Rücklastschrift und Anzeige bei Abbuchung

9. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
Kajsa-Maja
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücklastschrift und Anzeige bei Abbuchung

Guten Morgen,

ich hatte einen Handyvertrag bei der Mobilcom, der am 30.4.2007 ausgelaufen ist (Kündigung per Einschreiben, mit der Kündigung verbunden Widerruf der Lastschrifteinzugsermächtigung, Kündigung wurde von mobilcom bestätigt). Anfang Mai bucht Mobilcom einen Betrag ab, den ich als letzten offenenen Posten angesehen habe.

Anfang August (über 90 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - nach 90 Tagen werden Einzelverbindungsdaten gelöscht!) erhalte ich von Mobilcom wieder eine Rechnung. Ein Einzelverbindungsnachweis war nicht dabei. Zudem wurde ein *falscher Tarif* angebeben, mit dem ich nie telefoniert habe - der Vertrag lief über einen anderen Tarif. Hiermit ist die Rechnung für mich nicht nachvollziehbar.

Per Fax habe ich Widerspruch eingelegt, ihn wie oben begründet, und darauf hingewiesen, dass Mobilcom seit 1.5. nicht mehr befugt ist, Geld von meinem Konto einzuziehen. Im Falle eines Abbuchungsversuches bringe ich den Vorfall zur Anzeige und lasse den Betrag zurückbuchen.

Nun hat mobilcom den in Rechnung gestellten Betrag von meinem Konto abgebucht, ohne auf mein Fax eingegangen zu sein.

Meine Fragen:
(1) Wo bringe ich die Abbuchung zur Anzeige? Soweit mir bekannt ist, sind Abbuchungen bei widerrufener Einzugsermächtigung strafbar. Auch eine Mobilcom hat sich an die Rechtsprechung zu halten.

(2) Wenn ich den Betrag zurückbuchen lasse, erhalte ich sehr wahrscheinlich Mahnungen und Inkasso-Schreiben, die ich natürlich ebensowenig zu zahlen gewillt bin. Einen am Ende möglicherweise folgenden gerichtlichen Mahnbescheid könnte ich einfach widersprechen. Meine Begründung ist nach wie vor: Falsche Rechnungsstellung aufgrund eines falschen der Berechnung zugrunde gelegten Tarifes. Ist das ausreichend?

Für Eure Hilfen bin ich sehr dankbar!
Viele Grüße

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22 Antworten
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#1
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*Wo bringe ich die Abbuchung zur Anzeige?*

Na, da wo man im allgemeinen anzeigt, auf dem Polizeirevier, alternativ auch beim Staatsanwalt.

*Meine Begründung ist nach wie vor: Falsche Rechnungsstellung aufgrund eines falschen der Berechnung zugrunde gelegten Tarifes. Ist das ausreichend?*

Einem Mahnbescheid kann ohne Begründung widersprochen werden.

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#2
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Du hast 6 Wochen für die Rückgabe der Buchung. Ich empfehle grundsätzlich dem ex-Vertragspartner die Gelegenheit zur Korrektur zu geben (14 Tage Frist). Danach gnadenlos Buchung zurückgehen lassen.

Die können zwar anschließend noch Ärger bereiten - doch das muß man durchstehen und sich von den Gau.... nichts gefallen lassen. Prüfe die letzte Buchung von Anfang Mai!

-----------------
"#Vernunft ist wichtiger als Paragraphen#"

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Soweit mir bekannt ist, sind Abbuchungen bei widerrufener Einzugsermächtigung strafbar.

Wie kommst Du darauf? Soweit ich weiß ist das nicht strafbar. Daher kannst Du bei der Polizei auch nichts anzeigen.

Ansonsten schließe ich micht Mr. Cool an.

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#4
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

In der Tat schient es so wie hh sagt, daß das Abbuchen ohne Einzugsermächtigung nicht strafbar ist. Siehe auch:

<a href="http://www.frag-einen-anwalt.de/Probleme-beim-Kauf__f6477.html">http://www.frag-einen-anwalt.de/Probleme-beim-Kauf__f6477.html</a>

Ich habe mich auch immer gefragt, unter welchen Straftatbestand dies fallen könnte.

Auf der anderen Seite habe ich allein über ebay die Kenntnis über mehrere hundert Kontonummern. Ich könnte jetzt von jedem eine beliebige Summe abbuchen und wenn nur ein einziger dies nicht fristgerecht bemerkt, hat sich die Sache schon gelohnt. Ansonsten ist es ein billiger Kredit gewesen. Zu befürchten gibt es ja nichts. Hat der Gesetzgeber hier gepennt?

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#5
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

§ 263a
Computerbetrug(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich würde den hier mal verwenden.

Denn es wurden unbefugt Daten verwendet und das Vermögen eines Dritten (Dich) geschädigt.

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#6
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@Lifeguard

Dann hat der obige Anwalt deiner Ansicht nach Unrecht? Ist eine unberechtigte Abbuchung doch eine Straftat und er liegt komplett daneben?

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich könnte jetzt von jedem eine beliebige Summe abbuchen und wenn nur ein einziger dies nicht fristgerecht bemerkt, hat sich die Sache schon gelohnt.

Die erheblichen Bankgebühren für die Rücklastschrift gehen natürlich zu Deinen Lasten.

Eine Frist für eine Rückbuchung gibt es ebenfalls nicht. Die 6 Wochen, die dabei im Raum stehen gelten nur für Rückbuchungen ohne Angabe von Gründen. Wenn keine Einzugsermächtigung vorgelegen hat, dann ist eine Rückbuchung auch noch über einen Zeitraum von 6 Wochen hinaus machbar.

Ein Zinsgewinn entsteht auch nicht, da die Rückbuchung mit gleicher Wertstellung erfolgen sollte wie die fehlerhafte Abbuchung.

Theoretisch kann natürlich eine Strafbarkeit vorliegen (Betrug). Das setzt aber voraus, dass dem Abbuchenden nachgewiesen werden kann, dass er vorsätzlich falsch abgebucht hat und er auch gewusst hat, dass der Abbuchungsbetrag ihm nicht zusteht. So etwas könnte bei einem Vorgehen wie von normi evtl. zu einer Strafanzeige führen. Hinzu kommt aber auch, dass nur jemand abbuchen darf, der eine gesonderte Vereinbarung darüber mit der Bank abgeschlossen hat.

Einem großen Unternehmen wird man aber den Vorsatz nie beweisen können. Es wird sich immer mit einem Computerfehler, einem Versehen oder Fehlern in internen Abläufen herausreden können. Beim Vorgehen von Mobilcom ist daher eine Strafbarkeit nicht nachweisbar und wohl auch nicht gegeben.

Betrügerische Absicht dürfte selbst bei Kenntnis der fehlenden Einzugsermächtigung nicht vorliegen (siehe Link von normi), da Mobilcom ja den Zahlungsanspruch per Rechnung vorher geltend gemacht hat und der Meinung ist, dass ein Zahlungsanspruch besteht.

Wenn sich Rückbuchungen wegen fehlender Einzugsermächtigung häufen, dann wird Mobilcom aber Ärger mit der Bank bekommen.

-- Editiert von hh am 09.08.2007 16:47:26

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#8
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@hh

Danke, das von dir angeführte macht Sinn!

Insbesondere die Frage des Vorsatzes, die dann in Einzelfällen doch zum Betrug führen kann.

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#9
 Von 
Kajsa-Maja
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen Hinweise! Ich glaube, mit der Strafbarkeit habe ich das falsch verstanden. Es ist in diesem Falle wohl einfach eine unberechtigte Abbuchung. Ich finde es jedenfalls nicht in Ordnung, dass dies gemacht wird, obwohl ich die Einzugsermächtigung widerrufen habe. Ist es richtig, dass ich die Abbuchung per Rücklastschrift zurückgehen lassen kann, ohne dass mir der Mobilfunkanbieter dafür Verwaltungsgebühren etc. berechnen kann? Schließlich hat er das ja selbst zu verantworten.

Mr Cool's Vorschlag, dem Mobilfunkbetreiber - in Verbindung mit einem Widerspruch - nochmals eine 14-tägige Frist zur Erstattung des abgebuchten Betrages zu setzen, finde ich ok. Sollte ich das per Einschreiben schicken oder genügt normale Post oder Fax? Da offenbar die großen Unternehmen so unglaublich viel Macht haben, können sie sich ja fast alles herausnehmen, so z.B. auch die Behauptung, sie hätten von mir nie ein Fax oder Brief erhalten. Oder genügt es als Ausdruck meines Widerspruches, den Betrag zurückzubuchen?

Auch den Hinweis, die letzte Rechnung vom Mai zu prüfen, habe ich brav gemacht. Berücksichtigt waren Telefonate bis 26.4. Möglicherweise habe ich in den letzten Apriltagen noch einige Gespräche geführt und werde selbstverständlich auch alles bezahlen, was ich vertelefoniert habe. Aber dann muss auch der angegebene Tarif stimmen (hier nicht der Fall) - damit ist die Rechnung formal fehlerhaft. Oder sehe ich das falsch - kann sich hier der große Mobilfunkbetreiber auch darauf berufen, dass sich ein Tippfehler eingeschlichen hat? Immerhin habe ich ihn bereits per Fax darauf aufmerksam gemacht und werde es auch in meinem Widerspruch noch einmal tun. Wenn er dann nicht reagiert und erst munter wird, wenn ich die Rücklastschrift veranlasse, kann er sich nicht mehr herausreden. Oder?

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#10
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 838x hilfreich)

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#11
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Naja,

das Problem bei der Strafbarkeit ist, daß man das verfehlen einer Person nachweisen muss, und das wird immer schwierig. Wenn ich in so einer Situation die Lastschriftermächtigung zurückziehe mache ich das in der Regel nur gegenüber dem Cheff. Und zwar per Einschreiben Rückschein Persönlich.
Wird dann 10 Tage später oder noch späte noch abgebucht hat der ein ernstzunehmendes Problem. Meistens werden solche Unternehmen dann auch sehr kooperativ, wenn sie dann dennoch abgebucht haben.

Die Anzeige bei der StA wird übrigens nicht wg Geringfügigkeit eingestellt, wenn du ganz Provokativ fragst, wo die geringfügigkeitsschwelle liegt (schriftl) und bis dahin dann vorhast selbst aus einer Kontendatenbank von verschiedenen Konten ungerechtfertigt Geld einzuziehen. Dein Gewinn wäre dann, daß was nicht zurückgeholt wird.
Da dir nach diversen BGH urteilen die Banken keine Kosten für Rücklasten berechnen dürfen wäre das, wenn das nicht strafbar wäre, eine saubere Sache.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 838x hilfreich)

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#13
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

gibt auf beiden Seiten BGH Urteile. Weil das das tägliche Bankgeschäft ist, und durch normale Gebühren abgedeckt werden muss.

Wie gesagt, ich bin noch nicht in die Situation gekommen. Weil die StA sich dann nicht auf die Diskussion eingelassen hat, ab wann das Geringfügig ist.

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zunächst einmal reicht für die Strafbarkeit wegen Betruges der Versuch.

Das ist wahr. Aber zwingende Voraussetzung für eine bestrafung wegen Betruges ist der Vorsatz.

Wer aus Dusseligkeit, falscher interner Organisation oder sonstigen mehr oder weniger dämlichen Gründen fälschlicherweise eine Abbuchung tätigt, der macht sich nicht wegen Betruges strafbar, weil eben der Vorsatz fehlt.

Eine Strafanzeige wegen falscher Abbuchung wird dann auch nicht wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO ) eigestellt, sondern aus Mangel an Beweisen (§ 170 StPO ).

Der Argumentation von hanibal kann ich daher nicht folgen.

Dass im Einzelfall dennoch eine Strafbarkeit wegen Betruges vorliegen kann, hatte ich normi bereits geantwortet.

Regelmäßig liegt aber eine Strafbarkeit in Fällen, wie sie der Fragesteller hier aufgeworfen hat, nicht vor.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 838x hilfreich)

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#16
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

<a href="http://www.bfd-fwg.de/fragliches.htm">http://www.bfd-fwg.de/fragliches.htm</a>

- aus einem Artikel der FAZ vom 19. Oktober 2004:

Wer einer Bank gegenüber den Besitz einer Einzugsermächtigung vorspiegelt, um sich von einem fremden Konto Geld überweisen zu lassen, macht sich nicht strafbar. Mit dieser Begründung hat die Kieler Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingestellt

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Beschuldigte von rund 1000 fremden Girokonten angebliche Monatsbeiträge für einen gemeinnützigen Verein abbuchen lassen. Das Geld landete auf diversen Privatkonten, die die Frau sich eigens dafür eingerichtet hatte. Nach mehreren Strafanzeigen ließen die Fahnder der Kriminalpolizei die überwiesenen Beträge von einem Ermittlungsrichter beschlagnahmen und pfänden. Die Kieler Justiz kam dann jedoch zu dem Ergebnis, daß kein strafbarer Sachverhalt vorliege, und mußte das Geld wieder freigeben.

Staatsanwalt Soyka kommt zu dem Schluß, daß das Vortäuschen einer Einzugsermächtigung in Wirklichkeit unter keinen Straftatbestand des Strafgesetzbuchs passe. So liege kein Betrug zum Nachteil der Inkassobank vor, weil Bankangestellte die Berechtigung zum Einzug des Geldes gar nicht prüften. Aber auch der Kontoinhaber, dem die Summe unrechtmäßig abgebucht werde, werde nicht getäuscht. Als Computerbetrug, Urkundenfälschung oder Untreue könne ein solches Verhalten ebenfalls nicht eingestuft werden.


somit: RA Kah volle Punktzahl, hanibal 0 Punkte :grins:

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#17
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 838x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#18
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@hanibal

Hast du auch einen Link oder ein Aktenzeichen zu dem Urteil, damit wir uns ein Bild davon machen können? Schließlich würde dies Urteil der Kieler Staatsanwaltschaft widersprechen, dessen Ziel es ja gerade ist, Straftaten zu finden, wo andere keine sehen.

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#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Es handelt sich wohl um das BGH-Urteil 2 StR 30/05 vom 15.06.2005.

Wie hanibal schon selbst schribt, geht es aber dort gar nicht daum, dass der Kontoinhaber, zu dessen lasten die Lastschrift erfolgt ist, betrogen wurde. Vielmehr geht es hier um Betrug zum Nachteil der Bank desjenigen, der die Lastschrift einreicht (erste Inkassostelle).

Wenn man sich das Urteil genau anschaut, dann hängt der Betrugstatbestand gar nicht davon ab, ob eine Einzugsermächtigung vorliegt oder nicht, sondern davon ob bei einer eventuellen Rückbuchung von vorneherein geplant war, das eventuell auftretende Soll nicht mehr auszugleichen. Der Angeklagte war schon vor den Rückbuchungen zahlungsunfähig.

RA Kah hat daher mit seiner Antwort völlig Recht, zumindest wenn man sie noch um einen kleinen Zusatz erweitert:
Die Banken sind nicht betroffen, wenn sie vom Empfänger der Zahlung das Geld zurückbekommen, sofern ein Widerruf der Lastschrift erfolgt.

Solange also im Endeffekt die erste Inkassostelle nicht geschädigt wird, liegt beim Vortäuschen einer Einzugsermächtigung tatsächlich kein Straftatbestand vor.

Ich schließe mich normi daher an:
RA Kah volle Punktzahl, hanibal 0 Punkte

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#20
 Von 
Sailor2006
Status:
Praktikant
(796 Beiträge, 201x hilfreich)

Cool, voll cool,

dann werde ich mir mal Unterschriften aus dem Netz sammeln, gibt es ja genügend, die entsprechenden Konten ausfindig machen und lustig abbuchen....es passiert mir ja nichts

Habe ich das jetzt richtig verstanden?

Wäre echt cool, für meine neue 'Sandburg'


Gruss vom Strand

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hirsebrei
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Betrügerische Absicht dürfte selbst bei Kenntnis der fehlenden Einzugsermächtigung nicht vorliegen (siehe Link von normi), da Mobilcom ja den Zahlungsanspruch per Rechnung vorher geltend gemacht hat und der Meinung ist, dass ein Zahlungsanspruch besteht.


Das hieße also, dass jemand lediglich der Meinung sein muss, einen Zahlungsanspruch zu haben, um ungestraft fortlaufend Geld einzuziehen, ohne dazu ermächtigt zu sein. Das wiederum hieße, dass Einzugsermächtigungen überflüssig wären, denn jeder könnte sich nehmen, was ihm (seiner Ansicht nach) zusteht.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

So ist das wiederum nicht. Wenn keine Einzugsermächtigung vorliegt, dan muss bei einer Rücklastschrift der Einziehende selbst dann die Gebühren tragen, wenn sein Zahlungsanspruch berechtigt war.

Die Banken verlangen vergleichsweise hohe Gebühren für eine Rücklastschrift und kündigen bei Missbrauch auf das Konto.

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