Rücktritt vom Kauf, Händler verzögert Erstattung von Kaufpreis

11. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Sakko
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)
Rücktritt vom Kauf, Händler verzögert Erstattung von Kaufpreis

Hallo zusammen,

ich habe Anfang Dezember einen Weihnachtsartikel über ebay gekauft und erklärte Ende Dezember den Rücktritt vom Kauf, weil Paket mit dem Artikel nicht geliefert wurde. Den Rücktritt hat Händler akzeptiert will aber den Kaufpreis erst erstatten, wenn der Verbleib des Pakets (bei DHL) geklärt ist. Hier wurden mittlerweile zweie Nachforschungsaufträge bei DHL gestellt, bisher ohne Ergebnis.

Meine Fragen:
1) Gibt es eine Frist bis wann der Kaufpreis zurückerstattet werden muss? Seit dem Rücktritt vom Kauf sind nun zwei Wochen
vergangen. 2) Darf sich der Händler beim Rücktritt überhaupt auf die Klärung des Pakets berufen? Schließlich war das Paket nie in den Händen des Kunden und für verlorene Pakete sollten allein auf das Risiko des Händler gehen.

Grüße

Probleme nach Kauf?

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7 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

War es ein Rücktritt oder eine Ausübung des Widrrufsrechtes?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sakko
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,
Rücktritt. Steht doch mehrmals im Text drin.

gruss

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Sakko):
Gibt es eine Frist bis wann der Kaufpreis zurückerstattet werden muss?

Nein, im Gegensatz zur Rücksendung bei Widerruf gibt es da keine gesetzliche Frist.



Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 BGB ).

Die Ware muss also zum Händler zurück, das Geld zum Kunden.


Hier haben wir einen Sonderfall: Der Verbleib der Ware ist unklar, also hat der Händler erstmal ein Zurückbehaltungsrecht. Und zwar solange bis feststeht, das die Ware den Kunden nicht erreicht hat.

Derzeit scheint ja nur geklärt, das DHL nicht sagen kann ob die Ware verloren ging, zugestellt wurde oder falsch zugestellt wurde. Sobald geklärt wurde, das die Ware nicht zugestellt wurde, interessieren die anderen Szenarien nicht mehr.



Ab einem gewissen Zeitpunkt neigen die Gerichte dazu die Ware als "nicht zugestellt" anzusehen. Für den Zeitpunkt gibt es aber keinen bestimmten Wert.

Wie war denn hier der genaue zeitliche Ablauf?



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#4
 Von 
Sakko
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Nein, im Gegensatz zur Rücksendung bei Widerruf gibt es da keine gesetzliche Frist.
--
Habe selbst recherchiert und hab Zweifel ob diese Information richtig ist. siehe http://www.it-recht-kanzlei.de/rueckgewaehrpflichten-widerruf.html - Folgendes müsste analog für Rücktritt gelten:
"Nach der neuen Gesetzeslage wird der Unternehmer nunmehr verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen an den Verbraucher zurückzuerstatten. Diese Frist läuft ab dem Tage, an dem die Widerrufserklärung des Verbrauchers dem Unternehmer zugeht." - Warum sollte beim Rücktritt was anderes gelten? Einige §§ im BGB behandeln beide Sachverhalte gemeinsam.

Der genaue zetiliche Ablauf war: Bestellung und zahlung mit paypal angang dezember, als Artikel zu Weihnachten nicht geliefert wurde, wurde Nachfrist für Lieferung von 5 Tagen gesetzt. Da weiterhin nicht geliefert wurde, wurde Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt am 30.12.2017 und Händler aufgeforder den Kaufpreis zurückzuerstatten. Bis heute weigert sich Händler Preis zurückzuzahlen solange Verbleib der Ware beim Paketdienst nicht geklärt ist. Denke, dass dies nicht zulässig ist, weil Transportrisiko beim Händler liegt.

Enttäuschend ist hier vor allem das Verhalten von Paypal, weil der viel beworbene Käuferschutz nicht beantragt werden kann und ständig eine Art Fehlermeldung auf PayPal-Seite kommt. Auf emails reagiert Paypal nicht. Weiß nicht welche Erfahrungen andere mit dem Käuferschutz gemacht haben, aber ich würde zukünftig Bestellungen über 30 € nicht mehr mit Paypal bezahlen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Sakko):
Folgendes müsste analog für Rücktritt gelten:
"Nach der neuen Gesetzeslage wird der Unternehmer nunmehr verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen an den Verbraucher zurückzuerstatten.

Hätte man den im Artikel erwähnten §357 BGB mal gelesen, wüsste man das dieser
1.) sich nur auf Widerruf bezieht
2.) den schönen Satz "Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat" enthält

Also selbst wenn dieser analog für Rücktritt gelten müsste ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Sakko
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

2.) den schönen Satz "Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat" enthält
--
Glaube Du hast nicht zu Ende gelesen, der Satz geht weiter: .... oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Rücksendung in Auftrag gegeben hat

In dem Fall kann das der Verbraucher nicht, weil die Ware bei ihm nie angekommen ist. Was macht ein Jurist mit einem Sachverhalt, der nicht genau vom Gesetztestext abgedeckt ist? Gibt es da nicht den schönen Ausdruck mit "billigem Ermessen", und dem Verbraucher hier keine Aufgaben auferlegt, die er gar nicht erfüllen kann. Hier gäbe es einen Konflikt zwischen den Vorschriften aus nur 3 und 1 (Frist mit 14 Tagen nach Erklärung des Widerufs). Warum sollte das zum Nachteil des Verbrauchers ausgelegt werden? Dann wäre auch noch das Transportrisiko, liegt das nicht beim Händler?

-- Editiert von Sakko am 18.01.2018 17:57

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Sakko):
Hier gäbe es einen Konflikt zwischen den Vorschriften aus nur 3 und 1 (Frist mit 14 Tagen nach Erklärung des Widerufs).

Bei Rücktritt gilt der nicht ... aber tun wir mal so als ob.



Zitat (von Sakko):
Gibt es da nicht den schönen Ausdruck mit "billigem Ermessen", und dem Verbraucher hier keine Aufgaben auferlegt, die er gar nicht erfüllen kann.

Nun, die Aufgabe "abwarten bis die Behauptung nicht zugestellt verifiziert ist" wäre durchaus erfüllbar.

Dafür ist dann eine angemessene Frist einzuräumen. Welche Frist angemessen ist, ist abhängig vom Einzelfall.
Bei einem Nachforschungsantrag bei Paketdiensten würde ich von 6-8 Wochen ausgehen, mindestens jedoch 4 Wochen.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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