesem Fall irrelevant sein, da der Vertragsabschluss selbst "online" stattgefunden hat.

-- Editiert von spatenklopper am 29.12.2016 13:57

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von mazda cx5):
Er behauptet nun aber, dass das Fernabsatzgesetz in diesem Fall nicht greift, weil ich ja bei ihm in der Niederlassung war und das Auto dort auch besichtigte.



Und?

Den Widerruf nachweisbar gegenüber dem Verkäufer erklären - Fertig.




gruß charly


Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Christian Schilling
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 112x hilfreich)

Hallo,

m.E. hat der Händler recht, die Besichtigung vor Ort dürfte im konkreten Fall dazu führen, dass es an der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln fehlt. Hier genügen nach dem Schutzzweck der Norm (§ 312c BGB ) - einzelfallabhängig - auch persönliche Kontakte im Stadium der Vertragsanbahnung. Beim Autokauf dürfte die persönliche Besichtigung nach Lesen des Inserats dazu führen, dass der Schutzzweck des Fernabsatzrechts garnicht greift, der ja darin besteht, dass der Verbraucher die Ware gerade nicht vor dem Kauf begutachten kann.

Achtung, das ist keine verbindliche Rechtsberatung und ich habe dazu auch nichts recherchiert.

Grüße

Schilling / RA

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von mazda cx5):
der mir bestätigte, dass in meinem Fall das Fernabsatzgesetz greife

Intereesant, wenn man bedenkt, das das Fernabsatzgesetz bereits seit dem 01.01.2002 nicht mehr gilt ...



Lesen wir doch mal den § 312c BGB :
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Da wäre zumindest der Teil "für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden" nicht erfüllt, da die Besichtigung vor Ort ja sicherlich körperlich und nicht per Web-Cam/Viedokonferenz stattfand?

Dann müsste man noch prüfen, ob der Händler sich "eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems" bedient.



Von daher sehe ich da keinen guten Aussichten, einen Fernabsatzvertrag draus zu machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Sehe ich genau so. Den relevanten Gesetzestext hat Harry ja schon zitiert. Es fehlt hier sowohl an der "ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" als auch an dem "für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rechtsanwalt Christian Schilling
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 112x hilfreich)

Hallo,

ob es an dem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem fehlt, kann man durchaus bezweifeln, wenn ein Händler seinen Gebrauchtwagenbestand auf mobile.de inseriert und damit bundesweit an Kunden anbietet, oft auch mit dem Zusatz, dass eine Lieferung möglich ist. Ich würde sogar so weit gehen, dass 80-90 % der Verkäufer über Internetinserate angebahnt werden.

Aber wie bereits von mir und anderen ausgeführt - Besichtigung vor Ort = kein Fernabsatz.

Grüße

Schilling / RA

http://www.autokaufrecht-frankfurt.de/

1x Hilfreiche Antwort

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