Rückforderung Baukostenzuschuss rechtens?

11. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Hummelchen12
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückforderung Baukostenzuschuss rechtens?

Hallo zusammen,
ich habe heute folgendes Schreiben von meiner Gemeinde erhalten:
mit Urkunde XXXX vom 08.12.2009 haben Sie das Grundstück XXXXXX, erworben. Am 26.07.2012 wurde Ihr erstes Kind „XXXXX" geboren. Hierfür wurde eine Sicherungshypothek eingetragen. Der Baukostenzuschuss in Höhe von 7.000 € wurde am 26.11.2012 auf Ihr Konto überwiesen. Am 29.04.2015 wurde das zweite Kind „XXXXX" geboren. Hierfür wurde eine Sicherungshypothek eingetragen. Mit Vorlage der Geburtsurkunde haben Sie erneut den Baukostenzuschuss über 7.000€ beantragt. Dieser wurde am 20.07.2015 ebenfalls auf Ihr Konto überwiesen. Gemäß Ziffer IV Nr. 4 der Richtlinien zur Gewährung des Baukostenzuschusses gilt die Nachzahlung auch für Kinder, die innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages geboren oder adoptiert werden.

Nach Urkundeneintragung in unsere EDV haben wir leider festgestellt, dass durch die Geburt des zweiten Kindes die Frist um mehr als vier Monate, nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages am 08.12.2009, überschritten wurde. Wie mit Ihnen bereits telefonisch besprochen, müssen wir diesen Betrag zurückfordern. Sämtliche Kosten die durch die Rückabwicklung entstehen, übernimmt der Markt. Wegen der Modalitäten nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.

Es ist zwar alles richtig, was der Mitarbeiter von der Gemeinde oben schreibt, aber müssen wir wirklich die zweite Summe über 7.000€ zurückerstatten?
In der besagten Richtlinie zum Baukostenzuschuss und in der Sicherungshypothek steht zum Thema Rückerstattung des Baukostenzuschusses nämlich nur folgendes:

• Der Markt XXXXX ist berechtigt, die Bewilligung des Baukostenzuschusses ganz oder teilweise zurückzunehmen bzw. zu widerrufen und den gewährten Zuschussbetrag vollständig (= zu 100%) zuzüglich 4 % Zinsen von dem/den/der Antragsteller/n/in zurückzufordern, wenn der/die Antragsteller/in die Bewilligung durch Angaben erwirkt hat/haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
• Bei Auszug der Familie aus dem geförderten Objekt oder beim Verkauf
- innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Abschluss des Grundstückskaufvertrages sind 100 %
- innerhalb eines Zeitraums von 6-10 Jahren ab Abschluss des Grundstückskaufvertrages sind 50 % des gewährten Baukostenzuschusses an den Markt XXXXXXXX zurückzuzahlen.
Wenn nur ein Teil der Familie auszieht, ist der Baukostenzuschuss dann nicht zurück zu zahlen, wenn mindestens ein Kind mit einem Elternteil weiterhin im Objekt wohnen bleibt.

Aus unserer Sicht sind wir uns keines Fehlers bewusst und auch die o.g. 2 Punkte die eine Rückzahlung des Zuschusses bedingen, treffen definitiv nicht zu.
Wie sollen wir uns an dieser Stelle nun verhalten? Muss ich nun damit rechnen dass ich diese Betrag tatsächlich zurückzahlen muss?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Gruß
Hummelchen12


-- Editier von Hummelchen12 am 11.02.2016 15:59

-- Editier von Hummelchen12 am 11.02.2016 16:28

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat:
Aus unserer Sicht sind wir uns keines Fehlers bewusst und auch die o.g. 2 Punkte die eine Rückzahlung des Zuschusses bedingen, treffen definitiv nicht zu.

Und? Das ändert nichts daran, dass Euch der Zuschuss nicht zugestanden hat.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Es muss auch keiner der Punkte zutreffen, da Euch der Zuschuss von vorneherein nicht zugestanden hat. Dass die Gemeinde ebenfalls den Fehler bei sich selbst sieht, erkennt man schon daran, dass sie alle mit der Rückabwicklung verbundenen Kosten übernehmen will.

Für die Rückzahlung gelten die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.

Zitat:
Muss ich nun damit rechnen dass ich diesen Betrag tatsächlich zurückzahlen muss?


Ja

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