Rückgabe Maßanfertigung

4. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)
Rückgabe Maßanfertigung

Hallo,
ein Kunde hat einen Maßanzug bestellt der auf Basis der gewünschte Maße und Farbe des Stoffes gefertigt wurde.
Dazu hat der Kunde mit Absprache der Kundenbetreuers die Maße übermittelt und eine Stoffprobe als Vorlage für das gewünschte Material&Farbe eingesandt.

Nachdem der Kunde den Anzug erhalten hat, ist er unzufrieden und findet dass er nicht seinen Wünschen entspricht und will den vollen Kaufbetrag innerhalb einer Woche zurückerstattet haben.

Der Hersteller möchte den Sachverhalt zunächst klären, da bei einer Maßanfertigung auch bereits in den AGB, Rückgabe & Widerrufsrecht vermerkt angegeben ist dass ein Widerruf nicht möglich ist.

Der Kunde schickt also den Anzug ein, der Hersteller prüft ihn und kann den Mangel nicht finden. Die Maße stimmen mit den Maßen die der Kunde angegeben hat überein, Stoff & Farbe passen mit der Anzugfarbe überein.
Der Hersteller bietet dem Kunden aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Nachbesserung an, oder eine Minderung.

Der Kunde ist trotzdem unzufrieden, sagt der Anzug passt nicht, es sei eine Abzocke und will innerhalb einer Woche sein Geld zurück erstattet bekommen, da er sonst (er ist im Medienbereich tätig) ans Fernsehen geht.

Meine Frage, was soll der Hersteller nun machen?
Rechtlich gesehen, aber vor allem hinsichtlich der möglichen Rufschädigung. Selbst wenn der Hersteller im Recht ist, kann er den Kunden ja nicht davon abhalten (anonyme) Rufschädigung zu betreiben?

Auf die Forderung des Kunden eingehen und den Kaufbetrag zurückerstatten? Auch hier wäre es ja noch möglich, dass der Kunde noch Interesse hat den Ruf des Hersteller zu schädigen.

Oder es juristisch klären lassen, damit der Kunde von unabhängiger Stelle mitgeteilt bekommt, dass er nicht im Recht ist?

Danke!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Das ein Kunde seinen Vertragspartner schlecht bewertet, lässt sich nie ausschließen.

Gegen ungerechtfertigte Bewertungen kann der Bewertete aber vorgehen und - soweit ihm ein nachweisbarer mater. Schaden entstanden ist, diesen auch einklagen.

Der Gewerbetreibender, der sich selbst nichts vorzuwerfen hat, kann also nach eigenem Ermessen entscheiden, ob überhaupt und wenn ja, wie er dem Kunden entgegenkommen will.

Ein Rat, wie er sich entscheiden soll, ist von Außenstehenden wohl kaum möglich.

Ich selbst würde einer negativen Bewertung keine größere Bedeutung beimessen.

Zitat (von Frank001):
da er sonst (er ist im Medienbereich tätig) ans Fernsehen geht.


Albern. Auch die Sender prüfen, ob eine Veröffentlichung und zwar aus ihrer Sicht Sinn macht.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage, was soll der Hersteller nun machen?


Gar nichts. Er hat das geliefert was vereinbart wurde, hat sogar Bereitschaft zur Nachbesserung gezeigt. Mehr muss man nicht machen

Zitat:
Auf die Forderung des Kunden eingehen und den Kaufbetrag zurückerstatten?


Wenn das Unternehmen einigermaßen groß ist, werden solche Drohungen doch zur Tagesordnung gehören

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)

Erstmal danke an euch.

Zitat (von fm89):
Zitat:

Wenn das Unternehmen einigermaßen groß ist, werden solche Drohungen doch zur Tagesordnung gehören


Ist ein kleines Unternehmen. Drohungen kommen selten vor, normalerweise werden unzufriedene Kunden mit Kulanz beschwichtigt. Dieser Kunde wirkt aber sehr unvernünftig und zu allem bereit.

Die Frage ist für mich, wie berechnet man möglichen Image Schaden? Wenn die Kosten für den Image Schaden größer sind als die Rückzahlung des Kaufbetrags, dann macht es betriebswirtschaftlich keinen Sinn auf sein Recht zu pochen.

Wie kann man den Betrag abwägen?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Gar nicht und damit sollte man zu diesem Zeitpunkt auch nicht anfangen.

Ganz ehrlich, JEDER halbwegs vernünftige Fernsehsender schlägt die Hände über dem Kopf zusammen,
wenn da einer mit einer solchen Geschichte ankommt.
Bei den "halb gescheiten" und völlig daneben Sendern mag die Sache eventuell anders aussehen, aber auch die können nicht jeden Mist senden.
Und im ganz unrealistischen Fall, dass das tatsächlich jemand dort ins Fernsehn bringt, wie viel % Deiner Kundschaft für Maßanzüge finden sich unter den Zuschauern solcher Sender?

Zitat (von Frank001):
er ist im Medienbereich tätig


p.s.
Die Logistikfachkraft die mir jeden Morgen die Zeitung bringt arbeitet auch im Medienbereich..... ;)

-- Editiert von spatenklopper am 04.05.2017 16:08

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)

j

Zitat (von spatenklopper):

... Und im ganz unrealistischen Fall, dass das tatsächlich jemand dort ins Fernsehn bringt, wie viel % Deiner Kundschaft für Maßanzüge finden sich unter den Zuschauern solcher Sender?

Wobei ich jetzt nicht sonderlich viel Vertrauen in die Integrität der TV Sender habe wenn man mal schaut was alles für Mist im Fernsehen läuft. TV Berichte erzeugen Social Media und Internet Resultate, die für die Ewigkeit im Netzt bleiben. Die TV Sendung an sich wäre nicht das Problem.

Aber gut, was wäre dann die richtige Vorgehensweise?
Der Kunde meldet sich nicht mehr und möchte bis zum XXten den Betrag vollständig zurückerstatten haben.

Widerruf und Minderung komplett ablehnen und Ware zu Kunden zurück senden.

Minderung auszahlen und Ware zum Kunden zurück senden, auch wenn dieser sie nicht will?

Oder irgend etwas anders?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Frank001):
Oder irgend etwas anders?


Dem Kunden die Ware zurück senden und darlegen, dass ein Mangel nicht feststellbar ist.

Keine Minderung, weil das ändert nichts daran, dass der Kunde meckert und kostet nur Geld.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):


Dem Kunden die Ware zurück senden und darlegen, dass ein Mangel nicht feststellbar ist.

Keine Minderung, weil das ändert nichts daran, dass der Kunde meckert und kostet nur Geld.

Okay danke.
Aber wie gestaltet das sich rechtlich mit der Nachweispflicht.

Wenn der wütenden Kunde nichts zur Besänftigung erhält, sondern nur ein "kein Mangel festellbar". Dann sorgt er vielleicht selbst für einen Mangel, beschädigt die Ware und geht dann zum Anwalt.
Wie soll ich dann beweisen dass kein Mangel vorlag?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Auf eine derartige Erpressung würde ich mich nicht einlassen.

Den Zustand der Mängelfreihet genauestens dokumentieren (Foto, Video), ebenso das einpacken und die Aufgabe zum Versand.


Wenn er dann mit der Rufschädigung beginnt, sofort mit Anwalt (Unterlassungserklärung/Unterlassungsklage) dagegen vorgehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)

Okay danke!

0x Hilfreiche Antwort

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