Rücktritt vom Kaufvertrag nach fehlender Nachbesserung

3. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Classiker86
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Rücktritt vom Kaufvertrag nach fehlender Nachbesserung

Guten Tag,

Käufer A hat am 03.02.2016 seine Möbellieferung (Kinderzimmer) bekommen. Der Kaufvertrag wurde allerdings schon im Jahr 2015 abgeschlossen. Am 20. Mai 2016 stellt Käufer A einen Sachmangel an der Wickelkommode fest. Das Furniert löste sich von der MDF-Platte. Der Grund war vermutlich Feuchtigkeit. Möbelhaus A tauschte am 1.7. die Wickelkommode gegen eine Neue aus. Am 20.7 stellte Käufer A erneut fest, dass sich das Furnier von der MDF-Platte löst. Daraufhin reklamierte Käufer A den Sachmangel erneut, allerdings ohne Fristsetzung. Aufgrund der ausbleibenden Reaktion vom Möbelhaus A setzte der Käufer A dem Möbelhaus A eine Frist zu Nachbesserung innerhalb der nächsten 14. Tage. Das Möbelhaus akzeptierte die Frist nicht, daraufhin wurde die Frist vom Käufer A auf den 31.8. verlängert. In der Zwischenzeit beauftragte das Möbelhaus A einen Gutachter, der feststellte das es sich bei dem Schaden um einen Feuchtigkeitsschaden handelte.

Am 31.08. erhielt der Käufer A vom Möbelhaus A einen Brief, in dem das Möbelhaus A mitteilte, das der Schaden durch äußerliche Einflüsse entstanden ist und aufgrund der Beweislastumkehr keine Nachbesserung stattfindet.

Kann Käufer A vom Kaufvertrag zurücktreten, weil innerhalb der Frist die Nacherfüllung nicht stattgefunden hat? Oder hat Möbelhaus A recht mit der Beweislastumkehr? Tritt diese nicht erst ab Lieferdatum ein?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Wenn das Möbelhaus mit dem Gutachten nachgewiesen hat, dass der Mangel nicht schon beim Kauf vorlag, so hat A meines Erachtens nach schlechte Chancen.
Inwieweit das Gutachten natürlich zu bewerten ist, kann man hier nicht sagen.
Zwar könnte man jetzt den Klageweg bestreiten. Im Zweifel kostet dies jedoch erst einmal Geld und wenn weitere Gutachten ebenfalls einen Feuchtigkeitsschaden Feststellen bleibt A auf den Kosten sitzen. Alles in allem dürfte es sinnvoller sein:
1. zu überlegen ob im Haus/Wohnung tatsächlich irgendwo eine unnormale Feuchtigkeit herrscht und
2. einfach eine neue Kommode eines anderen Heratellers kaufen.

Es sei denn die erstgenannte Kommode war eine besonders hochwertige, dass sich ein Rechtsstreit dafür "lohnen" würde

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#2
 Von 
Classiker86
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Geht man aber nicht innerhalb der 1. sechs Monate davon aus, das der Schaden schon bereits beim Kauf bestand? Vielleicht ist es Käufer A nur zu einem späteren Zeitpunkt aufgefallen. Die Ursachen können auch beim Hersteller liegen, falsche Lagerung oder vielleicht Feuchtigkeit durch die starken Regenfälle die in der Zeit über Deutschland herrschten.

Der Gutachter war ein interner Gutachter vom Möbelhaus A.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)

Zitat:
Geht man aber nicht innerhalb der 1. sechs Monate davon aus, das der Schaden schon bereits beim Kauf bestand?

Ja. Aber es steht dem Verkäufer frei, diese Regel-Vermutung zu erschüttern.
Wenn der Verkäufer belegen kann, dass es sich um einen Feuchtigkeitsschaden handelt, wäre es jetzt wieder die Aufgabe des Kunden, einen Nachweis zu bringen, dass die Feuchtigkeit schon zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war.

Allerdings würde ich persönlich mich weniger darum streiten, wann das mit der Feuchtigkeit passiert ist, sondern ob eine Wickelkommode die Feuchtigkeit nicht hätte aushalten müssen. Bei einer Wickelkommode ist es ja durchaus üblich, dass man sie häufig feucht abwischt. Also kann man als Kunde erwarten, dass ein Wickelkommode Feuchtigkeit deutlich besser verkraftet als andere Möbel (z.B. Wohnzimmerschrank). ich würde mich auf den Standpunkt stellen, dass es sich um einen Produktionsfehler handelt, wenn eine Wickelkommode nicht feuchtigkeitsresistent ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Classiker86
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Gutachter meinte zum Käufer A das die Wickelkommode nicht mit Wasser in Berührung kommen darf. Ein Tropfen Wasser über einen Zeitraum von 30 Minuten reicht schon aus, damit ein Wasserschaden entsteht.

Der Ansatz ist gut. Das gekaufte Möbelstück kann somit nicht für die Zwecke verwendet werden, für die es gedacht ist. Muss das Möbelhaus dann das komplette Kinderzimmer zurücknehmen oder reicht es aus, wenn es nur die Wickelkommode zurück nimmt?
Muss man das Kinderzimmer als ganzes sehen? Der Käufer A hat ja nichts davon, wenn er beispielsweise eine weiße Wickelkommode hat und der Rest des Zimmers ist aber Buche.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Classiker86):
Tritt diese nicht erst ab Lieferdatum ein?

Zitat (von Classiker86):
Geht man aber nicht innerhalb der 1. sechs Monate davon aus, das der Schaden schon bereits beim Kauf bestand?

Die Lieferung war der Schilderung nach ja am 03.02. ...
Also galt am 20.07 keine Beweislastumkehr mehr.



Zitat (von Classiker86):
Am 31.08. erhielt der Käufer A vom Möbelhaus A einen Brief, in dem das Möbelhaus A mitteilte, das der Schaden durch äußerliche Einflüsse entstanden ist

Wurde das irgendwie näher auchgeführt?
Wo genau löst das Furnier sich von der MDF-Platte?


Zitat (von Classiker86):
Der Gutachter meinte zum Käufer A das die Wickelkommode nicht mit Wasser in Berührung kommen darf.

Das sit ja nun schlicht Unfug.
Das eine Wickelkommode mit Feuchtgkeit in Kontakt kommt, das wäre bei so einem Möblestück durchaus bestimmungsgemäßer Gebrauch den es auszuhalten hat.



Zitat (von Classiker86):
Ein Tropfen Wasser über einen Zeitraum von 30 Minuten reicht schon aus, damit ein Wasserschaden entsteht.

Da muss ich dem Gutachter/Verkäufer recht geben.
Flüssigkeit muss natürlich auch bei einer Wickelkommode zeitnah (2-5 Minuten) entfernt werden.





-- Editiert von Harry van Sell am 04.09.2016 10:24

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Classiker86
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Classiker86):
Tritt diese nicht erst ab Lieferdatum ein?

Zitat (von Classiker86):
Geht man aber nicht innerhalb der 1. sechs Monate davon aus, das der Schaden schon bereits beim Kauf bestand?

Die Lieferung war der Schilderung nach ja am 03.02. ...
Also galt am 20.07 keine Beweislastumkehr mehr.

Tritt die nicht erst am 03.08 ein oder rechne ich falsch?

Zitat (von Classiker86):
Am 31.08. erhielt der Käufer A vom Möbelhaus A einen Brief, in dem das Möbelhaus A mitteilte, das der Schaden durch äußerliche Einflüsse entstanden ist

Wurde das irgendwie näher auchgeführt?
Wo genau löst das Furnier sich von der MDF-Platte?

Das Furnier löst sich durch Wasser. Aus diesem Grund wurde die Wickelkommode schon einmal ausgetauscht. Das Furniert löst sich überall dort, wo der Waschlappen, sofern einer in gebrauch ist nie liegen würde. Es löst sich unten am Fuß, an der Rückseite der Wickelkommode, an der Außenwand aber innenseitig und so stark das man locker ein 1Euro Stück zwischen stecken könnte.

Zitat (von Classiker86):
Der Gutachter meinte zum Käufer A das die Wickelkommode nicht mit Wasser in Berührung kommen darf.

Das sit ja nun schlicht Unfug.
Das eine Wickelkommode mit Feuchtgkeit in Kontakt kommt, das wäre bei so einem Möblestück durchaus bestimmungsgemäßer Gebrauch den es auszuhalten hat.



Zitat (von Classiker86):
Ein Tropfen Wasser über einen Zeitraum von 30 Minuten reicht schon aus, damit ein Wasserschaden entsteht.

Da muss ich dem Gutachter/Verkäufer recht geben.
Flüssigkeit muss natürlich auch bei einer Wickelkommode zeitnah (2-5 Minuten) entfernt werden.





-- Editiert von Harry van Sell am 04.09.2016 10:24

1x Hilfreiche Antwort

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