Hallo, ich habe ein Problem mit einem im Januar 2017 gekauften Smartphone.
Das Gerät habe ich im September an den Händler zurückgegeben mit Bitte um Nachbesserung, da:
- Sich Bildschirminhalte im Display einbrannten
- Eine, wie ich erst im Urlaub im Sommer bemerkte, vom Hersteller (und dessen Support) angepriesene Softwareoption der Kamera nicht zu finden war
- Die Akkuleistung sprunghaft
- und der WLAN-Empfang mangelhaft war.
Das Gerät wurde daraufhin zum Hersteller zurückgesandt und mir im Oktober wieder übergeben, mit dem Hinweis, dass es sich dabei um normales Verhalten handele.
-> Dass dem nicht so ist, zeigen diverse Fälle, bei denen das Display vom Hersteller gegen eine neuere Revision ausgetauscht wurde, das dieses angeblich normale Bild nicht mehr zeigt.
Auf die Problematik jenseits des Displays wurde nicht eingegangen, stattdessen darauf verwiesen, dass die neueste Softwareversion auf das Gerät aufgespielt wurde.
Ca. eine Woche später habe ich mich erneut mit der Filiale auseinandergesetzt, da ich zu diesem Zeitpunkt das Gerät einrichten wollte und mir auffiel, dass der Ein-Aus-Schalter defekt war.
Das Gerät wurde, erneut mit dem Hinweis auf das Display, wieder zum Hersteller eingeschickt.
Ein Test der weitergehenden Funktionen des Geräts war durch den defekten Schalter quasi unmöglich.
Diesmal wurde vermerkt, dass das Gerät komplett repariert wurde und ein abschließender Funktionstest gemacht wurde.
Der Ein-Aus-Knopf funktioniert zwar wieder - und ja, auch der Akku hält nun wieder - jedoch zeigen sich die Probleme im Display nachwievor.
Zu allem Übel weist das Display nun bei geringsten Berührungen Druckstellen auf und der WLAN/GPS-Empfang ist so schlecht geworden, dass beides kaum nutzbar ist. Die Problematik mit der fehlenden Kamerafunktion besteht ebenfalls weiterhin.
Nun meine Fragen:
- Wie verhält es sich nun mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag?
-- Ist dies problemlos möglich oder muss ich dem Händler, durch die unterschiedlichen Fehler, erneut das Recht zur Nachbesserung einräumen?
--- Falls Ersteres: Muss ich dem Händler das Recht einräumen, das Gerät erneut zum Hersteller zu schicken oder ist der Rücktritt ohne weiteres, durch einfache Übergabe der defekten Ware in der Filiale, möglich?
- Kann der Händler eine Minderung des ursprünglichen Preises durch den Nutzungszeitraum bedingt durchsetzen?
-- Wie verhält es sich mit den 7 Wochen, in denen das Gerät in der Reparatur war? Sind diese Anrechnungsfähig?
LG
-- Editiert von fb478779-12 am 20.11.2017 02:56
Rücktritt vom Kaufvertrag nach 2. Reparaturversuch
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
1. Hat man bei den Reparaturen die gesetzliche Sachmängelhaftung oder die Garantie in Anspruch genommen?
2. Wie kann man beweisen, das die Mängel unter die gesetzliche Sachmängelhaftung fallen? Denn ein "ist kaputt" dürfte da nicht reichen.
Bezüglich der eingebrannten Bildschirminhalte im Display könnten eventuell die Berichte aus dem Internet helfen, aber der Rest dürfte problematisch werden.
Softwareoption der Kamera: oft sind Fuktionen nur unter bestimmten Ümständen aktiv. Was für eine Funktion soll das denn sein?
1. Keine Ahnung. Indem ich mich an den Händler wende, gehe ich davon aus, dass ich mich an den Mitteln der gesetzlichen Gewährleistung und nicht irgendeiner "Wir machen wie wir wollen" Trallafiti-Garantie etwaiger Hersteller bediene.
2. Mir als Semi-Laien obliegt ja gar nicht die Einschätzung welcher Mangel inwiefern unter die Sachmängelhaftung fällt, deshalb geht das Gerät mit dem Vermerk "Tut dies nicht, tut jenes nicht" zurück zum Händler. Das wäre zumindest meine offizielle Antwort.
Die weniger Offizielle ist, dass ich die Dämpfung der WLAN-Netzwerke hier im Haushalt in einer Testreihe mit etwas mehr als einem halben Dutzend Geräte penibelst getestet habe. Während jedes noch so billige Drecksgerät, über die Wohnung verteilt, einen gemittelten dBm-Wert von ~-50 aufweist, kommt besagtes Smartphone auf unter -70 - Internet ist damit nur noch mit Einschränkungen nutzbar. Quasi so wie damals mit 56k-Modem, und das lief eigentlich noch zuverlässiger.
Zur Softwareoption: Die Funktion Fotografien im DNG-Format zu erstellen. Wurde wie erwähnt zum Kaufzeitpunkt auf der LG Seite angepriesen, ich habe nach dem Sommerurlaub vom Support die Anweisungen bekommen das Handy doch mal zurückzusetzen, blabla (Will sagen: Der Support war sich auch sicher, dass die Funktion da sein _müsste_) - und schwupp, kurz bevor ich das Gerät zur Reparatur einsenden lassen möchte, ist der Verweis auf RAW-Fotografien verschwunden. Habe Gott sei Dank aber noch einen HTML-Screenshot der Seite von Anfang des Jahres.
-- Editiert von fb478779-12 am 20.11.2017 12:57
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ZitatMir als Semi-Laien obliegt ja gar nicht die Einschätzung welcher Mangel inwiefern unter die Sachmängelhaftung fällt :
Dann muss man sich halt notfalls eines Sachverständigen bedienen.
Der Käufer trägt hier nicht nur die Beweislast, das das Gerät nicht funktioniert, sondern auch die Beweislast, das der Mangel mindestens latent bein Gefahrenübergang vor gelegen hat.
Zumindet wenn der Verkäufer sich da querstellt.
ZitatZur Softwareoption: :
Das wäre dann eine zugesicherte Eigenschaft, die nicht eingehalten wurde, dies durch den Screenshot auch beweisbar wäre.
Das fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist ein Grund das man Nachbesserungsrechte hat oder - wenn diese nicht möglich sind - ein Rücktrittsrecht.
Na Feini. Ich habe das Gerät heute erneut aus der Reparatur geholt, diesmal ist auf einem Zettel vermerkt, dass es als Garantieleistung läuft. An dem Gerät wurde erneut NICHTS gemacht.
So langsam fühle ich mich vom Hersteller als auch vom Händler etwas, zu gut Deutsch, verarscht. Es kann doch nicht sein, dass ich das Handy in den letzten 4 Monaten ganze 3 Wochen bei mir tragen durfte und es nicht zur klitzekleinsten Verbesserung der Zustände kommt.
Sachverständige, Rechtsweg und co. sind mir eigentlich zu wider, einfach schon nur, weil ich das Geld nun auch nicht besonders Dicke habe. Lohnt sich eventuell eine Reise zum Verbraucherschutz?
ZitatLohnt sich eventuell eine Reise zum Verbraucherschutz? :
Man kann es versuchen, sofern man bereit ist deren Kosten zu übernehmen.
Allerdings ist eben das Problem der Beweislastumkehr nach 6 Monaten.
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