Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder - Teil 2

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Wenn die Ehe des Kindes zerbricht und die Eltern diese Ehe finanziell unterstützt haben - kann vom Schwiegersohn / von der Schwiegertochter etwas zurückverlangt werden?

In meinem Ratgeberartikel vom 30.07.2010 hatte ich bereits auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen berichtet. Der BGH hatte einen grundsätzlichen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zuerkannt. Die Schenkung der Eltern soll in diesen Fällen nach den Vorstellungen der Schwiegereltern dem eigenen Sohn aufgrund dessen fortbestehender Ehe mit der Ehefrau auf Dauer zugutekommen. Mit dem Scheitern der Ehe sei die Geschäftsgrundlage entfallen und so ein grundsätzlicher Bereicherungsanspruch gegeben.

In einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2011 - XII ZR 149/09 - wird nunmehr klargestellt, dass ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegen das „geschiedene Schwiegerkind" nicht in Betracht kommt, wenn die Leistung nach der Scheidung und im Interesse des eigenen Kindes auf eine Gesamtschuld der geschiedenen Ehegatten erbracht wurde.

Sascha Steidel
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Solche Leistungen der Schwiegereltern nach Scheidung der Ehe werden selbstredend nicht mehr in der Erwartung des Fortbestands der Ehe zwischen dem eigenen Kind und dem Ehepartner erbracht. Die oben beschriebene Geschäftsgrundlage –Fortbestand der Ehe-   besteht daher nicht, sodass auch kein Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls einer solchen Geschäftsgrundlage bestehen kann.

Bei nennenswerten Zuwendungen von Eltern an Kinder und Schwiegerkinder ist in jedem Falle eine anwaltliche Beratung empfehlenswert, um Rechtsstreitigkeiten nach Scheitern der Ehe zu vermeiden.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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