Rücktritt vom Vertrag über die Lieferung und Montage einer Solaranlage

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Ob man den Vertrag als Kauf- oder Bauvertrag ansieht, ist nicht abschließend geklärt. Nach der derzeitigen Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass wohl Kaufvertragsrecht zur Anwendung gelangt.

Unabhängig von der vertraglichen Einordnung hat das OLG Karlsruhe nunmehr in seinem Urteil vom 13.11.2008 – 09 U 150/05 entschieden, wie erheblich ein Mangel sein muss, damit der Käufer bzw. Besteller den Rücktritt vom Vertrag erklären kann.

In beiden Fällen hat der Kläger bei mangelhaften Leistungen ein Rücktrittsrecht (§ 437 Nr. 2 BGB bzw. § 634 Nr. 2 BGB). Dieses ist nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Ob eine Pflichtverletzung erheblich ist, richtet sich nach einer umfassenden Interessenabwägung (Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl., § 323 Rn. 32). Hiernach ist einerseits der Aufwand zu berücksichtigen, der für eine Mängelbeseitigung erforderlich wäre. Die Grenze der Erheblichkeit wird zwischen 10% und 20% des Preises gezogen (vgl. Palandt, aaO.). Auf der anderen Seite ist auch heranzuziehen, welche Auswirkungen die Pflichtverletzung auf die hiervon beeinträchtigte Leistung hat und wie groß die Zahl der Mängel ist. Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass die mangelhaft leistende Partei in erster Linie durch ihr Recht zur Nachbesserung geschützt ist. Es kommt damit insgesamt auf die Umstände des Einzelfalls an (MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 323 Rn. 243).

In dem zur Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das OLG Karlsruhe aufgrund mehrerer vorliegender Mängel, die im Wert knapp unter 10% des Vertragspreises lagen, die Erheblichkeit gleichwohl bejaht. Der BGH hatte mit Beschluss vom 22.04.2010 - VII ZR 247/08 – die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zurückgewiesen.