Rücktritt Kaufvertrag im Internet zwischen Privat

19. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
kristine777
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)
Rücktritt Kaufvertrag im Internet zwischen Privat

Hallo,

ich habe einen Fall, bei dem eine Privatperson über eine Internetflohmarktseite, die auch privat betrieben wird ohne zusätzliche Kosten, Interesse an einem gebrauchten Handy gezeigt hat und schließlich auch einem Kauf zugestimmt hat per Email. Dann ist er aber nur ein paar Stunden später zurückgetreten und nun droht der Verkäufer mit Anwalt und so weiter. Nun meine Frage. Darf der Käufer nicht zurücktreten?

Danke schon mal im voraus für die Antworten.

Grüße, Kristine

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Kurz gesagt: Nein.

Auch wenn das manchmal in juristischen Fachzeitschriften wie dem Goldenen Blatt pp. oder vergleichbarem so postuliert wird, kann man im c2c-Geschäft nicht einfach mal so zurücktreten, widerrufen oder was auch immer.

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13x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kristine777
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo, danke mal für die schnelle Antwort. Rein gefühlsmäßig betrachtet ist das ganz schön gemein. Fast überall darf ein Verbraucher zurücktreten nur da nicht. Ich dachte da sollte mal was geändert werden? Wäre zumindest mal nötig meiner Meinung nach.

Grüße, Kristine

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Das sehen Sie falsch. Fast nirgendwo darf man ohne Leistungsstörung zurücktreten. Der Widerruf ist die gesetzliche Ausnahme, Vertragserhalt die Regel.

Das soll auch nicht geändert werden, was ich i.Ü. auch gut finde. Was ist so schlimm daran, sich an seine Vertragserklärung halten zu müssen?

-- Editiert am 20.01.2013 02:20

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kristine777
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)

die änderung betraf glaub ich die fernabgabegeschichte...bin aber leider nicht genug informiert um da mehr dazu sagen zu können. es ist nicht schlimm sich an etwas halten zu müssen. ich finde nur, dass es einem menschlichem vertragspartner, also ich meinte einem privaten käufer, auch mal gestattet sein sollte sich zu irren und von einem kauf doch zurücktreten zu können. schließlich hat man ja bei unternehmen auch das 14-tägige widerrufsrecht.
finde das rein vom gefühlten recht her angebracht. aber wie gesagt, dass ist nur meine persönliche meinung und finde es nicht gut, dass da nichts zu machen ist. grüße

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2x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von kristine777 am 05.02.2013 09:29

schließlich hat man ja bei unternehmen auch das 14-tägige widerrufsrecht.

nur bei fernabsatzgeschäften und unter wahrung gewisser Voraussetzungen. Es gibt kein allgemingültiges 14 tägiges Widerrufsrecht.

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"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten."

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
kristine777
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)

@florian3011....nein, meiner persönlichen meinung nach soll es auch dem verkäufer gestattet sein sich mal zu irren. vor allem wenn es ein privater verkäufer ist...

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

@von kristine777
Du musst hier mal in verschiedenen Konstellationen denken, auch wenn diese im eigentlichen absolut das gleiche darstellen.

Stell dir mal folgendes vor:
Du bist auf der Suche nach einem jungen Gebrauchtwagen, sagen wir mal Audi A6 (Neupreis ca 80.000Euro).
Du bist schon lange auf der Suche nach etwas was dir zusagt. Dasnn findest du einen privaten VK, der dir das Auto für 20.000Euro statt der sonst vergleichbaren Autos für 40.000Euro verkauft. Nehmen wir einfach mal an, der VK hat den Preis den er angesetzt hat falsch recherchiert, du freust dich, spaarst ja immerhin rund 20.000Euro. Einen Tag später ruft dich der VK an, sagt dir er tritt vom Verkauf zurück, er dürfe das ja einfach.
jetzt möchte ich dich mal sehen, wie du dann sagst, ja ist kein Probblem, finde ich in Ordnung!
So ein Rücktritt vom Vertrag würde dich dann sozusagen rund 20.000Euro kosten, da bin ich mir absolut sicher, dass du dann aber der meinung sein wirst, der VK darf nicht einfach so zuücktreten!

Und sag jetzt bitte nicht, dass wäre nicht das gleiche, denn rein vom Prinziep her wäre das aber genau das gleiche...

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Irrtum (im Sinne von BGB) ist jederzeit möglich, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Allerdings sind dem Irrtum einige Grenzen gesetzt. Das falsche Recherchieren von Preisen ist (im Sinne vom BGB) kein Irrtum...

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
kristine777
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)

@lesen-denken-handeln...

vielleicht bin ich dann einfach zu nett? zu tolerant? zu menschlich? ja, es wäre ärgerlich, aber ich würde es akzeptieren, weil irren ist bekanntlich genauso menschlich.

@mepeisen: ja wie jetzt? kann man doch? was ist dann im sinne vom bgb möglich? danke mal und grüße



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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> ja, es wäre ärgerlich, aber ich würde es akzeptieren, weil irren ist bekanntlich genauso menschlich. <hr size=1 noshade>


Das mit dem "Irrtum" hast du ja erst später nachgeschoben. Worüber hat sich dein hypothetischer K denn beim hypothetischen Handykauf geirrt?

quote:<hr size=1 noshade>was ist dann im sinne vom bgb möglich? <hr size=1 noshade>


Irrtumsanfechtung lt. §119 BGB wegen

* Inhaltsirrtum ("ich kaufe das zu 3000 EUR" statt "zu 300 EUR")
* Eigenschaftsirrtum (man dachte, das Handy kann Internet, kann es aber nicht; Vorsicht bei Abgrenzung zum unbeachtlichen Motivirrtum "ich dachte, meine Freundin kann das für ihr Studium brauchen")
* offenem Kalkulationsirrtum ("ich kaufe 10 Stück à 50 EUR, also zu 5000 EUR" statt "zu 500 EUR")
* Erklärungsirrtum ("ja, ich kaufe das" versehentlich an VK 1 statt an VK 2 gemailt)

Irrtumsanfechtung lt. §123 BGB wegen

* arglistiger Täuschung ("ja, das ist ein originaler Picasso" und gedacht "hehe, der hat keine Ahnung, daß ich das selbst gemalt habe")
* Drohung ("kauf das, sonst schlage ich dich tot")

Irrtumsanfechtung nach §119 BGB kann aber nur unverzüglich (= 14 Tage) nach Erkennen des Irrtums erfolgen, außerdem macht man sich ggfs. schadensersatzpflichtig (etwa wenn der VK nun bei einem erneuten Verkauf der Ware einen geringeren Preis erzielt, in Höhe der Differenz).

-- Editiert BuffySlayer am 15.02.2013 14:53

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
kristine777
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 11x hilfreich)

danke @buffy slayer...der hypothetische käufer hat sich bezüglich seiner eigenen finanziellen möglichkeiten geirrt. sprich: er konnte es sich nicht mehr leisten (anfang vom jahr, versicherungen, unverhoffte nachzahlungen von strom und wasser und heizung...etc) genaueres weiß ich auch nicht...grüße

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2x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
Sulale
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 18x hilfreich)

Ich habe gerade den umgekehrten Fall. Ich habe etwas zum Verkauf angeboten. Ich wurde erschlagen mit Anfragen und "Ich kaufe" Angeboten. Dann haben zwei Interessenten relativ zeitgleich zugesagt. Ich habe beiden "ok, wann denn ?" geantwortet. Mit dem einen wurde dann ein Abholtermin ausgemacht. Kurz darauf meldete sich der andere. Als ich sagte, dass es am nächsten Tag abgeholt wird, schrieb er, er habe doch zugesagt. Außerdem könnte er schon in 15 Minuten da sein. Da habe ich dann gedacht: "Was weg ist, ist weg. Weiß ich, ob der andere morgen tatsächlich kommt?" Jeder, der im Internet schonmal was verkauft hat, kennt das: Zusagen und Termine werden gemacht und man hofft und wartet vergeblich.
So wurde der Verkauf noch am gleichen Tag abgewickelt. Dem anderen habe ich dann den Termin abgesagt.
Die Antwort: "Sie haben einen Kaufvertrag mit mir abgeschlossen, den ich einfordern werde. Ich übergebe das meinem Anwalt"
Ist das so ? Wenn ja, würde das bedeuten, dass einer von beiden mich auf jeden Fall hätte verklagen können ? Und die ganzen anderen, die geschrieben haben, dass sie kaufen....kann ich die alle verklagen ?
Das kann doch irgendwie alles nicht wahr sein.
Hiiiilfeeee.....

18x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat:
der hypothetische käufer hat sich bezüglich seiner eigenen finanziellen möglichkeiten geirrt.


Ist doch kein Problem. Im Gegensatz zu einem neu von gewerblich gekauften Gerät ist er ja nun in der gleichen Situation wie der ursprüngliche private Verkäufer. Er kann also das Handy im Prinzip zu ähnlichen Konditionen wieder verkaufen.

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