Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren

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Drohende Verjährung mit Ablauf des Jahres 2014

In der Vergangenheit haben eine Vielzahl von Banken und Sparkassen bei Abschluss eines Darlehensvertrages eine einmalige Bearbeitungsgebühr erhoben. Ein Verhandlungsspielraum bestand in der Regel nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entschieden, dass die Erhebung eines formularmäßig vorgegebenen Bearbeitungsentgelts durch die Kreditinstitute unzulässig ist, da damit ein Vergütungsanspruch für Tätigkeiten bestimmt wird, die vorwiegend im eigenen Interesse des Kreditinstituts liegen und zu deren Erbringung es bereits gesetzlich verpflichtet ist. Das Gericht entschied, dass die unrechtmäßig verlangten Bearbeitungsgebühren und die darauf erhobenen Zinsen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden können.

Problematisch war allerdings, dass der Rückforderungsanspruch der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt und somit die Banken und Sparkassen die Rückforderung unter dem Hinweis auf vermeintliche Verjährung zurückwiesen.

Der BGH hat nun mit zwei Urteilen am 28.10.2014 entschieden, dass Bearbeitungsgebühren, die ab 2004 im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verbraucherkreditverträgen gezahlt worden sind, zurückgefordert werden können. Der von Banken und Sparkassen bislang erhobene Einwand der Verjährung bei älteren Darlehensverträgen greife nicht, da die Rechtslage bis 2011 unübersehbar gewesen sei. Es gelte daher die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

Demnach können sogar noch im Jahre 2004 entstandene Ansprüche zurückgefordert werden. Diese verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2014.

Es empfiehlt sich daher Darlehensverträge überprüfen zu lassen. Ungerechtfertigt gezahlte Entgelte können von den Kreditinstituten zurückgefordert werden. Zögern Sie nicht mich anzusprechen.

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