Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

2. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
dennisr35
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 1x hilfreich)
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

Beispiel:
A stiftet B per e-mail zum Totschlag an C an.
Nun will A zurücktreten (gemäß §31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung). Genügt eine zweite e-mail an B, in der er von der Anstiftung zurücktritt? Wie sonst könnte er eine "etwa bestehende Gefahr" abwenden?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

das bloße Neutralisieren des Tatbeitrages reicht noch nicht aus. Vielmehr muss nach herrschender Lehre das Bemühen hinzukommen, die Tat zu verhindern. Das bedeutet, entweder notfalls mit Gewalt oder mindestens bspw. die Polizei zu benachrichtigen oder dies zumindest anzudrohen oder derart geeignete Handlungen vorzunehmen um die Vollendung der Tat zu verhindern oder dies zumindest ernsthaft zu versuchen. (siehe Krey, Deutsches Strafrecht AT, Studienbuch, 3 Aufl., Band 2 u.a. Täterschaft u. Teilnahme, Versuch u. Rücktritt)

Eine bloße E-Mail mit bspw. dem Inhalt "Ich trete von der Anstiftung zurück" oder "Ich möchte mit der Sache nichts mehr zu tun haben, führe die Tat nicht durch" genügt weder den Anforderungen des § 24 StGB , noch des § 31 StGB .


Somit wäre A in diesem Fall nicht wirksam zurückgetreten und wäre nach wie vor strafbar.


Grüße
PP

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