Rücktritt vom Ankauf Gebrauchtwagen-Vertrag ?

23. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
JK77
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)
Rücktritt vom Ankauf Gebrauchtwagen-Vertrag ?

Hallo,

ich habe einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen in einem Autohaus abgeschlossen. Separat davon habe ich einen 2. Vertrag mit dem Autohaus über den Ankauf meines jetzigen Pkw geschlossen.
Hierbei wurde ich jedoch sehr schlecht beraten und möchte nun, vor Übergabe des Pkw und vor Geldfluss vom Vertrag des Ankaufs zurücktreten, da ich meinen Wagen bereits für einen höheren Betrag an einen anderen Käufer verkauft habe.
Ausserdem handelt es sich meines Erachtens um eine Art "Vorvertrag" da die Übergabe des Fahrzeugs nach Absprache zu erfolgen hat.

Frage: Hat das Autohaus Ansprüche auf mein Kfz bzw. eine Vertragsstrafe, da ich nun doch mein Kfz anderweitig verkauft habe ?

Gruß
JK77

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Ich würde sagen, hier handelt es sich nicht nur um einen Vorvertrag, sondern um einen regulären Kaufvertrag. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht nicht. Nur, weil Sie woanders einen besseren Preis erzielen könnten, können Sie jetzt nicht einfach zurückrudern, sondern müssen sich an bestehenden Vereinbarungen festhalten lassen.

Das Autohaus hat einen Anspruch auf Übergabe Ihres Wagens. Eine Vertragsstrafe kann sich nur ergeben, wenn eine solche vereinbart war.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JK77
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Was passiert wenn ich den Wagen nicht übergeben kann, da schon anderweitig verkauft? Eine Vertragsstrafe ist nicht vereinbart. Könnte das Autohaus auf Ersatz klagen?

9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Ja, richtig. Es könnte sich z.B. den entgangenen Gewinn als Schadensersatz von Ihnen zurückholen.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JK77
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Dafür müsste mich das Autohaus dann wohl verklagen und einen Gutachter mit der Schätzung des kfz beauftragen, damit der entgangene Gewinn ermittelt werden kann... Bin mir nicht sicher ob die so etwas durchziehen würden und selbst wenn, hab ich wohl nicht viel zu verlieren ausser die Differenz die ich jetzt selber auch erhalte da ich den Wagen anderweitig verkaufe...

Danke für die Einschätzung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> hab ich wohl nicht viel zu verlieren ausser die Differenz die ich jetzt selber auch erhalte da ich den Wagen anderweitig verkaufe

Wenn du Pech hast, hätte der VK dein Auto wesentlich teurer weiterverkaufen können.
Beispiel: du hättest vom Autohaus 5000 EUR bekommen, hast es jetzt für 6000 an einen Dritten verkauft, das Autohaus hätte aber 7500 dafür bekommen - dann wärst du am Ende 1500 EUR im Minus (7500-5000 - (6000-5000)).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi
Status:
Lehrling
(1311 Beiträge, 205x hilfreich)

Rücktritt vom Ankauf nur wenn der Verkäufer und Käufer dem zustimmen sollte.
Evtl. legt er gar keinen wert auch den Ankauf?.
Daher nur einwilligung des Händlers (Schriftlich)
Gruß Spezi

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
beni4
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

ich gehe davon aus das er sie verklagen wird, weil er in der sache recht hat und auf dem gewinn vom dem Ankauf Fahrzeug nicht verzichten möchte.

Versuchen sie sich mit dem Händler zu einigen, wenn es zum gericht kommt wird es teuer, und wenn es zum gutachter kommt dann wird es noch teuerer...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JK77
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich habe mich bereits mit meinem Anwalt beraten. Der Vertrag ist nicht wasserdicht. Desweiteren ist die fachliche Beurteilung des Fahrzeugswertes schon als arglistige Täuschung zu werten, weil sie definitiv nur darauf abzielte mir einen falschen Eindruck vom tatsächlichen Wert des Fahrzeugs zu suggerieren.
Ich werde auf keinen Fall freiwillig zahlen. Soll er mich ruhig verklagen, wenn er meint seine Aussichten stehen besser als meine. Danke für die Einschätzungen.
Gruß JK77

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
Desweiteren ist die fachliche Beurteilung des Fahrzeugswertes schon als arglistige Täuschung zu werten, weil sie definitiv nur darauf abzielte mir einen falschen Eindruck vom tatsächlichen Wert des Fahrzeugs zu suggerieren.


Da würde mich doch mal eine gerichtliche Beurteilung dieses Arguments interessieren.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DemIhm
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 95x hilfreich)

quote:
Da würde mich doch mal eine gerichtliche Beurteilung dieses Arguments interessieren.


Mich auch, aber die wird es nur leider nicht geben.

Der TE windet sich m.M. nach wie ein Aal um seinen eigenen Fehler zu überspielen. Mit allen Tricks und Anwälten wird jetzt versucht aus einem Kaufvertrag heraus zu kommen.

@JK77: Ein Kaufvertrag gilt bereits mit einer gegenseitigen Willenserklärung als abgeschlossen. Er müsste nicht mal schriftlich fixiert werden. Das dazu. Wann der Kaufvertrag erfüllt werden soll wurde hier ebenfalls vereinbart: Nach Absprache. Da die Inzahlungnahme im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeug steht, versteht sich hier eine zeitnahe Abwicklung von selbst.

Im übrigen gilt es auch einen Vorvertrag zu erfüllen.

Aber machen Sie mal ruhig, ich wünsche Ihnen viel Glück.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JK77
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

DemIhm:
"Da die Inzahlungnahme im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeug steht..."

Woher der Zusammenhang?
Da kennen Sie wohl den Vertrag besser als ich.
Es handelt sich um separat abgeschlossene Verträge.
Zufälliger Weise mit dem selben Autohaus, aber deswegen hat nicht automatisch das eine etwas mit dem anderen zu tun. ;-)

Möchte mich hier aber auch nicht komplett rechtfertigen müssen. Meine damalige Frage wurde mir bereits beantwortet. Danke wie gesagt für die interessanten Beiträge.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

> Woher der Zusammenhang?

Man kauf einen neuen Wagen und verkauft parallel den alten an den VK. Da soll kein Zusammenhang sein?

> Es handelt sich um separat abgeschlossene Verträge.

Es hat ja auch niemand behauptet, daß es sich um verbundene Verträge hat, aber der sachliche Zusammenhang ist ja wohl offensichtlich.

> Zufälliger Weise mit dem selben Autohaus

Und zufällig ist der Papst katholisch? ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JK77
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Also nochmal:
1. Es gibt den Vertrag A. Das ist ein Vertrag über den Kauf eines gebr. Kfz.
Weder Finanzierung noch sonst irgendein Vertragsbestandteil ist hierbei gebunden an einen anderen Vertrag, falls solch einer abgeschlossen würde.
2. Es gibt den Vertrag B. Dies ist ein Vertrag über den Ankauf eines gebr. Kfz. Kein Vertragsinhalt verweist auf den Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens.
3. Offensichtlich ist, dass mich der Autohändler betuppen wollte. Ist ja nicht strafbar, aber auch nicht gerade kundenfreundlich.
4. Der Papst hätte sicher auch sein Papamobil durch den TÜV gebracht und anderweitig veräussert.

Ich werde mal berichten, wie die Sache ausgegangen ist. Derzeit versuche ich eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen....

Mfg

0x Hilfreiche Antwort

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