Rücklastgebühren

4. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Polarfalke
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücklastgebühren

Hallo,

ich weis, das die Hausbank für eine nichteingelöste Lastschrift dem Kunden keine Gebühren in Rechnung stellen darf.

Jedoch wird jetzt regelmäßig die Gebühr dem Gläubiger aufgebrummt, der sie natürlich (oft mit Aufschlag) an den Kunden weiter berrechnet ..

Ist das rechtmäßig?

So wird doch wieder eine Verbraucherschutzregelung ausgehebelt...

Gruß Polarfalke (Thomas)

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
qwasy
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 28x hilfreich)

Nein dem ist nicht so !!

Früher wurden dir von deiner Hausbank die sogenanten Bearbeitungsgebühren oder Benachrichtigungskosten und von dem Gläubiger seine Bankkosten oder Aufwandspauschalen ( was genau steht in den AGB`s oder Zahlungsvereinbahrungen )in Rechnung gestellt.

Heute darf lediglich dein Gläubiger seine Kosten in Rechnung stellen.Ihm entstehen nämlich ECHTE Bankkosten !!

Bei Vertagsabschluss ( Kauf ) stimmst du dem zu !!

Aber um soetwas zu umgehen......Kauf auf Rechung, das spart ne Menge Ärger.....

-----------------
"Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Schuhe !!"

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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

..Heute darf lediglich dein Gläubiger seine Kosten in Rechnung stellen.Ihm entstehen nämlich ECHTE Bankkosten !!

Nur wenn die Lastschrift korrekt /gerechtfertig ist.



Aber um soetwas zu umgehen......Kauf auf Rechung, das spart ne Menge Ärger.....

Auf Jedenfall.
Außer bei vertrauenswürdigen Geschäftsparatnern und für regelmäßige laufende Zahlungen, geht
nicht auf Lastschriftsverfahren ein.


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
qwasy
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 28x hilfreich)

Hmmmmmmmmm.....dat versteh ich jetzt nicht
ICECYCLE ??

Wenn ich wiederkehrende gleichbleibende laufende Summe zahlen muss : DAUERAUFTRAG !!

Und warum ist die EINZUGSERMÄCHTIGUNG unsicher ?? Grade bei NICHTVERTRAUENSWÜRDIGEN GESCHÄFTSPARTNERN sollte per Einzugsermächtigung gezahlt werden ( oder natürlich nach Erhalt der Ware per Rechnung )!! Du kannst die Einzugsermächtigung ohne Angaben von Gründen mindestens 6 wochen ohne komplikationen zurüchholen !!
Was ist daran unsicher ??

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#4
 Von 
dr.frank
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 30x hilfreich)

Stimme qwasi voll und ganz zu.

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#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Bei vertrauensunwürdigen Geschäftspartnern besteht die Mißbrauchgefahr. Da wird gespielt und geplagt wie bei Ping-Pong. Da hat man
ständige Kontrollarbeit und Ärger.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Am besten aber ist die Verantwortung selbst in die Hand zu nehmen.

Dauerauftrag ist gut bei regelmäßigen Zahlungen . Aber etw. Nachzahlungen muss gesondert überweisen werden. Dies fällt bei Lastschriftsverfahren weg.


Hast Du doch selbst empfohlen:
......Kauf auf Rechung, das spart ne Menge Ärger.....

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#6
 Von 
qwasy
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 28x hilfreich)

whatever :smoke:

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tompetti
Status:
Praktikant
(784 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo,

zur Eingangsfrage: Für eine Rücklastschrift berechnen sich Banken untereinander 3,- Euro. Diese verlangt die Gläubigerbank von ihrem Kunden, ggf. plus Porto. Der Gläubiger kann also von dem der die Rückbuchung verursacht hat seinen Schaden zurückfordern. Das sind also die drei Euro Gebühren der Bank und Kosten für den Brief der Bank und den Brief an den Schuldner. Etwa 6-8 Euro. Aufwände der Bank wie Personalkosten dürften nicht berchnet werden, analog zu den Begründungen der meisten Gerichte, dass sie Kosten für Mahnschreiben nur bis zur Höhe von 2-3,- Euro anerkennen. Die pauschale Vergütung laut AGB mit 15,- Euro (oder 50,- Euro bei germanwings) etc. ist so in der Regel nicht haltbar. Ein Schaden in der Höhe ist meist nicht nachweisbar.

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