Rückkehr zum alten Arbeitgeber Konsequenzen?

19. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
tuster
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)
Rückkehr zum alten Arbeitgeber Konsequenzen?

Hallo!Habe ein größeres Problem.
Habe im Oktober einen Arbeitsvertrag bei Unt. A unterschrieben zum 1.6.2011(keine Probezeit, frühestens kündbar nach 6 Monaten mit 12 Monaten Kündigungsfrist).
Jetzt habe ich mich mit meinen bisheriger AG (Unt B) auf eine Rücknahme meiner Kündigung geeinigt.
Möchte also meinen bisherigen Job weitermachen. Nun habe ich bei Unt A angerufen und um Aufhebung meines Vertrages gebeten (auch schriftlich bzw. zum 30.11.2012 gekündigt). Unternehmen A stellt sich jetzt quer und besteht auf die Erfüllung des Arbeitsvertrages und erwartet mich zum 1.6.2011.
4 Infos noch:
1.Beide Unternehmen sind direkte Wettbewerber.
2.Unt A hatte im Vertrag noch folgenden Passus eingefügt: "Herr ... hat der Fa.... spätestens bis zum 31.12.2010 ein aktuelles polizeilisches Führungszeugnis im Original vorzulegen, es ist Voraussetzung für das Zustandekommen dieses Vertrags." Dieser Forderung bin ich nicht nachgekommen.
Jetzt habe ich den Vertrag aufgrund dessen angezweifelt. Doch das Unternehmen schrieb mir heute, dass es bei mir auf das polizeilische Führungszeugnis als Ausnahme verzichtet.
3.Über evtl. Schadensersatzansprüche sthet Nichts im Vertrag.
4. Im neuen Vertrag ist die Nebenbeschäftigung bei Unternehmen gleicher Art während des Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen (das noch als Zusatzinfo).
Jetzt folgende Fragen:
1.) Was kann passieren, wenn ich den Job am 1.6. nicht antrete? (fristlose Kündigung seitens Unt. A und dann wieder frei für den alten AG Unt B? oder Sperre bis zum 30.11.2012 bei voller Bezahlung, quasi Freistellung)?
2.) Ist der Vertrag von meiner Seite aus anfechtbar, wegen der Nichtzusendung des poliz. Führungszeugnisses. Immerhin hat dass das Unt. A zur Bedingung für das zustandekommen des AV gemacht.
Vielen Dank im Voraus.



-----------------
""

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Habe im Oktober einen Arbeitsvertrag bei Unt. A unterschrieben zum 1.6.2011(keine Probezeit, frühestens kündbar nach 6 Monaten mit 12 Monaten Kündigungsfrist).


Haben Sie eine besondere Stellung/hohes Gehalt in diesem Unternehmen? Andernfalls dürfte eine Bindung von 18 Monaten an das Unternehmen kaum rechtens sein. Das BAG geht hier eher von max. 6 Monaten aus. Selbst bei einer besonderen Stellung halte ich das für nicht berechtigt. In die Berufsfreiheit des ANs wird hier extrem eingegriffen.

Gelten diese Fristen für beide Seiten?

quote:
1.) Was kann passieren, wenn ich den Job am 1.6. nicht antrete? (fristlose Kündigung seitens Unt. A und dann wieder frei für den alten AG Unt B? oder Sperre bis zum 30.11.2012 bei voller Bezahlung, quasi Freistellung)?


Theoretisch kann er natürlich fristlos kündigen, er muss es jedoch nicht. Theoretisch kann er auf Vertragserfüllung klagen, aber das kann dann allenfalls mit Schadensersatzansprüchen erreicht werden. Solche müssen nicht im Vertrag vereinbart sein. Das Problem wird jedoch für den AG sein, den Schaden nachzuweisen. Außerdem wird dann die Frage gestellt werden, ob die 18 Monate nicht etwa sittenwidrig und noch mit der Berufsfreiheit vereinbar sind, was ich weniger glaube.

quote:
2.) Ist der Vertrag von meiner Seite aus anfechtbar, wegen der Nichtzusendung des poliz. Führungszeugnisses. Immerhin hat dass das Unt. A zur Bedingung für das zustandekommen des AV gemacht.


Das dürfte nicht zutreffen. Es dient nur dem Schutz der anderen Seite. Den Vertrag kann man hier nicht aus diesem Grund anfechten, da Ihr handeln genaugenommen gegen Treu und Glauben verstoßen hat.


-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tuster
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Habe auch gerade wegen dem poliz. Fz mit einer Anwältin von der Rechtsberatung dazu telefoniert. Sie ist der Meinung, dass das Unt. A das nicht einseitig machen kann. Der Vertrag wäre Ihrer Ansicht nach schwebend wirksam gewesen bis zum 31.12.. Aber Sie ist sich nicht 100%ig sicher. Es wäre aber anzuzweifeln, ob das Unternehmen diesen Passus nach Gutdünk nutzen darf und für den AN aber nicht.
Bezgl. der Kündigungsfrist. Ich bin direkt der Geschäftsleitung unterstellt und hätte eine Abteilung mit ca. 4 MA. Bisher hatte ich nur eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Aber das Uternehmen bestand auf die 12 Monate ohne Probezeit. Darüber hinaus die ersten 6 Monate keine Kündigung möglich.


-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Schwierig zu sagen, das ist eben kaum abzuschätzen, ob hier eine so herausragende Stellung vorliegt, dass die lange Kündigungsfrist noch nicht sittenwidrig ist.

Etwas seltsam ist das Ganze schon, wenn hier im Endeffekt der AN frühestens nach 18 Monaten frei sein soll. Einen solchen Eingriff in die Berufsfreiheit des AN müsste sich vermutlich deutlich auch im Gehalt wiederspiegeln.


Gelten die Künigungsfristen für beide Seiten gleich?

Einzelfallspezifische Rechtsberatung durch einen Anwalt scheint hier wohl notwendig sein. Die wohl hier erforderliche Rechtsberatung kann und darf hier im Forum nicht gegeben werden. Hier werden nur Rechtsansichten ausgetauscht.

-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tuster
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,
danke nochmal.
Die Kündigungsfrist gilt beiderseits.


-----------------
""

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Würde auch dazu raten einen spezialisierten Anwalt mit den Papieren zu besuchen.
Ich habe noch in Erinnerung dass länger als 6 Monate AN-Kündigungszeit nicht vertretbar sind.


-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Ich habe noch in Erinnerung dass länger als 6 Monate AN-Kündigungszeit nicht vertretbar sind.


Das Aussage halte ich für falsch. Selbst die gesetzliche verlängerte Kündigungsfrist nach §622 abs.2 kann 7 Monate betragen und auch wirksam für Kündigungen durch den AN vereinbart werden.

12Monate und hier anfangs sogar 18Monate sind aber scheinbar doch grenzwertig. Andererseits kann man auch befristete Verträge vereinbaren, die gar nicht ordentlich kündbar sind. Bei reiner Zeitbefristung wäre ein AN ebenfalls bis zu 24monate an den AG gebunden.


Hier eine Auskunft eines Anwalts zur 12monatigen Kündigungsfrist.

http://www.frag-einen-anwalt.de/K%C3%BCndigungsfrist-__f29417.html

-----------------
""

4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tuster
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,
danke für den Link.
Ja der Vertrag ist unbefristet. Da kann ich leider Nichts machen.
Ich sehe im Augenblick nur als Anfechtungsmöglichkeit den Passus mit der rechtzeitigen Zusendung des poliz. Fz. Es kann ja nicht sein, dass der AG das zur Bedingung des Vertrages macht, aber bei Nichtnachkommen durch mich der Vertrag nur einseitig aufösbar ist.
Dazu muss es doch irgendwelche Gerichtsurteile geben.
Interessant ist auch die Frage, was bei Nichtantritt passiert. Kann der AG sagen: "Ich stell dich nicht frei, Ich kündige dich nicht und du bekommst auch kein Geld!"?

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Es kann ja nicht sein, dass der AG das zur Bedingung des Vertrages macht, aber bei Nichtnachkommen durch mich der Vertrag nur einseitig aufösbar ist.


Diese Schiene würde ich an Ihrer Stelle nicht weiter verfolgen, ich finde auch das Rechtsverständnis dahinter seltsam. Sie haben sich verpflichtet eine Leistung (hier Vorlage des pol. Führungszeugnisses) zu erbringen und wollen die fehlende Leistung jetzt auch noch für sich zum Vorteil verwenden? Das ist doch absurd! Und dann noch die Beschwerde, der AG nutze die Klausel nach Gutdünken aus. Da versteh ich gar nichts mehr.

Aber vielleicht findet sich ein Anwalt, der gerade darin einen Angriffspunkt für das Nichtzustandekommen des Vertrages sieht.

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Zitat:
Interessant ist auch die Frage, was bei Nichtantritt passiert. Kann der AG sagen: "Ich stell dich nicht frei, Ich kündige dich nicht und du bekommst auch kein Geld!"?


Das ist normales Vertragsrecht, das ist als solches nichts besonderes.

Bzgl. der länge der Kündigungsfrist ist jedoch die Berufsfreiheit zu beachten.



quote:
Diese Schiene würde ich an Ihrer Stelle nicht weiter verfolgen, ich finde auch das Rechtsverständnis dahinter seltsam. Sie haben sich verpflichtet eine Leistung (hier Vorlage des pol. Führungszeugnisses) zu erbringen und wollen die fehlende Leistung jetzt auch noch für sich zum Vorteil verwenden? Das ist doch absurd! Und dann noch die Beschwerde, der AG nutze die Klausel nach Gutdünken aus. Da versteh ich gar nichts mehr.


Das sehe ich genauso und bedeutet nichts anderes als ein Verstoß gegen Treu und Glauben.


Wesentlich bleibt bei Ihnen die lange Bindung an den neuen AG. Diese ist zumindest grenzwertig, ich persönlich sehe sie schon als deutlich überschritten an. Hier ist jedoch - wie ich schon schrieb - eine Einzelfallbetrachtung durch einen Arbeitsrechtsanwalt notwendig.


-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 20.02.2011 13:30

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.782 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen