Rücktritt Kaufvertrag+Schadenersatz wg. Fälschung

8. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
sebastian323
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Rücktritt Kaufvertrag+Schadenersatz wg. Fälschung

Hallo,

es geht um das nachfolgend beschriebene Problem in Verbindung mit einem Autokauf:

Privater Kauf eines getunten PKW durch Käufer (K) in 09/11 von einem privaten Verkäufer (VK1)

VK1 hatte den PKW in 05/10 ebenfalls privat vom Vorbesitzer (VK2) gekauft.

Laut Aussage VK1 wurde das Tuning durch VK2 veranlasst/durchgeführt.

Tuningmaßnahme: Erhebliche Leistungssteigerung des Motors.

Im Fzg.schein von VK1 waren zum Kaufzeitpunkt in 09/11 bereits zahlreiche techn. Änderungen eingetragen, außerdem war das Fzg. in 08/11 bei einer anerkannten Prüforganisation zur HU+AU und hat diese mängelfrei bestanden.

Zusätzlich erhielt K beim Kauf den Untersuchungsbericht (UB) einer weiteren amtlichen anerkannten Prüforganisation (datiert auf den 09/09) dazu, der Grundlage für die bereits getätigten Eintragungen in den Fzg.schein von VK1 gewesen ist

K selbst hat diesen UB bei der Umschreibung des Fahrzeuges auf sich in 09/11 seiner Zulassungsbehörde nicht vorgelegt, da dies nicht erforderlich gewesen ist.

Soweit K bekannt ist, waren die technischen Änderungen noch nicht im Fahrzeugschein von VK2 eingetragen wurden, laut UB war eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere erst bei nächster Befassung der Zulassungsbehörde erforderlich, daher hat VK2 die Eintragung in seinen Fahrzeugschein nicht vornehmen lassen.

Ein Stempel auf dem UB dokumentiert, dass die Zulassungsstelle von VK1 die Eintragungen in dessen Fahrzeugschein bei Umschreibung auf VK1 in 05/10 vorgenommen hat.

Letzte Woche wurde K zufällig von einem Bekannten darauf aufmerksam gemacht, dass das im Fzg.schein von K eingetragene Fahrgeräusch unzulässig hoch wäre.

Daraufhin kontaktierte K die Prüforganisation des UB, da die unplausible Angabe bereits im UB aufgeführt war und K „nur einen Tippfehler" vermutete.

Ergebnis der Prüfung durch die Prüforganisation: Der UB ist eine komplette Fälschung und wurde direkt mit einem Strafantrag an die zuständige Polizeibehörde weitergeleitet.

Ob VK1 oder VK2 den UB gefälscht oder die Fälschung beauftragt hat, ist bislang unbekannt.

Im Kaufvertrag zwischen VK2 und VK1 wurde die Übergabe des UB nicht erwähnt, des weiteren steht im Kaufvertrag zwischen VK2 und VK1 ausschließlich, dass es sich um ein „Tuningfahrzeug" mit gültiger HU/AU bis 08/11 handelt, weitere Erläuterungen gibt es dazu nicht.

Mit dem Bekanntwerden der Fälschung ist nun bei dem Fahrzeug die BE erloschen und laut Aussage der Prüforganisation ist eine Wiedererlangung der BE fraglich und ein „Versuch" ist mit einem Kostenaufwand von mehreren Tausend Euro verbunden.

Somit ist das Fahrzeug für K seit letzter Woche nicht mehr nutzbar.

Bei den gefälschten Eintragungen handelt es sich aus Sicht von K um einen Sachmangel, der ihn trotz des Ausschlusses der Sachmängelhaftung im Kaufvertrag zwischen VK1 und ihm (Standard-Mobile.de Kaufvertrag ohne Zusätze), zum Rücktritt vom Kaufvertrag und zur Forderung von Schadenersatz berechtigt.

Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises kommt für K nicht in Betracht, da die Wiedererlangung der BE wie bereits beschrieben eher unwahrscheinlich ist.

Seit dem Kauf ist K mit dem Fahrzeug 4000 km gefahren, wovon 500 km auf die Überführung vom Wohnort von VK1 zu K entfallen.

In 10/11 hat K für das Fzg. ein Wertgutachten von einem amtlich anerkannten Sachverständigen erstellen lassen mit dem Ergebnis: theoretischer (weil auf dem freien Markt sehr unwahrscheinlich zu beschaffendes Fahrzeug) steuerneutraler Wiederbeschaffungswert ca. 4000 € über Kaufpreis von K, Wiederherstellungskosten inkl. Mwst. ca. 12000,- € über Kaufpreis von K. Das Wertgutachten geht natürlich von der Zulässigkeit der technischen Änderungen aus.

Letzte Woche habe K auch VK1 telefonisch mit dem gefälschten TÜV-Untersuchungsbericht konfrontiert, seine Antwort war, dass er mit dem Tuning nichts zu tun hat und ich K sich an VK2 wenden und ihn zukünftig nicht mehr anrufen solle.

Kann jemand Rat geben?

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
avignon
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

Da du arglistig getäuscht wurdest, hast du Anspruch auf Schadensersatz.
Ich bin mir nicht sicher, aber du solltest juristische Wegen in Erwägung ziehen.



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sebastian323
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Soweit K bekannt ist, muss er VK1 im Falle einer arglistigen Täuschung durch Dursetzung des Rücktrittes diese nachweisen? Wie kann er das machen, wenn VK1 behauptet das er mit der Fälschung nichts zu tun hat und diese von VK2 bei seinem Kauf mit erhalten hat, obwohl er das nicht nachweisen kann? Ist der Nachweis der arglistischen Täuschung durch K in diesem Fall zur Durchsetzung des Rücktrittes und Schadenersatzes wirklich erforderlich? VK1 hat K ein Fahrzeug verkauft mit gültiger HU, diese ist durch die gefälschten Eintragungen und die damit erloschene BE nicht mehr gegeben. Macht es für K einen Unterschied in Bezug auf Schadenersatz aus welchem Grund er VK1 den Rücktritt erklärt, hat er eine Chance nicht nur den Kaufpreis erstattet zu bekommen, sondern auch den im Wertgutachten eingetragenen höhereren Wiederbeschaffungswert? Muss sich K evtl., so wie von VK1 gefordert, an VK2 wenden und dort versuchen den Rücktritt zu erklären?

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.971 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen