Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Verkäufers möglich ?

11. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
oxxy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 18x hilfreich)
Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Verkäufers möglich ?

Hallo Leute! Habe ein Problem wie nachfolgend geschildert, ich hoffe es kann mir jemand einen guten Rat geben:

Wir haben zuhause einen kleinen Landwirtschaftlichen Betrieb. Aufgrund Betriebsaufgabe hatten wir nun unsere gebrauchten Landmaschinen per Anzeige in der Zeitung ausgeschrieben.

Ein potenzieller Käufer meldete sich daraufhin und war vor ca. einer Woche bei uns zuhause, um die Maschinen zu besichtigen. Nach der Besichtigung einigten sich mein Vater und der Interessent auf einen bestimmten Geldbetrag für 10 Stück verschiedene diverse Gebrauchtmaschinen.

Auf einem Blatt DINA4 mit der Überschrift "Kaufvertrag" wurden sodann die betreffenden Maschinen handschriftlich vom Interessenten aufgelistet, mit der Betragsangabe (sozusagen Pauschale, da Beträge nicht einzeln aufgelistet) zum Schluss. Dieses Blatt Papier hat dann mein Vater als Verkäufer und der Interessent als Käufer unterschrieben. Datumsangabe und Ortsangabe sowie die Adressen von Verkäufer und Käufer fehlen jedoch auf diesem Zettel bzw. Kaufvertrag!

Nun das Dilemma; der Vertrag wurde unter meiner Abwesenheit von beiden Parteien unterschrieben;
Ich musste feststellen, dass der vereinbarte Preis für die Maschinen meines Erachtens viel zu niedrig angesetzt war!

Mein Vater hat daraufhin beim Käufer angerufen und gesagt, dass wir die Maschinen zu diesen Preis nun doch nicht verkaufen werden; und er möchte den Kaufvertrag widerrufen.
Erste Reaktion des Käufers->ok,dann verkauft doch an jemand anders! Zudem hat mein Vater einen schriftlichen widerruf des Kaufvertrages per Einschreiben an den Käufer geschickt (widerruf innerhalb 14 Tagesfrist). Der Fall war somit eigentlich für uns erledigt.

Nun meldete sich aber der Käufer wieder und sagte, dass er nun aber doch auf den Kaufvertrag bestehe und die beschriebenen Maschinen zum vereinbarten Preis haben will! Wenn wir auch nur eine Maschine nicht zum vereinbarten Gesamtpreis liefern wie vereinbart, wird er uns mit dem Rechtsanwalt drohen!

Nun meine Fragen:
1. Ist überhaupt ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustandegekommen (keine Datums-/Ortsangabe, keine Adressen etc)
2. Kann mein Vater als Verkäufer den Vertrag widerrufen, oder gibt es für einen Verkäufer kein 14-tägiges Widerrufsrecht?
3. Welche Möglichkeiten hätten wir, vom Kaufvertrag wieder rauszukommen? (Vertrag anfechten wegen Irrtums? Hat dann aber Käufer ggf. Schadensersatzanspruch?)

Danke schonmal für eure Hilfe und sorry für den langen Text!




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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Natuerlich ist hier ein rechtsgueltiger Kaufvertrag zustande gekommen (ausser vielleicht der Vater ward bei Vetragsabschluss sturzbetrunken). Ein Ruecktrittsrecht gibt es nicht und eine Anfechtung wegen Irrtums gem. BGB 119 duerfte hier auch nicht in Frage kommen.

Einzig die Aeusserung des Kaeufers 'dann verkauft doch an wen anders' koennte einen Ansatzpunkt fuer eine einvernehmliche Vertragsaufloesung sein. Imo aber mehr als wackelig, da duerfte kaum Honig drin sein.

So, wie du es darstellst, werdet ihr nicht umhin kommen, den geschlossenen Vertrag zu erfuellen und die Maschinen zum vereinbarten Preis zu verkaufen.

Gruss
CAM

68x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

--- editiert vom Admin

25x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
oxxy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 18x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die Antworten, ihr seit ja spitze hier!

Eure Nachrichten hören sich ja nicht gerade rosig an, ich war eigentlich der Meinung das ein Verkäufer genauso ein Rücktrittsrecht besitzt; ist denn das so abwägig?

Aber es muss doch auch für den Verkäufer irgendeine Schutzmaßnahme geben???

Und an die Sache mit der Gewährleistung hab ich ja noch garnicht gedacht! Aber wird ein kleiner landw. Betrieb auch als Gewerbe angesehen? Wir haben keine Bilanz etc, sind nur Schätzlandwirt wie man so schön sagt; und die Betriebsaufgabe ist gerade am Laufen...
Habe das eher so gesehen dass die Maschinen von privat an privat verkauft werden;
Wäre der Ausschluss der Gewährleistung möglich gewesen, wenn ein entsprechender Satz auf dem Kaufvertrag vermerkt worden wäre?


STOP! Jetzt ist mir gerade etwas in den Sinn gekommen! Rechtskräftig verkaufen kann man ja nur wenn man auch Eigentümer ist, richtig?

Mein Vater hat mir den landw. Betrieb bereits voriges Jahr übergeben, inkl. totem und lebendem Inventar laut Übergabevertrag!! Mein Vater hat aber das Nießbrauchsrecht darauf! Dann hätte er die Maschinen ja garnicht verkaufen können, weil ja ICH bereits Eigentümer der Sachen bin! Ich habe jedoch nirgends unterschrieben bzw. meine Zustimmung hierzu gegeben! Oh ich glaube hier könnte man einen Ansatzpunkt finden, oder??

18x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Zunächst hat nicht nur der Verkäufer sondern auch der Käufer in Ihrem Fall kein Rücktrittsrecht.

Sollte der Vater nicht eigentümer sein, besteht Ihrerseits natürlich keine Verpflichtung die Sachen zu übereignen.

Ihr Vater hat aber trotzdem einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen und ist verpflichtet diesen zu erfüllen (Ausnahme dieser wurde einvernehmlich aufgehoben).

Er macht sich im Zweifel daher schadensersatzpflichtig.

Sie sollten den Käufer darauf hinweisen, dass Sie Eigentümer der Sachen sind und daher ein Kaufvertrag mit Ihnen nicht zustande kam. Desweiteren, dass ein Kaufvertrag wegen der nachfolgenden einvernehmlichen Aufhebung ohnehin hinfällig wäre.

Trotzdem seien Sie aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dazu bereit einen Betrag X für die Unanehmlichkeiten des Käufers zu zahlen (Fahrtkosten etc.) wenn die Angelegenheit damit aus der Welt sei.

10x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

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4x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

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5x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ §§,

'Daher es ist nicht möglich einen Gewährleistungsausschluss effektiv zu vereinbaren. Man kann aber die GWL unbegrenzt beschranken oder die Ware von Anfang an als Defekt verkaufen.'

GW nicht ausschließbar aber unbegrenzt (also auch auf null)reduzierbar.
Ist das nicht ein Widerspruch?

Ware als defekt verkaufen obwohl Sie in Ordnung ist, nicht ein Ungehungsgeschäft?

Des Weiteren habe ich schwere Bedenken, dass ein Gewährleistungsschluss unter Unternehmern nicht möglich sein soll.

Der schützenswertere (weil geschäftlich unerfahrener) Private darf einen solchen vereinbaren, der weniger schützenswerte, (weil geschäftlich erfahrerener) Unternehmer wird aber geschützt?

Ich gehe davon aus, dass sie § 377 HGB falsch interpretieren.

Bin im HGB aber nicht bewandert. Lasse mich geren korrigieren

Ihre Interpretation ist aber m.E. im Ergebnis wenig praxistauglich und nachvollziehbar.

6x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

8x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

9x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ §§,

'Nach viel Hin und Her habe ich mein RA eingeschaltet, der meinte dass ich Anspruch auf GWL habe, weil die GWL für zugesicherte Eigenschaften darf nicht ausgeschlossen werden'

Dies ist doch eher ein Argument für einen normalerweise möglichen GWL Auschluss.

Da die GWL für 'ZUGESICHERTE Eigenschaften' nicht ausgeschlossen werden kann, spricht dies doch im Umkehrschluss dafür, dass die GWL für nicht zugesicherte Eigenschaften (Regelfall) ausgeschlossen werden kann.

Bei Ihrer Ansicht hätte die Anwort doch lauten müssen, dass die GWL GENERELL nicht ausgeschlossen werden kann.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Mein Vater hat daraufhin beim Käufer angerufen und gesagt, dass wir die Maschinen zu diesen Preis nun doch nicht verkaufen werden; und er möchte den Kaufvertrag widerrufen.
Erste Reaktion des Käufers->ok,dann verkauft doch an jemand anders!


Telefonische Änderungen oder Aufhebungen eines schriftlichen Kaufvertrags sind fast unmöglich zu beweisen.

1. Man müßte das Telefonat überhaupt erst mal beweisen können. Das geht nur mit einem, der alles mitgehört hat.

2. Nächste Hürde wäre, daß man glaubhaft machen muß, daß die Gegenseite dem Mithören zugestimmt hat, damit so eine Aussage überhaupt verwertbar ist.

3. Letzte und nicht niedrigste Hürde: so einfach glaubt einem niemand, daß jemand einen für ihn ausgesprochen günstigen Vertrag so einfach und ohne bessere Beweisbarkeit einfach auflöst, nur weil die Gegenseite das behauptet.

6x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*unter umstände ist eine GWL von 1 Woche zulässig*

So etwas gibt es nicht. Entweder man hat die Möglichkeit als privater die GWL ganz auzuschließen oder man muß 24 (bei Gebrauchtwaren 12) Monate GWL geben.
Wobei der GWL-Ausschluß natürlich nicht fur verschwiegenen Mängel gilt.

-- Editiert von normi am 15.05.2007 22:46:07

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

@normi

Es geht hier um einen Kauf gewerblich-gewerblich.

Viele Grüße, Michael

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@micbu

Danke, weiß ich. Ich wollte nur die Aussage von §§ korrigieren, die in dieser Form meiner Ansicht nach falsch ist.

-- Editiert von normi am 16.05.2007 09:43:10

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

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